meiner Seele ein Unbehagen, dass die Wahrheit ihn getötet hätte – außer bei der Hadd-Strafe für den Weinkonsum, denn der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - hat sie für uns nicht als Sunna festgelegt (24). Er wies Umar auf die Entschädigungspflicht bei der Frau hin, die ihr ungeborenes Kind abtrieb, als er nach ihr schicken ließ (25). Wir entgegnen: Dies ist eine rechtlich legitimierte Strafe zur Abschreckung und Züchtigung, daher ist für denjenigen, der dadurch zu Schaden kommt, kein Schadensersatz zu leisten, genau wie bei der Hadd-Strafe. Was Alis Aussage zum Blutgeld für denjenigen betrifft, der durch die Strafe für Weinkonsum starb, so haben ihm andere Gefährten widersprochen, die in diesem Fall keine Verpflichtung feststellten, und weder al-Shafi'i noch andere Rechtsgelehrte haben danach gehandelt. Wie könnte man sie also als Beweis heranziehen, wenn alle sie verlassen haben? Was seine Aussage zum ungeborenen Kind betrifft, so ist sie für sie kein Beweis, denn das ungeborene Kind, das dabei zugrunde ging, hat kein Verbrechen begangen und unterliegt keiner Züchtigung, wie könnte also die Entschädigungspflicht für ihn entfallen? Wenn der Imam eine schwangere Frau mit einer Hadd-Strafe belegt und dabei ihr ungeborenes Kind tötet, ist er schadensersatzpflichtig, obwohl wir uns einig sind (26), dass keine Entschädigungspflicht für die Person besteht, an der eine Hadd-Strafe vollzogen wird, wenn sie dabei zu Schaden kommt.
Abschnitt: Es besteht für den Ehemann keine Schadensersatzpflicht gegenüber der Ehefrau, wenn sie bei einer rechtlich legitimierten Züchtigung wegen Ungehorsams (Nushuz) zu Schaden kommt; ebenso wenig für den Lehrer, wenn er seinen Schüler in der rechtlich legitimierten Weise züchtigt. Dies ist auch die Auffassung von Malik. Al-Shafi'i und Abu Hanifa sagten hingegen: Er leistet Schadensersatz. Die Begründung für beide Rechtsschulen wurde bereits zuvor dargelegt. Al-Khallal sagte: Wenn der Lehrer dreimal schlägt, wie es die Nachfolger (Tabi'un) und die Rechtsgelehrten der verschiedenen Regionen (Amsar) besagt haben, und es sich dabei um drei Schläge handelt, dann besteht keine Haftung. Wenn er jedoch heftig schlägt, was für einen Jungen keine Züchtigung mehr darstellt, dann leistet er Schadensersatz, da er bei der Züchtigung das Maß überschritten hat. Der Qadi sagte: Dies ergibt sich auch aus der Analogie (Qiyas) der Auffassung unserer Gefährten: Wenn der Vater oder der Großvater den Jungen zur Erziehung schlägt und dieser dabei stirbt, oder wenn der Richter (Hakim), sein Stellvertreter oder der Vormund ihn zur Erziehung schlägt, so besteht für sie keine Schadensersatzpflicht, genau wie beim Lehrer.
Abschnitt: Wenn jemand ein Körperteil eines Menschen, das von Fäulnis (Akila) oder einem Geschwulst (Sil'a) befallen ist, auf dessen Erlaubnis hin abtrennt, während er volljährig und zurechnungsfähig ist, so besteht für ihn keine Schadensersatzpflicht. Wenn er es jedoch gegen seinen Willen abtrennt, dann sind die Abtrennung und deren Folgen (Siraya) durch den Qisas (Vergeltung) zu kompensieren, unabhängig davon, ob der Ausführende ein Imam oder jemand anderes ist; denn dies ist eine Verletzung, die zum Tod führen kann. Wenn der Fortbestand der Fäulnis...
= aus dem Buch der Etikette (Adab), und in: Kapitel: „Wenn sie mehr als drei sind...“, aus dem Buch der Erlaubnis zum Eintreten (Ist'idhan). Sahih al-Bukhari 4/191, 8/31, 80. Ebenso Muslim, in: Kapitel: „Die Beschenkung derer, deren Herzen versöhnt werden sollen“, aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/739. Ebenso Imam Ahmad, im Musnad 1/380, 411, 441. (24) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 504 dargelegt. (25) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 35 dargelegt. (26) In der Vorlage (Al-Asl) und in (B) ausgefallen. (27) In (M) ausgefallen.
