Dies ist die Steinigung. Von Sa'id ibn al-Musayyib wird überliefert, dass Umar bezüglich einer Sklavin, die zwei Männern gemeinsam gehörte und von einem von ihnen begattet wurde, urteilte: Er soll mit der Hadd-Strafe, abzüglich eines einzigen Peitschenhiebs, bestraft werden. Dies wurde von al-Athram überliefert und von Ahmad als Beweis angeführt. Der Qadi sagte: Dies ist meiner Ansicht nach eine explizite Aussage von Ahmad, die keinen Widerspruch bezüglich des Ta'zir impliziert. Vielmehr ist die Lehrmeinung, dass man gemäß dem überlieferten Bericht (Athar) nicht über zehn Peitschenhiebe hinausgehen darf, außer bei der Begattung der Sklavin seiner Frau aufgrund des Hadith von al-Nu'man, und bei der Sklavin, die mehreren Eigentümern gehört, aufgrund des Hadith von Umar. In allen anderen Fällen bleibt es bei der allgemeinen Regel gemäß dem Hadith von Abu Burda. Dies ist eine gute Auffassung. Wenn das Maß des Höchstbetrags festgelegt ist, dann ist das Mindestmaß nicht festgelegt, denn wäre es festgelegt, so wäre es eine Hadd-Strafe. Da der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - zwar das Höchstmaß, aber nicht das Mindestmaß festgelegt hat, muss dies dem Ermessen des Imam überlassen werden, je nachdem, was er für angemessen hält und was der Zustand der jeweiligen Person erfordert. Malik sagte: Es ist erlaubt, den Ta'zir über das Maß einer Hadd-Strafe hinaus zu erhöhen, wenn der Imam es für richtig hält, basierend auf der Überlieferung, dass Ma'n ibn Za'ida ein Siegel anfertigte, welches dem Siegel des staatlichen Schatzhauses (Bait al-Mal) entsprach, und damit zum Verwalter des Schatzhauses ging und Geld von ihm nahm. Dies erreichte Umar - Allahs Wohlgefallen auf ihm - , woraufhin er ihn mit hundert Peitschenhieben bestrafte und inhaftierte. Es wurde für ihn Fürsprache eingelegt, doch er bestrafte ihn mit weiteren hundert Schlägen. Erneut wurde für ihn Fürsprache eingelegt, woraufhin er ihn wieder mit hundert Schlägen bestrafte und verbannte. Ahmad überlieferte mit seiner Überlieferungskette, dass Ali der Najashi vorgeführt wurde, welcher im Ramadan Wein getrunken hatte. Er bestrafte ihn mit achtzig Peitschenhieben als Hadd-Strafe und zwanzig Schlägen für das Fastenbrechen im Ramadan. Es wird auch überliefert, dass Ibn Abbas Abu al-Aswad als Stellvertreter für das Richteramt in Basra einsetzte. Ihm wurde ein Dieb vorgeführt, der die Waren im Haus gesammelt, sie aber noch nicht herausgebracht hatte. Abu al-Aswad sagte: „Ihr habt ihn zu schnell bestraft, ihr Armen.“ Er gab ihm fünfundzwanzig Peitschenhiebe und ließ ihn frei.
(9) Herausgegeben von 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: „Über eine Sklavin, die mehreren Teilhabern gehört und von einem von ihnen begattet wurde“, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/358. Und Sa'id ibn Mansur, in: Kapitel: „Über eine Sklavin, die zwei Männern gehört und von einem von ihnen begattet wurde“, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/57. Und Ibn Abi Shaiba, in: Kapitel: „Über eine Sklavin, die zwei Männern gehört...“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Musannaf 10/9. (10) In B und M: „akthar“ (Höchstmaß). (11) In B und M: „fukullima“ (es wurde Fürsprache eingelegt). (12) Wir konnten dies in den uns vorliegenden Quellen nicht finden. Ma'n ibn Za'ida gehört zu den großzügigsten Arabern; er erlebte die Umayyaden- und die Abbasiden-Ära, wie könnte er da Umar - Allahs Wohlgefallen auf ihm - erlebt haben! Siehe: Wafayat al-A'yan 5/244. (13) Herausgegeben von al-Tahawi, in: Kapitel: „Darlegung der Problematik dessen, was vom Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - überliefert wurde, mit seinem Wort: 'Er darf nicht mehr als zehn Peitschenhiebe erhalten...'“, Mushkil al-Athar 3/168. (14) Herausgegeben von Ibn Abi Shaiba, in: Kapitel: „Über den Dieb, der gefasst wird, bevor er die Waren aus dem Haus bringt“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Musannaf 9/477.
