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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 527Abschnitt

Übersetzung · DE

eine Frau, und ich habe mit ihr etwas getan, ohne sie jedoch zu begatten. Er sagte: „Hast du mit uns gebetet?“ Er antwortete: Ja. Daraufhin rezitierte er ihm: {Die guten Taten tilgen die bösen} (20). Über die Ansar sagte er: „Nehmt von ihrem Wohltätigen an und seht über ihren Übeltäter hinweg“ (21). Ein Mann sagte zum Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - bezüglich eines Urteils, das er zugunsten von al-Zubair gefällt hatte: „Das war nur, weil er der Sohn deiner Tante ist.“ Da wurde der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - zornig, züchtigte ihn aber nicht für seine Äußerung (22). Und ein Mann sagte zu ihm: „Das ist eine Aufteilung, bei der nicht das Wohlgefallen Allahs beabsichtigt war“, woraufhin er ihn ebenfalls nicht züchtigte (23). Unsere Ansicht ist, dass bei einer Züchtigung, die gesetzlich explizit vorgesehen ist – wie beim Beischlaf mit der Sklavin seiner Frau oder einer gemeinsamen Sklavin –, der Befehl zu befolgen ist. Wenn sie jedoch nicht explizit vorgesehen ist, ist sie verpflichtend, wenn der Imam darin einen Nutzen sieht oder weiß, dass der Betreffende nur dadurch von seiner Tat abgehalten werden kann, denn es handelt sich um eine rechtlich legitimierte abschreckende Maßnahme zum Schutz des Rechts Allahs des Erhabenen; daher ist sie verpflichtend, genau wie die Hadd-Strafe.

Abschnitt: Wenn jemand durch eine Züchtigung zu Tode kommt, ist kein Schadensersatz (Diya) zu leisten. Dies ist die Auffassung von Malik und Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte hingegen: Er leistet Schadensersatz, gemäß der Aussage von Ali: „Es gibt niemanden, an dem eine Hadd-Strafe vollzogen wurde und der dabei stirbt, bei dem ich im Inneren ein Unbehagen empfinde, dass die Wahrheit ihn getötet hätte – außer bei der Hadd-Strafe für den Weinkonsum, denn der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - hat sie für uns nicht als Sunna festgelegt.“ Er wies Umar auf die Entschädigungspflicht bei der Frau hin, die ihr ungeborenes Kind abtrieb, als er nach ihr schicken ließ (25). Wir entgegnen: Dies ist eine rechtlich legitimierte Strafe zur Abschreckung und Züchtigung, daher ist für denjenigen, der dadurch zu Schaden kommt, kein Schadensersatz zu leisten, genau wie bei der Hadd-Strafe. Was Alis Aussage zum Blutgeld für denjenigen betrifft, der durch die Strafe für Weinkonsum starb, so haben ihm andere Gefährten widersprochen, die in diesem Fall keine Verpflichtung feststellten, und weder al-Shafi'i noch andere Rechtsgelehrte haben danach gehandelt. Wie könnte man sie also als Beweis heranziehen, wenn alle sie verlassen haben? Was seine Aussage zum ungeborenen Kind betrifft, so ist sie für sie kein Beweis, denn das ungeborene Kind, das dabei zugrunde ging, hat kein Verbrechen begangen und unterliegt keiner Züchtigung, wie könnte also die Entschädigungspflicht für ihn entfallen? Wenn der Imam eine schwangere Frau mit einer Hadd-Strafe belegt und dabei ihr ungeborenes Kind tötet, ist er schadensersatzpflichtig, obwohl wir uns einig sind (26), dass keine Entschädigungspflicht für die Person besteht, an der eine Hadd-Strafe vollzogen wird, wenn sie dabei zu Schaden kommt.

Anmerkungen

(20) Sure Hud 114. Die Quellenangabe (Takhrij) wurde bereits auf Seite 351 dargelegt. (21) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel: „Die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: 'Nehmt von ihrem Wohltätigen an und seht über ihren Übeltäter hinweg'“, aus dem Buch der Vorzüge der Ansar. Sahih al-Bukhari 5/43. Ebenso Muslim, in: Kapitel: „Über die Vorzüge der Ansar - Allahs Wohlgefallen auf ihnen allen -“, aus dem Buch der Vorzüge der Gefährten. Sahih Muslim 4/1949. Ebenso Imam Ahmad, im Musnad 1/289, 290, 3/162, 176, 187. (22) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel: „Das Bewässern der Flüsse“, Kapitel: „Dass der weiter oben Sitzende vor dem weiter unten Sitzenden trinkt“, Kapitel: „Dass der weiter oben Sitzende bis zu den Knöcheln trinkt“, aus dem Buch der Bewirtschaftung, und in: „Kapitel: Wenn der Imam zur Versöhnung rät...“, aus dem Buch der Versöhnung, und in: „Kapitel: {Doch nein, bei deinem Herrn, sie glauben nicht, bis sie dich zum Richter machen...}“, aus dem Buch der Exegese. Sahih al-Bukhari 3/145, 146, 245, 6/57, 58. Ebenso Abu Dawud, in: Kapitel: „Kapitel über die Rechtsprechung“, aus dem Buch der richterlichen Entscheidungen. Sunan Abi Dawud 2/283, 284. Ebenso al-Tirmidhi, in: „Kapitel: Was über zwei Männer überliefert wurde, von denen einer beim Wasser weiter unten als der andere sitzt“, aus den Kapiteln der Rechtsurteile, und „Kapitel: Aus der Sure al-Nisa'“, aus den Kapiteln der Exegese. 'Aridat al-Ahwadhi 6/118-120, 11/158. Ebenso al-Nasa'i, in: Kapitel: „Erlaubnis für einen Richter, in einem Zustand des Zorns zu richten“, und Kapitel: „Dass der Richter zur Milde mahnt“, aus dem Buch der Richteretikette. Al-Mujtaba 8/209, 210, 215. Ebenso Ibn Majah, in: Kapitel: „Die Verherrlichung des Hadith des Gesandten - Allahs Segen und Friede auf ihm -...“, aus der Einleitung, und in: „Kapitel: Das Trinken aus den Tälern und das Maß des Wasserrückhalts“, aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Majah 1/7, 8, 2/829. Ebenso Imam Ahmad, im Musnad 4/5. (23) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel: „Ishaq bin Nasr berichtete mir“, aus dem Buch der Propheten, und in: Kapitel: „Geduld bei Leid“ (wird fortgesetzt...)