نفسى شيئًا أنَّ الحَقَّ قتلَه، إلَّا حَدَّ الخمرِ، فإنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسُنَّه لنا (٢٤). وأشارَ على عمرَ بضَمانِ التي أجْهَضَتْ جَنِينَها حينَ أرسلَ إليها (٢٥). ولَنا، أنَّها عُقوبةٌ مَشْروعَةٌ للرَّدْعِ، والزَّجْرِ، فلم يُضْمَنْ من تَلِفَ بها، كالحَدِّ. وأمَّا قولُ عليٍّ في دِيَةِ من قتلَه حَدُّ الخمرِ، فقد خالفَه غيرُه من الصَّحَابَةِ، فلم يُوجِبُوا شيئًا به، ولم يَعْمَلْ به الشَّافِعِىُّ ولا غيرُه من الفقهاءِ، فكيف يُحْتَجُّ به مع تركِ الجميعِ له. وأمَّا قولُه في الجَنِين، فلا حُجَّةَ لهم فيه، فإنَّ الجنينَ الذي تَلِفَ لا جنايةَ منه، ولا تَعْزيرَ عليه، فكيف يسْقُطُ ضَمانُه؟ ولو أنَّ الإِمامَ حَدَّ حاملًا، فأتْلَفَ جنينَها، ضَمِنَه، مع أنَّ الحَدَّ مُتَّفَقٌ عليه (٢٦) بيْنَنا، على أنَّه لا يجبُ ضَمانُ المَحْدودِ إذا أُتْلِفَ به.
فصل: وليس على الزَّوْجِ ضَمانُ الزَّوْجةِ إذا تَلِفَتْ من التَّأْدِيبِ المشْروعِ في النُّشوزِ، ولا على المُعَلِّم إذا أَدَّبَ صَبِيَّه الأدبَ المشروعَ. وبه قال مالِكٌ. وقال الشَّافِعِىُّ، وأبو حنيفةَ: يَضْمَنُ. ووَجْهُ المذهَبَيْنِ ما تقدَّمَ في التي قبلَها. قال الخلَّالُ: إذا ضَرَبَ المعلِّمُ ثلاثا، كما قال التابعون وفقهاءُ الأمصارِ، وكان ذلك ثلاثًا، فليس بضامنٍ، وإن ضَرَبَه ضَرْبًا شَدِيدًا، مثلُه لا يكونُ أدبًا للصَّبِىِّ، ضَمِنَ؛ لأنَّه قد تعدَّى في الضَّرْبِ. قال القاضي: وكذلك يَجِىءُ على قياسِ قولَ أصحابِنا: إذا ضَرَبَ الأبُ أو الجَدُّ الصَّبِىَّ تأْدِيبًا فَهَلَكَ، أو ضَرَبَه (٢٧) الحاكِمُ أو أمينُه، أوَ الوَصِىُّ عليه تأْديبًا، فلا ضمانَ عليهم، كالمُعَلِّمِ.
فصل: وإن قَطَعَ طَرَفًا من إنسانٍ فيه أَكِلَةٌ، أو سِلْعَةٌ بإذْنه، وهو كبيرٌ عاقلٌ، فلا ضمَانَ عليه، وإن قطعه مُكْرَهًا، فالقطعُ وسِرَايَتُه مَضْمونٌ بالقِصَاصِ، سواءٌ كان القاطِعُ إمامًا أو غيرَه؛ لأنَّ هذه جِرَاحةٌ تُؤَدِّى إلى التَّلَفِ، والأكِلَةُ إن كان بقاؤُها
= من كتاب الأدب، وفى: باب إذا كانوا أكثر من ثلاثة. . ., من كتاب الاستئذان. صحيح البخاري ٤/ ١٩١، ٨/ ٣١، ٨٠. ومسلم، في: باب إعطاء المؤلفة قلوبهم، من كتاب الزكاة. صحيح مسلم ٢/ ٧٣٩. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٣٨٠، ٤١١, ٤٤١.(٢٤) تقدم تخريجه، في صفحة ٥٠٤.(٢٥) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٥.(٢٦) سقط من: الأصل، ب.(٢٧) سقط من: م.