möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Dies ist die Meinung von Sa'id ibn al-Musayyab und al-Zuhri, basierend auf der Überlieferung von 'Amr ibn Shu'ayb von seinem Vater von seinem Großvater, dass der Prophet (saws) sagte: "Das Blutgeld für einen Juden und einen Christen ist gleich dem Blutgeld eines Muslims." Und weil Allah der Erhabene in Seinem Buch das Blutgeld eines Muslims erwähnte, indem Er sagte: "...und ein Blutgeld, das seinen Angehörigen ausgehändigt wird" (Sure an-Nisa' 92). Er sagte über den Dhimmi (Schutzbefohlenen) das Gleiche, ohne zu unterscheiden, was darauf hindeutet, dass ihr Blutgeld identisch ist. Zudem handelt es sich um einen freien, unantastbaren Mann, weshalb sein Blutgeld wie bei einem Muslim vollständig ist. Wir hingegen stützen uns auf die Überlieferung von 'Amr ibn Shu'ayb von seinem Vater von seinem Großvater, dass der Prophet (saws) sagte: "Das Blutgeld eines Mu'ahad (Vertragspartners) ist die Hälfte des Blutgeldes eines Muslims." In einem anderen Wortlaut: Der Prophet (saws) entschied, dass das Blutgeld [der Schriftbesitzer] die Hälfte des Blutgeldes der Muslime beträgt. Dies überlieferte Imam Ahmad. In einem weiteren Wortlaut: "Das Blutgeld eines Mu'ahad ist die Hälfte des Blutgeldes eines Freien." Al-Khattabi sagte: Es gibt über das Blutgeld der Schriftbesitzer nichts Authentischeres als dies, und an seiner Überlieferungskette ist nichts auszusetzen. Ahmad hat diese Ansicht vertreten, und das Wort des Gesandten Allahs (saws) hat Vorrang. Überdies handelt es sich um eine Minderung, die sich auf das Blutgeld auswirkt, und diese führt – wie die Weiblichkeit – zu einer Halbierung. Was den Hadith von 'Ubada betrifft, so haben die Verfasser der Sunan-Werke ihn nicht erwähnt, und es ist offensichtlich, dass er nicht authentisch ist.
(5) Wir haben ihn nicht gefunden. Al-Daraqutni überlieferte jedoch von Ibn 'Umar mit marfu'-Status den Wortlaut: "Das Blutgeld eines Dhimmi ist das Blutgeld eines Muslims" in: Kitab al-Hudud wa al-Diyat und anderen. Sunan al-Daraqutni 3/145. Ebenso überlieferte diesen Wortlaut von Ibn 'Umar auch al-Bayhaqi in: Bab Diyat Ahl al-Dhimma aus dem Buch der Diyat. Al-Sunan al-Kubra 8/102. Siehe auch al-Daraqutni 3/149, al-Bayhaqi 8/103, 'Abd al-Razzaq 10/97 und Ibn Abi Shayba 9/286, wo sie alle den Wortlaut des Autors als mawquf auf Ibn Mas'ud überlieferten. (6) Sure an-Nisa' 92. (7) Al-Haythami führte dies von Ibn 'Umar an und schrieb es al-Tabarani im "al-Awsat" zu. Majma' al-Zawa'id 6/299. (8) In M: "al-Kitabi". (9) In M: "al-Muslim". (10) In: al-Musnad 2/183, 224. Ebenso überlieferten es Abu Dawud in: Bab al-Diya kam hiya aus dem Buch der Diyat, Sunan Abi Dawud 2/491; al-Nasa'i in: Bab kam diyat al-kafir aus dem Buch al-Qasama, al-Mujtaba 8/40; und Ibn Maja in: Bab diyat al-kafir aus dem Buch der Diyat, Sunan Ibn Maja 2/883. (11) Überliefert von Abu Dawud in: Bab fi diyat al-dhimmi aus dem Buch der Diyat, Sunan Abi Dawud 2/500. (12) In "Ma'alim al-Sunan" 4/37. (13) In M: "Ahl".