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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 538

Übersetzung · DE

ob der Gebissene nun im Unrecht war oder im Recht; denn das Beißen ist verboten, außer das Beißen ist erlaubt, wie etwa, wenn er ihn an einer Stelle festhält, an der ihm das Festhalten schadet, oder er beißt seine Hand und dergleichen, wobei er sich aus dessen Schaden nicht anders als durch Beißen befreien kann, dann beißt er ihn, und was von seinen Zähnen herausfällt, ist er nicht ersatzpflichtig; denn er ist ein Beißender, und das Beißen ist erlaubt. Ebenso ist es, wenn einer von ihnen die Hand des anderen beißt und es für den Gebissenen nicht möglich ist, seine Hand anders als durch Beißen zu befreien, so ist er berechtigt, ihn zu beißen, und derjenige von beiden, der im Unrecht ist, haftet für das, was beim Unterdrückten zugrunde ging, während das, was beim Unterdrücker zugrunde ging, [als entschädigungslos galt] (37). Dasselbe Urteil gilt, wenn er ihn an einer anderen Stelle als seiner Hand beißt, oder eine andere Handlung als das Beißen an ihm vornimmt, die zum Verlust von etwas bei dem Handelnden führt, so ist er nicht ersatzpflichtig. Muhammad ibn 'Ubaid Allah (38) überlieferte, dass ein Junge einen Trichter von den Trichtern der Ölverkäufer nahm, ihn zwischen die Beine eines Mannes einführte und hineinblies, woraufhin der Mann davon erschrak und mit seinem Bein ausschlug, wobei er auf den Jungen stieß und ihm einige Zähne ausschlug. Sie trugen den Streit Schuraih vor, woraufhin Schuraih sagte: „Ich leiste kein Blutgeld für den beißenden Hund.“ Al-Qadi sagte: „Der Gebissene soll seine Hand mit dem mildesten Mittel befreien, das ihm möglich ist (40). Wenn es ihm möglich ist, dessen Kiefer mit seiner anderen Hand zu öffnen, so soll er das tun. Wenn ihm das nicht möglich ist, soll er ihn gegen seinen Kiefer schlagen (42). Wenn ihm das nicht möglich ist, soll er seine Hand aus dessen Mund ziehen. Wenn er sich dann nicht befreien kann, ist er berechtigt, seine Hoden zu drücken. Wenn ihm das nicht möglich ist, so ist er berechtigt, seinen Bauch aufzuschlitzen, selbst wenn er dabei zu Tode kommt.“ Das Richtige ist, dass diese Rangfolge nicht als bindend anzusehen ist und er berechtigt ist, seine Hand [aus dessen Mund] (43) zuerst zu ziehen; denn der Prophet (Segen und Friede seien auf ihm) hat nicht nach Einzelheiten gefragt, und weil er nicht verpflichtet ist, seine Hand im Mund des Beißenden zu belassen, bis er diese genannten Mittel versucht hat, und weil das Herausziehen seiner Hand lediglich ein Mittel zur Befreiung seiner Hand ist und das, was durch das Herausfallen der Zähne geschah, infolge der erlaubten Befreiung geschah. Das Schlagen gegen seinen Kiefer hingegen ist eine Verletzung, die über die Befreiung hinausgeht, und sie kann zwar die Befreiung beinhalten, aber sie kann auch die Zähne zerstören, die beim Beißen nicht beteiligt waren, weshalb der Beginn mit dem Herausziehen seiner Hand vorzuziehen ist. Es ist angemessen, dass wenn es ihm möglich ist, seine Hand herauszuziehen, er aber stattdessen den Kiefer schlägt und dabei einen Zahn zerstört, er dafür haftet, weil die Befreiung auf eine Art und Weise möglich war, die vorzuziehen ist.

Abschnitt: Wer durch ein Loch, einen Türspalt oder ähnliches in das Haus eines Menschen späht und der Hausbewohner (44) ihn mit einem Kieselstein bewirft oder ihn mit einem Stock sticht und ihm dabei das Auge ausschlägt, der ist dafür nicht haftbar. Dies sagte auch asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: „Er haftet dafür; denn wenn er in sein Haus eintreten und darin schauen würde oder bei dessen Ehefrau etwas anderes als den Geschlechtsverkehr vollzöge, wäre es nicht erlaubt, ihm das Auge auszuschlagen, also ist das bloße Schauen erst recht nicht erlaubt.“ Unser Argument ist das, was Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wenn ein Mann ohne Erlaubnis bei dir hineinspäht und du ihn mit einem Kieselstein bewirfst und ihm das Auge ausstichst, so trifft dich kein Vorwurf.“ Und von Sahl ibn Sa'd (wird überliefert), dass ein Mann durch eine Öffnung in der Tür des Propheten (Segen und Friede seien auf ihm) spähte, während der Gesandte Allahs (Segen und Friede seien auf ihm) sich den Kopf mit einem Kamm (45) in seiner Hand kratzte. Da sagte der Gesandte Allahs (Segen und Friede seien auf ihm): „Wenn ich gewusst hätte, dass du mich beobachtest, hätte ich (46) oder hätte ich damit in dein Auge gestochen.“ Übereinstimmend überliefert (47). Dies unterscheidet sich von dem, womit sie einen Analogieschluss (Qiyas) vollzogen haben; denn wer ein Haus betritt, dessen wird man gewahr, sodass man sich vor ihm verhüllen kann, anders als beim Späher durch ein Loch, denn dieser sieht einen, ohne dass man davon weiß. Zudem hat die Überlieferung (Khabar) Vorrang vor dem Analogieschluss. Das Offensichtliche in den Aussagen von Ahmad ist, dass dies in diesem Fall nicht als Bedingung gilt.

