dass das Beißen nicht durch jene erfolgte, weshalb das Beginnen mit dem Herausziehen seiner Hand vorzuziehen ist. Es ist angemessen, dass wenn es ihm möglich ist, seine Hand herauszuziehen, er aber stattdessen den Kiefer schlägt und dabei einen Zahn zerstört, er dafür haftet, weil die Befreiung auf eine Art und Weise möglich war, die vorzuziehen ist.
Abschnitt: Wer durch ein Loch, einen Türspalt oder Ähnliches in das Haus eines Menschen späht und der Hausbesitzer (44) ihn mit einem Kieselstein bewirft oder ihn mit einem Stock sticht und ihm dabei das Auge ausschlägt, der ist dafür nicht haftbar. Dies sagte auch asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: „Er haftet dafür; denn wenn er in sein Haus eintreten und darin schauen würde oder bei dessen Ehefrau etwas anderes als den Geschlechtsverkehr vollzöge, wäre es nicht erlaubt, ihm das Auge auszuschlagen, also ist das bloße Schauen erst recht nicht erlaubt.“ Unser Argument ist das, was Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wenn ein Mann ohne Erlaubnis bei dir hineinspäht und du ihn mit einem Kieselstein bewirfst und ihm das Auge ausstichst, so trifft dich kein Vorwurf.“ Und von Sahl ibn Sa'd (wird überliefert), dass ein Mann durch eine Öffnung in der Tür des Propheten (Segen und Friede seien auf ihm) spähte, während der Gesandte Allahs (Segen und Friede seien auf ihm) sich den Kopf mit einem Kamm (45) in seiner Hand kratzte. Da sagte der Gesandte Allahs (Segen und Friede seien auf ihm): „Wenn ich gewusst hätte, dass du mich beobachtest, hätte ich (46) oder hätte ich damit in dein Auge gestochen.“ Übereinstimmend überliefert (47). Dies unterscheidet sich von dem, womit sie einen Analogieschluss vollzogen haben; denn wer ein Haus betritt, dessen wird man gewahr, sodass man sich vor ihm verhüllen kann, anders als beim Späher durch ein Loch, denn dieser sieht einen, ohne dass man davon weiß. Zudem hat die Überlieferung Vorrang vor dem Analogieschluss. Das Offensichtliche in den Aussagen von Ahmad ist, dass dies in diesem Fall nicht als Bedingung gilt.
(44) Im Original und in B: "al-dar" (das Haus). (45) al-Midra: Ein Holzstab, der in den Kopf eingeführt wird, um einige Haare mit anderen zusammenzubringen. (46) In B und M: "latamtu" (ich hätte geschlagen). Wir haben dieses Wort in den Quellen zur Takhridsch (Herleitung der Hadithe) nicht gefunden. (47) Die erste Überlieferung: Al-Buchari führte sie aus in: Kapitel über denjenigen, der sein Recht nimmt oder ohne die Autorität des Sultans die Vergeltung ausübt, und im Kapitel über denjenigen, der in das Haus eines Volkes späht und sie ihm das Auge ausstechen..., aus dem Buch der Diyat (Blutgelder). Sahih al-Buchari 9/8, 9, 13. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot, in das Haus eines anderen zu schauen, aus dem Buch al-Adab (Etikette). Sahih Muslim 3/1699. Ebenso führte sie an: an-Nasa'i in: Kapitel über denjenigen, der die Vergeltung ausübt und sein Recht ohne den Sultan nimmt, aus dem Buch al-Qasama (Blutrache). al-Mudschtaba 8/55. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 2/243. Die zweite Überlieferung: Al-Buchari führte sie aus in: Kapitel über das Kämmen, aus dem Buch al-Libas (Kleidung), und in: Kapitel über die Erlaubnis aufgrund des Sehens, aus dem Buch al-Isti'dhan (Erlaubnis einholen). Sahih al-Buchari 7/211, 8/66. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot, in das Haus eines anderen zu schauen, aus dem Buch al-Adab. Sahih Muslim 3/1698. Ebenso führte sie an: at-Tirmidhi in: Kapitel über denjenigen, der in das Haus eines Volkes ohne deren Erlaubnis späht, aus den Kapiteln über al-Isti'dhan. Aridat al-Ahwadhi 10/178. Und an-Nasa'i in: Kapitel über die Erwähnung des Hadith von Amr ibn Hazm über die Blutgelder, aus dem Buch al-Qasama. al-Mudschtaba 8/54, 55. Und ad-Darimi in: Kapitel über denjenigen, der in das Haus eines Volkes ohne deren Erlaubnis späht, aus dem Buch al-Diyat. Sunan al-Darimi 2/197, 198. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 5/330, 334, 335.