Wenn er ihn jedoch tötet, um ihn während der Hungersnot zu essen (2), wird die Vergeltung (Qisas) fällig. Für eine nicht zurechnungsfähige Person gilt in dieser Hinsicht dasselbe wie für eine zurechnungsfähige Person. Zu ihrer Behauptung, dass er nicht die Befugnis habe, seine eigene Person freizugeben, sagen wir: Auch eine zurechnungsfähige Person hat nicht die Befugnis, ihr eigenes Blut freizugeben. Wenn er sagen würde: "Ich habe mein Blut freigegeben", wäre es dennoch nicht freigegeben. Da er jedoch ein Angreifer war, ist sein Blut durch seine Tat freigegeben worden, daher muss die Haftung für ihn entfallen, genau wie bei einem zurechnungsfähigen Menschen.
1611 - Rechtsfall; Er sagte: (Und wenn jemand sein Haus mit Waffen betritt und er ihn auffordert, es zu verlassen, er dies aber nicht tut, so darf er ihn mit dem gelindesten Mittel schlagen, mit dem er ihn zur Flucht bewegen kann. Wenn er weiß, dass er durch den Schlag mit einem Stock hinausgeht, ist es nicht erlaubt, ihn mit einem Stück Eisen zu schlagen. Wenn der Schlag zu seinem Tod führt, liegt keine Verantwortung bei ihm, und wenn der Hausherr getötet wird, gilt er als Märtyrer).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Mann das Haus eines anderen ohne dessen Erlaubnis betritt, so hat der Hausherr das Recht, ihn aufzufordern, das Haus zu verlassen, unabhängig davon, ob er eine Waffe bei sich trägt oder nicht. Denn derjenige begeht eine Grenzüberschreitung, indem er fremdes Eigentum betritt, und der Hausherr hat das Recht, von ihm die Unterlassung dieser Grenzüberschreitung zu fordern, so als ob er ihm etwas gewaltsam weggenommen hätte. Wenn er der Aufforderung folgt und geht, darf er ihn nicht schlagen, da das Ziel das Hinausbefördern ist. Es wurde von Ibn Umar überliefert, dass er einen Dieb sah und das Schwert gegen ihn zog. Er sagte: Wenn wir ihn gelassen hätten, hätte er ihn getötet (2). Ein Mann kam zu al-Hasan und sagte: Ein Dieb ist mit einem Eisenstück in mein Haus eingedrungen, soll ich ihn töten? Er sagte: Ja, auf welche Weise auch immer du ihn töten kannst. Wir entgegnen: Es war möglich, die Aggression ohne Tötung zu beseitigen, daher war das Töten nicht erlaubt, so wie wenn jemand etwas gewaltsam wegnimmt und es möglich ist, es ihm ohne Tötung wieder abzunehmen. Die Tat von Ibn Umar ist so auszulegen, dass sie auf Abschreckung abzielte und nicht darauf, die Tat tatsächlich zu vollziehen. Wenn er der Aufforderung zum Verlassen nicht nachkommt, darf er ihn mit dem gelindesten Mittel schlagen, von dem er weiß, dass er sich dadurch abwehren lässt. Denn das Ziel ist seine Abwehr, und wenn er durch ein geringes Maß davon abgelassen hat, besteht keine Notwendigkeit für mehr. Wenn er weiß, dass er durch einen Stock hinausgeht, ist es nicht erlaubt, ihn mit Eisen zu schlagen;
(2) In den Ausgaben B und M: "al-muhsana". Ein Fehler. (1) In der Vorlage: "al-mulk". (2) Überliefert von Abd ar-Razzaq, im: Kapitel über den Dieb, aus dem Buch der Vernunft (al-'Uqul), Al-Musannaf 10/112. Und von Ibn Abi Schaiba, im: Kapitel über das Töten des Diebes, aus dem Buch des Blutgeldes (ad-Diyat), Al-Musannaf 9/454. (3) Fehlt in B und M.