Anmerkungen

(36) In B, M: "wa-lidhalika" (und deshalb). (37) In M: "hadran" (entschädigungslos). (38) In M: "Abd Allah". (39) In M: "fakhdhay" (Schenkel). (40) In B, M: "yumkin" (möglich). (41) In M: "fa-innahu" (denn es ist so). (42) In B: "ala" (auf). (43) Aus dem Original und B ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

كان المعْضُوضُ ظَالِمًا أو مَظْلُومًا؛ لأنَّ العَضَّ مُحَرَّمٌ، إلَّا أن يكونَ العَضُّ مُباحًا، مثل أن يُمْسِكَه في موضعٍ يتضَرَّرُ بإمْساكِه، أو يَعَضُّ يدَه، ونحو ذلك ممَّا لا يقدِرُ على التخَلُّصِ من ضَررِه إلَّا بِعَضِّه، فيَعَضُّه، فما سَقَطَ من أسْنانِه ضَمِنَه؛ لأنَّه عَاضٌّ والعَضُّ مُبَاحٌ. وكذلك (٣٦) لو عَضَّ أحدُهما يدَ الآخَرِ، ولم يُمْكِنِ المعْضُوضَ تخليصُ يَدِهِ إلَّا بِعَضِّه، فله عَضُّه، ويَضْمَنُ الظَّالِمُ منهما ما تَلِفَ من المظْلومِ، وما تَلِفَ من الظالِم [كان هَدْرًا] (٣٧). وكذلك الحُكْمُ فيما إذا عَضَّه في غيرِ يَدِه، أو عَمِلَ به عملًا غيرَ العَضِّ أفضَى إلى تَلَفِ شَىْءٍ من الفاعلِ، لم يَضْمَنْه. وقد رَوَى محمدُ بنُ عُبَيْد اللَّه (٣٨): أنَّ غُلامًا أخذَ قِمَعًا من أقْماعِ الزَّيَّاتِينَ، فأدخَلَه بينَ رِجْلَىْ (٣٩) رَجُلٍ، وَنَفَخَ فيه، فذُعِرَ الرَّجُلُ من ذلك، وخَبَطَ بِرِجْلِه، فَوَقَعَ على الغُلامِ، فَكَسَرَ بعضَ أسنانِه، فاخْتَصَمُوا إلى شُرَيْحٍ، فقال شُرَيْحٌ: لا أعْقِلُ الكَلْبَ الهَرَّارَ. قال القاضي: يُخَلِّصُ المعْضُوضُ يدَه بأسْهَلِ ما يُمْكِنُه (٤٠)، فإنْ (٤١) أمْكَنَه فَكُّ لَحْيَيْه بيدِه الأُخْرَى فَعَلَ، وإن لم يُمْكِنْه لَكَمَه في (٤٢) فَكِّه، فإن لم يُمْكِنْه جَذَبَ يَدَه مِن فِيه، فإن لم يَخْلُصْ، فله أن يَعْصِرَ خُصْيَتَيْه، فإن لم يُمْكِنْه، فله أن يَبْعَجَ بَطْنَه، وإن أتَى على نَفْسِه. والصَّحِيحُ أنَّ هذا الترتيبَ غيرُ مُعْتَبَرٍ، وله أن يْجذِبَ يدَه [من فِيهِ] (٤٣) أوَّلًا؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسْتَفْصِلْ، ولأنَّه لا يَلْزَمُه تَرْكُ يدِه في فَمِ العاضِّ حتى يتحَيَّلَ بهذه الأشْياءِ المذكورة، ولأنَّ جَذْبَ يَدِه مُجَرَّدُ تَخْليصٍ ليَدِه، وما حَصَلَ من سُقوطِ الأسنانِ حَصَلَ ضَرُوةَ التَّخْليصِ الجائزِ، ولَكْمُ فَكِّه جِنَايَةٌ غيرُ التَّخْلِيصِ، وربَّما تضمَّنتِ التَّخْليصَ، وربَّما أتْلَفتِ الأسْنانَ التي

Anmerkungen

(٣٦) في ب، م: "ولذلك".(٣٧) في م: "هدر".(٣٨) في م: "عبد اللَّه".(٣٩) في م: "فخذى".(٤٠) في ب، م: "يمكن".(٤١) في م: "فإنه".(٤٢) في ب: "على".(٤٣) سقط من: الأصل، ب.

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