[denn sie nehmen] (19) das Vermögen aller, einen nach dem anderen, und ebenso verfahren andere wie sie.
Abschnitt: Wenn jemand einen Mann dabei ertappt, wie er Unzucht mit seiner Frau treibt, und ihn tötet, so trifft ihn keine Wiedervergeltung (Qisas) (20) und kein Blutgeld (Diya). Denn es wurde überliefert, dass Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, eines Tages zu Mittag aß, als ein Mann angerannt kam. Er hatte ein bloßes Schwert bei sich, das mit Blut befleckt war. Er kam und setzte sich zu Umar und fing an zu essen. Dann kam eine Gruppe von Leuten und sagte: „O Befehlshaber der Gläubigen, dieser Mann hat unseren Gefährten bei seiner Frau getötet.“ Umar fragte: „Was sagen diese Leute?“ Er [der Mann] sagte: „Der andere hat die Schenkel meiner Frau mit dem Schwert getroffen; falls jemand zwischen ihnen war, so hat er ihn getötet.“ Umar fragte sie: „Was sagt er?“ Sie antworteten: „Er hat mit seinem Schwert zugeschlagen, die Schenkel seiner Frau durchtrennt und den Körper des Mannes in der Mitte getroffen, sodass er ihn in zwei Teile spaltete.“ Da sagte Umar: „Sollten sie es wieder tun, so tue du es auch.“ Überliefert von Huschaim, von Mughira, von Ibrahim. Sa'id hat es ausgegeben (21). Wenn die Frau einwilligte, so gibt es für ihn in Bezug auf sie keine Haftung; wenn sie jedoch gezwungen wurde, trifft ihn die Wiedervergeltung (Qisas). Wenn er einen Mann tötet und behauptet, er habe ihn bei seiner Frau gefunden, sein Vormund (Wali) dies jedoch bestreitet (22), so ist die Aussage des Vormunds maßgebend; dies basiert auf dem, was von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde: Er wurde nach einem Mann gefragt, der sein Haus betrat und einen Mann bei seiner Frau fand, woraufhin er sie und ihn tötete (23). Ali sagte: „Wenn er vier Zeugen beibringt, so ist es gut, andernfalls soll er [als Vergeltung] mit seinem ganzen Körper dafür einstehen (24).“ Dies gilt auch deshalb, weil der Grundsatz die Nichtexistenz dessen ist, was er behauptet, weshalb das Urteil der Tötung nicht durch bloße Behauptung entfällt. Die Überlieferungen bezüglich des Beweises (Bayyina) gehen auseinander; es wurde überliefert, dass es vier Zeugen sein müssen, gemäß dem Bericht von Ali und dem, was Abu Huraira überlieferte, dass Sa'd sagte: „O Gesandter Allahs, was meinst du, wenn ich einen Mann bei meiner Frau fände, soll ich ihn gewähren lassen, bis ich vier Zeugen bringe?“ Der Prophet (Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Ja“ (25). Es wurde auch überliefert, dass es ausreicht,
(19) In der Vorlage: "fa-ya'khudhun" (so nehmen sie). (20) Aus der Vorlage ausgelassen. (21) Bereits früher behandelt, in: 11/462. (22) Aus M ausgelassen. (23) In der Vorlage und A: "aw qatalahu" (oder er tötete ihn). (24) Dessen Herleitung wurde bereits früher erwähnt, in: 11/461. (25) Überliefert von Muslim, im: Buch des Li'an (gegenseitige Verwünschung). Sahih Muslim 2/1135, 1136. Und von Abu Dawud, im: Kapitel "Darf derjenige, der bei seiner Frau einen Mann findet, diesen töten?", aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Abi Dawud 2/488. Und von Imam Malik, im: Kapitel "Über denjenigen, der bei seiner Frau einen Mann findet", aus dem Buch der Rechtsentscheidungen, und im: Kapitel "Was über die Steinigung kam", aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Muwatta 2/737, 823. Und von Imam Ahmad, im: Musnad 2/465.