aus einem Bedürfnis heraus, und das bloße Eintreten, das bezeugt wurde, rechtfertigt nicht die Freigabe seines Blutes. Wenn zwei Männer sich gegenseitig verletzen und jeder von ihnen angibt: „Ich habe ihn zur Abwehr meiner selbst verletzt“, so muss jeder von ihnen einen Eid über die Nichtigkeit des Anspruchs seines Gefährten leisten, und es trifft ihn der Schadenersatz für das, was er ihm an Verletzung zugefügt hat; denn jeder von ihnen erhebt gegen den anderen einen Anspruch, den dieser bestreitet, und der Grundsatz ist das Fehlen dessen.
Abschnitt: Wenn ein Mann die Hand eines anderen beißt, so ist dieser berechtigt, sie aus dessen Mund zu ziehen. Wenn er sie herauszieht und dabei die Vorderzähne des Beißers herausfallen, so gibt es dafür keinen Schadenersatz. Dies sagten auch Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Sa'id überlieferte von Huschaim, von Muhammad ibn Abd Allah, dass ein Mann einen anderen biss, woraufhin dieser seine Hand aus dessen Mund riss und dabei einige Zähne des Beißenden herausfielen. Sie trugen den Streit Schuraih vor, woraufhin Schuraih sagte: „Zieh deine Hand aus dem Mund des Raubtiers und lass seine Zähne ausfallen.“ Von Malik und Ibn Abi Laila wurde überliefert, dass er schadenersatzpflichtig sei, aufgrund des Ausspruchs des Propheten (Segen und Friede seien auf ihm): „Für einen Zahn gibt es fünf Kamele“ (33). Unser Argument ist das, was Ya'la ibn Umayya überlieferte: „Ich hatte einen Arbeiter, der mit jemandem kämpfte, wobei einer dem anderen die Hand biss. Er sagte: Der Gebissene riss seine Hand aus dem Mund des Beißenden und riss dabei eine seiner Vorderzähne heraus. Er kam zum Propheten (Segen und Friede seien auf ihm), [der das Ausfallen seines Zahnes für zulässig erklärte. Ich meine, er sagte: Der Prophet (Segen und Friede seien auf ihm) sagte:] (34) ‚Soll er etwa seine Hand in deinem Mund lassen, damit du sie zerkaust wie ein Hengst?‘“ Übereinstimmend überliefert (35). Und weil es sich um ein Körperteil handelt, das aus der Notwendigkeit heraus verloren ging, das Übel seines Gefährten abzuwehren, ist es nicht ersatzpflichtig, so als ob er ihn angegriffen hätte und er ihn nur durch das Abschneiden seines Körperteils abwehren konnte. Ihr Hadith deutet auf das Blutgeld für einen Zahn hin, wenn dieser zu Unrecht ausgeschlagen wird, und dieser wurde nicht zu Unrecht ausgeschlagen, und es ist gleich,
(32) In M: "wa-idda'a" (und er behauptete). (33) Seine Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits auf Seite 131 erwähnt. (34) Aus B ausgelassen. Siehe dort. (35) Überliefert von al-Bukhari, im: Kapitel "Der Arbeiter im Kriegszug", aus dem Buch der Pachtverträge (al-Idjara), und im: Kapitel "Der Arbeiter", aus dem Buch der Kriegszüge (al-Djihad wa s-Siyar), und im: Kapitel "Wenn er einen Mann beißt und dessen Vorderzähne ausfallen", aus dem Buch der Blutgelder (ad-Diyat). Sahih al-Bukhari 3/116, 117, 4/65, 9/9. Und von Muslim, im: Kapitel "Über den Angreifer auf das Leben eines Menschen oder sein Körperteil...", aus dem Buch der Qasama. Sahih Muslim 3/1301. Ebenso überliefert von an-Nasa'i, im: Kapitel "Der Mann, der sich selbst verteidigt", und Kapitel "Erwähnung der Meinungsverschiedenheit über Ata'...", aus dem Buch der Qasama. Al-Mudjtaba 8/26, 27, 28. Und Ibn Madscha, im: Kapitel "Derjenige, der einen Mann beißt, woraufhin dieser seine Hand herauszieht und dabei seine Vorderzähne ausfallen", aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Ibn Madscha 2/886, 887. Und Imam Ahmad, im: Al-Musnad 4/222, 224, 428, 430.