Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1611 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn jemand bewaffnet in sein Haus eindringt und er ihn zum Verlassen auffordert, dieser sich aber weigert, so darf er ihn mit dem mildestmöglichen Mittel zum Verlassen zwingen. Wenn er weiß, dass er mit einem Stockschlag vertrieben werden kann, ist es nicht erlaubt, ihn mit einer Eisenwaffe zu schlagen. Wenn der Schlag zu seinem Tod führt, trifft ihn keine Schuld; sollte jedoch der Hausherr dabei getötet werden, so gilt er als Märtyrer). · ShamelaTranslate