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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 526Abschnitt

Übersetzung · DE

Was uns betrifft, so stützen wir uns auf den Hadith von Abu Burda. Al-Shalanji überlieferte mit seiner Überlieferungskette vom Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -, dass er sagte: "Wer ein Strafmaß erreicht, das keine Hadd-Strafe ist, gehört zu den Übertretern." Zudem liegt die Strafe im Ermessen des Ausmaßes des Verbrechens und des Ungehorsams, und die Sünden, für die ein festes Hadd-Strafmaß vorgeschrieben ist, sind schwerwiegender als andere. Daher ist es nicht zulässig, bei den leichteren Vergehen ein Strafmaß zu erreichen, das dem der schwerwiegenderen gleichkommt. Ihre Argumentation würde dazu führen, dass jemand, der eine Frau verbotenerweise küsst, stärker bestraft wird als für den Ehebruch (Zina), was nicht zulässig ist; denn selbst beim Ehebruch, bei all seiner Schwere und Abscheulichkeit, ist es nicht gestattet, über sein Hadd-Strafmaß hinauszugehen, weshalb dies bei geringeren Taten erst recht gilt. Was den Hadith von Ma'n betrifft, so ist es möglich, dass er viele Sünden begangen hatte und für alle zusammen bestraft wurde, oder dass er sich wiederholt schuldig gemacht hatte, oder dass seine Schuld aus mehreren Straftaten bestand: erstens die Fälschung des Siegels, zweitens die unrechtmäßige Aneignung von Geldern des Schatzhauses und drittens die Eröffnung einer solchen Betrugsmöglichkeit für andere, sowie weiteres. Was den Hadith vom Najashi angeht, so hat Ali ihn für das Trinken mit der Hadd-Strafe belegt und ihn dann für das Fastenbrechen mit zwanzig Peitschenhieben gezüchtigt (Ta'zir), womit er durch seine Züchtigung kein Hadd-Strafmaß erreichte. Ahmad vertrat diese Ansicht und war der Meinung, dass jemand, der im Ramadan Wein trinkt, mit der Hadd-Strafe belegt und dann aufgrund seiner Tat unter zweifacher Hinsicht gezüchtigt wird. Was die Richtigkeit dessen beweist, was wir erwähnten, ist die Überlieferung, dass Umar - Allahs Wohlgefallen auf ihm - an Abu Musa schrieb, dass er bei einer Disziplinarstrafe nicht über zwanzig Peitschenhiebe hinausgehen solle.

Abschnitt: Die Züchtigung (Ta'zir) erfolgt durch Schläge, Inhaftierung und Verweis. Es ist nicht erlaubt, einen Körperteil abzutrennen, ihn zu verletzen oder sein Vermögen zu konfiszieren, da diesbezüglich keine religiös-rechtliche Anordnung von jemandem vorliegt, dem nachgeeifert werden muss. Zudem ist der Zweck die Erziehung (Adab), und Erziehung kann nicht durch Zerstörung erreicht werden.

Abschnitt: Die Züchtigung ist dort, wo sie gesetzlich verankert wurde, verpflichtend, sofern der Imam dies für notwendig erachtet. Dies ist auch die Auffassung von Malik und Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Sie ist nicht verpflichtend, denn ein Mann kam zum Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - und sagte: Ich habe

Anmerkungen

(15) Herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: „Über das, was zur Züchtigung (Ta'zir) überliefert wurde und dass sie nicht vierzig erreichen darf“, aus dem Buch der Getränke und der darin festgesetzten Hadd-Strafen. Al-Sunan al-Kubra 8/327. (16) In M: „wa-ruwiya“ (und es wurde überliefert). (17) In M: „yabgha“ (überschreiten). (18) Herausgegeben von 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: „Man darf bei Strafen nicht die Grenzen überschreiten“, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/413. (19) In B mit dem Zusatz: „illa“ (außer).

Arabisch (Quelle)

ولَنا، حديثُ أبى بُرْدَةَ، وروى الشَّالَنْجِىُّ بإسْنادِه عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "مَنْ بَلَغَ حدًّا في غيرِ حَدٍّ، فَهُوَ مِنَ المُعْتَدِينَ" (١٥). ولأنَّ العقوبةَ على قدرِ الإِجْرامِ والمَعْصِيَةِ، والمعاصِى المنصوصُ على حُدودِها أعظمُ من غيرِها، فلا يجوزُ أن يبْلُغَ في أهْونِ الأمرَيْنِ عُقوبةَ أعْظَمِهما. وما قالوه يُؤَدِّى إلى أنَّ من قَبَّلَ امرأةً حَرامًا، يُضْربُ أكثرَ من حَدِّ الزِّنَى، وهذا غيرُ جائزٍ؛ لأنَّ الزِّنَى مع عِظَمِه وفُحْشِه، لا يجوزُ أن يُزادَ على حَدِّه، فما دونَه أوْلَى. فأمَّا حديثُ مَعْنٍ، فيَحْتَمِلُ أنَّه كانت له ذُنوبٌ كثيرةٌ، فَأُدِّبَ على جميعِها، أو تكرَّرَ منه الأخْذُ، أو كَانَ ذَنْبُه مُشْتَمِلًا على جناياتٍ أحَدُها تَزْويرُه، والثانى أخْذُه لمالِ بيتِ المالِ بغير حَقِّه، والثالثُ فَتْحُه بابَ هذه الحِيلَةِ لغيرِه، وغيرُ هذا. وأمَّا حديثُ النَّجَاشِىِّ، فإنَّ عليًّا ضربَه الحَدَّ لشُرْبِه، ثم عَزَّرَه عشرين لفِطْرِه، فلم يبلُغْ بتَعْزِيرِه حَدًّا. وقد ذهبَ أحمدُ إلى هذا، ورأَى (١٦) أنَّ من شَرِبَ الخمرَ في رمضانَ يُحَدُّ، ثم يعزَّرُ لجنايتِه مِن وَجْهين. والذي يدُلُّ على صِحَّةِ ما ذكرْناه، ما رُوِىَ أنَّ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، كتبَ إلى أبى موسى، أنْ لا يَبْلُغَ (١٧) بنَكالٍ أكثرَ من عشرين سَوْطًا (١٨).

فصل: والتَّعْزيرُ يكونُ بالضَّرْبِ والحَبْسِ والتَّوْبيخ. ولا يجوزُ قَطْعُ شَىْءٍ منه، ولا جَرْحُه، ولا أخْذُ مالِه؛ لأنَّ الشَّرْعَ لم يَرِدْ بشيءٍ من ذلك عن أحَدٍ يُقْتَدَى به، ولأنَّ الواجِبَ أَدَبٌ، والتأديبُ لا يكونُ (١٩) بالإِتْلافِ.

فصل: والتَّعْزِيرُ فيما شُرِعَ فيه التَّعْزيرُ واجِبٌ، إذا رآه الإِمامُ. وبه قال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ، وقال الشَّافِعِىُّ: ليس بواجِبٍ؛ لأنَّ رجلًا جاءَ إلى النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فقال: إنِّي لَقِيتُ

Anmerkungen

(١٥) وأخرجه البيهقي، في: باب ما جاء في التعزير وأنه لا يبلغ به أربعين، من كتاب الأشربة والحد فيها. السنن الكبرى ٨/ ٣٢٧.(١٦) في م: "وروى".(١٧) في م: "يبغ".(١٨) أخرجه عبد الرزاق، في: باب لا يبلغ بالحدود العقوبات، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٤١٣.(١٩) في ب زيادة: "إلا".

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