Abschnitt: Jeder, der einen Menschen bedrängt und dessen Eigentum oder dessen Leben begehrt, dessen Rechtsurteil entspricht dem, was wir für denjenigen erwähnt haben, der in dessen Haus eindringt, nämlich sie mit dem jeweils einfachsten Mittel abzuwehren. Wenn sich zwischen ihm und ihnen ein großer Fluss, ein Graben oder eine Festung befindet, die sie nicht stürmen können, so darf er sie nicht beschießen. Ist dies jedoch nur durch einen Kampf gegen sie möglich (7), so darf er gegen sie kämpfen und sie töten. Ahmad sagte über Räuber, die es auf dein Leben und dein Eigentum abgesehen haben: "Kämpfe gegen sie, um dein Leben und dein Eigentum zu schützen." Ata sagte über einen Muhrim (Pilger im Weihezustand), der auf Räuber trifft: "Er soll sie auf das Äußerste bekämpfen (8)." Ibn Sirin sagte: "Ich kenne niemanden, der den Kampf gegen die Haruriya (Khawarij) und Räuber aus einer Sorge um religiöse Schuld unterlassen hätte, es sei denn aus Feigheit." as-Salt bin Tarif sagte: "Ich sagte zu al-Hasan: Ich fühle mich bei diesen Angelegenheiten bedrängt. Das, was mir am meisten Sorge bereitet, ist, wenn mir Leute begegnen, die mich anhalten und mein Eigentum fordern. Wenn ich meine Hand zurückhalte, nehmen sie mein Eigentum mit, und wenn ich gegen den Angreifer kämpfe, so ist es so, wie du weißt." Er sagte: "O mein Sohn, wer dich bezüglich deines Eigentums bedrängt: Wenn du ihn tötest, so kommt er ins Feuer, und wenn er dich tötet, so bist du ein Märtyrer." Ähnliches wurde von Anas, as-Sha'bi und an-Nakha'i überliefert. Ahmad sagte über eine Frau, die ein Mann gegen ihren Willen bedrängte und die ihn daraufhin tötete, um ihre Unschuld zu bewahren: "Wenn sie wusste, dass er nur sie selbst begehrte, und sie ihn tötete, um sich zu verteidigen, so trifft sie keine Strafe." Er erwähnte einen Hadith, den az-Zuhri von al-Qasim bin Muhammad von Ubaid bin Umair überlieferte, dass ein Mann bei Leuten vom Stamm der Hudhayl gastierte und eine Frau gegen ihren Willen begehrte. Sie bewarf ihn mit einem Stein und tötete ihn. Umar sagte: "Bei Allah, es wird niemals Blutgeld gezahlt werden (10)." Und weil es, wenn die Verteidigung des Eigentums zulässig ist, welches man freiwillig hingeben oder freigeben darf, erst recht geboten ist, dass eine Frau sich selbst verteidigt und ihre Keuschheit vor einer Schändlichkeit bewahrt, die unter keinen Umständen erlaubt ist. Wenn dies feststeht, so ist sie verpflichtet, sich selbst zu verteidigen, sofern ihr dies möglich ist; denn die Hingabe (an den Angreifer) ist verboten, und das Unterlassen der Verteidigung stellt eine Art der Hingabe dar. Wer jedoch nach seinem Leben oder seinem Eigentum trachtet, für den ist die Verteidigung nicht verpflichtend, aufgrund der Worte des Propheten (Segen und Friede seien auf ihm) (12)
(7) In M: "durch deren Tötung". (8) In der Vorlage: "yuqatiluhu" (er kämpfe gegen ihn). (9) In B, M: "adafa". (10) Überliefert von al-Baihaqi, im: Kapitel über den Mann, der bei seiner Frau einen anderen Mann findet und diesen tötet, aus dem Buch der Getränke und der darin festgelegten Strafen, as-Sunan al-Kubra 8/337. Und von Abd ar-Razzaq, im: Kapitel über den Mann, der bei seiner Frau einen anderen findet, aus dem Buch des Blutgeldes, al-Musannaf 9/435. Und von Ibn Abi Shaiba, im: Kapitel über den Mann, der eine Frau gegen ihren Willen begehrt, aus dem Buch des Blutgeldes, al-Musannaf 9/372. (11) In B: "li-anna". (12) In B als Ergänzung: "qala" (er sagte).
