in der Fitna (Bürgerkrieg/Versuchung): "Setze dich in dein Haus, und wenn du fürchtest, dass dich der Glanz des Schwertes blendet, so bedecke dein Gesicht" (13). Und in einer anderen Überlieferung: "So sei der Diener Gottes, der getötet wird, und sei nicht der Diener Gottes, der tötet" (14). Dies ist auch deshalb so, weil Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein, den Kampf unterließ, obwohl er die Möglichkeit hatte, sie von der Absicht gegen seine Person abzuhalten (15). Falls eingewendet wird: Ihr habt doch im Falle des Notleidenden gesagt, dass er, wenn er etwas findet, um die Not abzuwenden, vom Verbotenen essen muss, gemäß einer der beiden Ansichten, warum sagt ihr das dann nicht hier? Wir antworten: Weil der Verzehr [des Nahrungsmittels] sein Leben erhält, ohne das Leben eines anderen zu beenden, während hier das Erhalten seines eigenen Lebens den Tod eines anderen zur Folge hat, weshalb es für ihn nicht verpflichtend wurde. Was nun den Fall betrifft, wenn ihm die Flucht möglich ist, ist er dann dazu verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er sei dazu verpflichtet, weil er die Möglichkeit zur Verteidigung seines Lebens hatte, ohne dass einem anderen ein Schaden zugefügt wird, weshalb es ihm obliegt, so wie das Essen in Zeiten der Hungersnot. Die zweite besagt, er sei nicht dazu verpflichtet, weil es eine Verteidigung seines eigenen Lebens ist, weshalb es für ihn nicht zur Pflicht wird, genau wie die Verteidigung durch Kampf.
Abschnitt: Wenn ein Angreifer einen Menschen bedrängt und dessen Eigentum oder Leben ungerechtfertigt begehrt, oder eine Frau begehrt, um Unzucht mit ihr zu treiben, dann ist es für jemanden, der nicht der Betroffene ist, erlaubt, ihn bei der Verteidigung zu unterstützen. Wenn Räuber eine Karawane überfallen, ist es für andere als die Mitglieder der Karawane erlaubt, sie zu verteidigen; denn der Prophet (Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Hilf deinem Bruder, ob er nun Unrecht tut oder ihm Unrecht getan wird" (17). Und im Hadith heißt es: "Die Gläubigen helfen einander gegen die Bedränger (al-Fattan)" (18). Dies liegt daran, dass ohne gegenseitige Hilfe die Vermögen und Leben der Menschen verloren gingen; denn wenn Straßenräuber einzeln das Vermögen eines Menschen rauben, ohne dass ihm ein anderer zu Hilfe kommt, [so nehmen sie] (19) das Vermögen aller, einen nach dem anderen, ebenso wie [sie] auch mit anderen verfahren.
(13) Überliefert von Abu Dawud, im: Kapitel über das Verbot, in der Fitna zu eilen, aus dem Buch der Fitna und der Schlachten, Sunan Abi Dawud 2/417. Und von Ibn Madscha, im: Kapitel über die Behutsamkeit während der Fitna, aus dem Buch der Fitna, Sunan Ibn Madscha 2/1308. Und von Imam Ahmad, im: Musnad 5/163. (14) Überliefert von Imam Ahmad, im: Musnad 5/110, 292. (15) In B, M: "ma'a" (mit/trotz). (16) Aus der Vorlage und B ausgelassen. (17) Überliefert von al-Bukhari, im: Kapitel "Hilf deinem Bruder, ob er nun Unrecht tut oder ihm Unrecht getan wird", aus dem Buch über das Unrecht, und im: Kapitel über den Eid eines Mannes für seinen Gefährten, dass er sein Bruder sei, aus dem Buch des Zwangs. Sahih al-Bukhari 3/168, 9/28, 29. Und von at-Tirmidhi, im: Kapitel, das wir von Muhammad bin Hatim... überlieferten, aus den Kapiteln über die Fitna, Aridat al-Ahwadhi 9/112, 113. Und von ad-Darimi, im: Kapitel "Hilf deinem Bruder...", aus dem Buch der Herzensergüsse (Riqaq), Sunan ad-Darimi 2/311. Und von Imam Ahmad, im: Musnad 3/99, 201. (18) In der Vorlage: "al-qital" (der Kampf). "al-Fattan" sind die Gruppen derer, die versuchen/in Versuchung führen (al-fatin). Der Hadith wurde überliefert von Abu Dawud, im: Kapitel über die Zuteilung von Land, aus dem Buch der Kharadsch-Steuer, der Kriegsbeute und der Herrschaft. Sunan Abi Dawud 2/157.