ولو قتلَه ليأْكُلَه في المَخْمَصَةِ (٢) وجبَ القِصَاصُ، وغيرُ المُكلَّفِ كالمُكَلَّفِ في هذا. وقولُهم: لا يَمْلِكُ إباحةَ نفسِه. قُلْنا: والمُكلَّفُ لا يملِكُ إباحَةَ دَمِهِ، ولو قال: أبَحْتُ دَمِى. لم يُبَحْ، على أنَّه صَالَ، فقد أُبِيحَ دَمُه بفِعْلِه، فيَجِبُ أن يَسْقُطَ ضَمانُه، كالمُكَلَّفِ.
١٦١١ - مسألة؛ قال: (وإذا دَخلَ مَنْزِلَهُ بالسِّلَاحِ، فأَمَرَهُ بِالخُرُوجِ، فَلَمْ يَفْعَلْ، فَلَهُ أنْ يَضْرِبَهُ بِأَسْهَلِ ما يُخْرِجُه بِهِ، فإنْ عَلِمَ أنَّه يَخْرُجُ بِضَرْبِ عَصًا، لم يَجُزْ أنْ يَضْرِبَه بِحَدِيدَةٍ، فإنْ آلَ الضَّرْبُ إلى نَفْسِهِ، فَلَا شَىْءَ عَلَيْهِ، وإن قُتِلَ صَاحِبُ الدَّارِ كَانَ شَهِيدًا)
وجملتُه أنَّ الرَّجلَ إذا دَخَلَ مَنْزِلَ غيرِه بغيرِ إذْنِه، فلِصَاحِبِ الدَّارِ أمرُه بالخروجِ من مَنْزلِه، سَواءٌ كان معه سلاحٌ أو لم يكُنْ؛ لأنَّه مُتَعَدٍّ بدُخولِ مِلْكِ غيرِه، فكانَ لصاحِبِ الدارِ (١) مُطالبتُه بتَرْكِ التَّعَدِّى، كما لو غَصَبَ منه شيئًا، فإن خرجَ بالأمرِ، لم يكُنْ له ضَرْبُه، لأنَّ المقْصودَ إخراجُه. وقد رُوِىَ عن ابنِ عمرَ، أنَّه رأى لِصًّا، فأصْلَتَ عليه السَّيْفَ، قال: فلو تَرَكْناه لَقَتلَه (٢). وجاءَ رَجُلٌ إلى الحسنِ، فقالَ: لِصٌّ دَخَل بَيْتِى ومعه حَدِيدةٌ، أقتلُه؟ قال: نعم، بأىِّ قِتْلَةٍ قَدَرْتَ أن تَقْتُلَه. ولَنا، أنَّه أمْكَنَ إزالةُ العُدْوانِ بغيرِ القَتْلِ، فلم يَجُزِ القتلُ، كما لو غَصَبَ منه شيئًا، فأمْكَنَ أخْذُه بغيرِ القتلِ. وفعلُ ابنِ عمرَ يُحْمَلُ على قَصْدِ التَّرْهِيبِ، لا على أنَّه (٣) قَصَدَ إيقَاعَ الفِعْلِ. فإن لم يَخْرُجْ بالأمرِ، فله ضَرْبُه بأسْهَلِ ما يَعْلَمُ أنَّه يَنْدَفِعُ به؛ لأنَّ المقصودَ دَفْعُه، فإذا انْدَفعَ بقليلٍ، فلا حاجَةَ إلى أكثرَ منه، فإن عَلِمَ أنَّه يخرُجُ بالعَصا، لم يكُنْ له ضَرْبُه بالحديدِ؛
(٢) في ب، م: "المحصنة". خطأ.(١) في الأصل: "الملك".(٢) أخرجه عبد الرزاق، في: باب اللص، من كتاب العقول. المصنف ١٠/ ١١٢. وابن أبي شيبة، في: باب في قتل اللص، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٤٥٤.(٣) سقط من: ب، م.