إنَّما هو الرَّجْمُ. وعن سعيدٍ بنِ المُسَيَّبِ، عن عمرَ، في أَمَةٍ بينَ رَجُلَيْنِ، وَطِئَها أحدُهما: يُجْلَدُ الحَدَّ إلَّا سَوْطًا واحدًا (٩). روَاه الأثرمُ. واحتجَّ به أحمدُ. قال القاضي: هذا عندِى من نَصِّ أحمدَ لا يقْتَضِى اختلَافًا في التَّعْزِيرِ، بل المذهبُ أنَّه لا يُزَادُ على عَشْرِ جَلَداتٍ، اتِّباعًا للأثرِ، إلَّا في وَطْءِ جاريةِ امرأتِه؛ لحديثِ النُّعْمَانِ، وفى الجاريةِ المشتركَةِ؛ لحديثِ عمرَ، وما عدَاهما يَبْقَى على العمومِ؛ لحديثِ أبى بُرْدَةَ. وهذا قولٌ حَسَنٌ. وإذا ثَبَتَ تقديرُ أكْثَرِه (١٠)، فليسَ أقلُّه مُقَدَّرًا؛ لأنَّه لو تَقَدَّرَ، لَكان حَدًّا، ولأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قَدَّرَ أكثرَه، ولم يُقَدرْ أقلَّه، فيُرْجَعُ فيه إلى اجْتهادِ الإِمامِ فيما يَراهُ، وما يقْتَضِيه حالُ الشَّخْصِ. وقال مالِكٌ: يجوزُ أن يُزَادَ التَّعْزِيرُ على الحَدِّ، إذا رَأَى الإِمامُ؛ لِمَا رُوِىَ أنَّ مَعْنَ بنَ زائدَة، عَمِلَ خاتَمًا على نَقْشِ خاتَمِ بيتِ المالِ، ثم جاءَ به صاحبَ بيتِ المالِ، فأخذَ منه مالًا، فبلغَ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، فضربَه مائةً، وحَبَسَهُ، وكُلِّمَ (١١) فيه، فضربَه مائةً أُخْرَى، فكُلِّم فيه من بَعْدُ، فضربَه مائةً ونَفاهُ (١٢). وروَى أحمدُ، بإسْنادِه، أنَّ عَليًّا أُتِىَ بالنَّجَاشِىِّ قد شَرِبَ خمرا في رمَضانَ، فجلدَه ثمانين الحَدَّ، وعشرين سَوْطًا لفِطْرِه في رمضانَ (١٣). ورُوِى أنَّ أبا الأسْودِ اسْتخْلفَه ابنُ عباسٍ على قضاءِ البصرةِ، فأُتِىَ بسارقٍ قد كان جمعَ المتاعَ في البيتِ، ولم يُخْرِجْه، فقال أبو الأسْوَدِ: أعْجَلْتُمُوه المِسْكينَ. فضربَه خمسةً وعشرين سَوْطًا، وخَلَّى سبيلَه (١٤).
(٩) أخرجه عبد الرزاق، في: باب الأمة فيها شركاء يصيبها بعضهم، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٣٥٨. وسعيد بن منصور، في: باب الأمة تكون بين الرجلين يصيبها أحدهما، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٥٧. وابن أبي شيبة، في: باب في الجارية تكون بين الرجلين. . ., من كتاب الحدود. المصنف ١٠/ ٩.(١٠) في ب، م: "أكثر".(١١) في ب، م: "فكلم".(١٢) لم نجده فيما بين أيدينا. ومعن بن زائدة من أجواد العرب، أدرك العصرين الأموى والعباسى، فكيف يدرك عمر رضى اللَّه عنه! انظر: وفيات الأعيان ٥/ ٢٤٤.(١٣) أخرجه الطحاوي، في: باب بيان مشكل ما روى عن رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- من قوله: "لا يجلد فوق عشر جلدات. . .". مشكل الآثار ٣/ ١٦٨.(١٤) أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب في السارق يؤخذ قبل أن يخرج من البيت بالمتاع، من كتاب الحدود. المصنف ٩/ ٤٧٧.