فصل: وكلُّ مَن عَرَضَ لإِنسانٍ يريدُ مالَه أو نفسَه، فَحُكْمُه ما ذكرنا في مَن دخلَ منزلَه، في دَفْعِهم بأسْهَلِ ما يُمْكِنُ دَفْعُهم به، فإن كان بينَه وبينَهم نهرٌ كبيرٌ، أو خَنْدَقٌ، أو حِصْنٌ لا يقدِرُون على اقْتحامِه، فليس له رَمْيُهم، وإن لم يُمْكِنْ إلَّا بقِتالِهم (٧)، فله قِتالُهم وقَتْلُهم. قالَ أحمدُ، في اللُّصُوصِ يُرِيدون نفسَك ومالَكَ: قاتِلْهم تَمْنَعْ نفسَك ومالَكَ. وقال عطاءٌ، في الْمُحْرِمِ يَلْقَى اللُّصُوصَ، قال: يُقاتِلُهم (٨) أشدَّ القتالِ. وقال ابنُ سِيرِين: ما أعلمُ أحدًا تَرَكَ قِتالَ الحَرُورِيَّةِ واللصوصِ تَأَثُّمًا، إلَّا أن يَجْبُنَ. وقال الصَّلْتُ بنُ طَرِيفٍ: قلتُ للحسنِ: إنِّي أُحْرَجُ في هذه الوُجوهِ، أخْوَفُ شَىْءٍ عندى يَلْقَانِى المصَلُّونَ يَعْرِضُونَ لي في مالِى، فإن كَفَفْتُ يَدِى ذَهبُوا بمالِى، وإن قاتلتُ المصلِّىَ ففيه ما قد علمتَ؟ قال: أَىْ بُنَىَّ، مَنْ عَرَض لك في مالِكَ، فإن قتلتَه فإلى النَّارِ، وإن قَتَلَكَ فَشَهِيدٌ. ونحوُ ذلك عن أنسٍ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ. وقال أحمدُ في امرأةٍ أرادَها رَجُلٌ على نفسِها، فقتلَتْه لِتُحْصِنَ نفسَها، فقال: إذا عَلِمَتْ أنَّه لا يُرِيدُ إلَّا نَفْسَها، فقتلَتْه لتَدْفَعَ عن نَفْسِها، فلا شَىْءَ عليها. وذكرَ حديثًا يَرْوِيه الزُّهْرِىُّ، عن القاسِمِ بنِ محمدٍ، عن عُبَيْدِ بن عُمَيْرٍ، أنَّ رَجُلًا ضافَ (٩) ناسًا من هُذَيْلٍ، فأرادَ امرأةً على نفسِها، فَرَمَتْهُ بحَجرٍ فَقَتَلَتْه، فقال عمرُ: واللهِ لا يُودَى أبدًا (١٠). ولأنَّه إذا جازَ الدَّفْعُ عن مالِه الذي يجوزُ بَذْلُه وإباحتُه، فدَفْعُ المرأةِ عن نفسِها وصِيانتُها عن الفاحِشَةِ، التي لا تُبَاحُ بحالٍ، أوْلَى. إذا ثبتَ هذا، فإنَّه يجبُ عليها أن تدْفَعَ عن نفسِها إن أمكنَها ذلك؛ لأنَّ التَّمْكِينَ منها مُحَرَّمٌ، وفى تركِ الدَّفْعِ نَوْعُ تَمْكِينٍ. فأمَّا من أُريدَتْ نفسُه أو مالُه، فلا يجبُ عليه الدَّفْعُ؛ لقولِ (١١) النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- (١٢)
(٧) في م: "بقتلهم".(٨) في الأصل: "يقاتله".(٩) في ب، م: "أضاف".(١٠) أخرجه البيهقي، في: باب الرجل يجد مع امرأته الرجل فيقتله، من كتاب الأشربة والحد فيها. السنن الكبرى ٨/ ٣٣٧. وعبد الرزاق، في: باب الرجل يجد على امرأته رجلا، من كتاب العقول. المصنف ٩/ ٤٣٥. وابن أبي شيبة، في: باب الرجل يريد المرأة على نفسها، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٣٧٢.(١١) في ب: "لأن".(١٢) في ب زيادة: "قال".