Arabisch (Quelle)

امرأةً. فأصَبْتُ منها ما دونَ أن أطأَها، فقال: "أَصَلَّيْتَ مَعَنَا؟ " قال: نعم. فتَلَا عليه: {إِنَّ الْحَسَنَاتِ يُذْهِبْنَ السَّيِّئَاتِ} (٢٠). وقال في الأنصار: "اقْبَلُوا من مُحْسِنِهِمْ، وَتَجَاوَزُوا عن مُسِيئِهِمْ" (٢١). وقال رَجُلٌ للنَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في حُكْمٍ حَكَمَ به للزُّبَيْرِ: أنْ كان ابنَ عَمَّتِكَ. فغَضِبَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولم يُعَزِّرْه على مَقالَتِه (٢٢). وقال له رجل: إنَّ هذه لَقِسْمةٌ ما أُرِيدَ بها وَجْهُ اللَّه، فلم يُعَزِّرْه (٢٣). ولَنا، أنَّ ما كان من التَّعْزيرِ مَنْصوصًا عليه، كَوطْءِ جاريةِ امْرأتِه، أو جاريةٍ مُشْتَرَكَةٍ، فيجبُ امْتثالُ الأمرِ فيه، وما لم يكُنْ مَنْصوصًا عليه، إذا رأى الإِمامُ المصلحةَ فيه، أو عَلِمَ أنَّه لا ينْزَجِرُ إلَّا به، وجبَ؛ لأنَّه زاجِرٌ مَشْروعٌ لحَقِّ اللَّه تعالى، فوجَبَ، كالحَدِّ.

فصل: وإذا ماتَ من التعزيرِ، لم يجبْ ضَمانُه. وبهذا قال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ. وقال الشَّافِعِىُّ: يضْمَنُه؛ لقولِ عليٍّ: ليس أحَدٌ أُقِيمَ عليه الحَدُّ، فيموتُ، فأجِدُ في

Anmerkungen

(٢٠) سورة هود ١١٤.وتقدم تخريجه، في صفحة ٣٥١.(٢١) أخرجه البخاري، في: باب قول النبي -صلى اللَّه عليه وسلم-: "اقبلوا من محسنهم وتجاوزوا عن مسيئهم"، من كتاب مناقب الأنصار. صحيح البخاري ٥/ ٤٣. ومسلم، في: باب من فضائل الأنصار رضى اللَّه تعالى عنهم، من كتاب فضائل الصحابة. صحيح مسلم ٤/ ١٩٤٩. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٢٨٩، ٢٩٠، ٣/ ١٦٢، ١٧٦، ١٨٧.(٢٢) أخرجه البخاري، في: باب سكر الأنهار، وباب شرب الأعلى قبل الأسفل، وباب شرب الأعلى إلى الكعبين، من كتاب المساقاة، وفى: باب إذا أشار الإِمام بالصلح. . ., من كتاب الصلح، وفى: باب {فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّى يُحَكِّمُوكَ. . .} الآية، من كتاب التفسير. صحيح البخاري ٣/ ١٤٥، ١٤٦، ٢٤٥، ٦/ ٥٧، ٥٨. وأبو داود، في: باب أبواب من القضاء، من كتاب الأقضية. سنن أبي داود ٢/ ٢٨٣، ٢٨٤. والترمذي، في: باب ما جاء في الرجلين يكلون أحدهما أسفل من الآخر في الماء، من أبواب الأحكام، وفى: باب من سورة النساء، من أبواب التفسير. عارضة الأحوذى ٦/ ١١٨ - ١٢٠، ١١/ ١٥٨. والنسائي، في: باب الرخصة للحاكم الأمن أن يحكم وهو غضبان، وباب إشارة الحاكم بالرفق، من كتاب آداب القضاة. المجتبى ٨/ ٢٠٩، ٢١٠، ٢١٥. وابن ماجه، في: باب تعظيم حديث الرسول -صلى اللَّه عليه وسلم-. . ., من المقدمة، وفى: باب الشرب من الأودية ومقدار حبس الماء، من كتاب الرهون. سنن ابن ماجه ١/ ٧، ٨، ٢/ ٨٢٩. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٥.(٢٣) أخرجه البخاري، في: باب حدثني إسحاق بن نصر، من كتاب الأنبياء، وفى: باب الصبر على الأذى، =

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