nicht authentisch. Was nun den Hadith von 'Umar betrifft, so war dies zu einer Zeit, als das Blutgeld achttausend betrug, weshalb er davon die Hälfte, nämlich viertausend, anordnete. Ein Beweis dafür ist die Überlieferung von 'Amr ibn Shu'ayb von seinem Vater von seinem Großvater, der sagte: 'Der Wert des Blutgeldes betrug zur Zeit des Gesandten Allahs (saws) achthundert Dinar oder achttausend Dirham, und das Blutgeld der Schriftbesitzer betrug damals die Hälfte.' Dies ist eine Erläuterung und Erklärung, die die Unklarheit beseitigt, denn sie vereint die Hadithe und dient somit als Beweis für uns. Wäre dies nicht der Fall, so stünde das Wort des Propheten (saws) zweifellos über dem Wort von 'Umar und anderen. 'Umar (ra) pflegte, wenn ihn eine Sunna des Propheten (saws) erreichte, seine eigene Meinung aufzugeben und danach zu handeln. Wie könnte es also jemandem gestattet sein, mit dessen Meinung gegen das Wort des Gesandten Allahs (saws) zu argumentieren! Was nun die Argumente der anderen betrifft, so ist der authentische Teil des Hadiths von 'Amr ibn Shu'ayb das, was wir überliefert haben und was die Imame in ihren Büchern herausgebracht haben, nicht das, was jene überlieferten. Was die von ihnen angeführten Aussagen der Gefährten anbelangt, so wurde von ihnen auch das Gegenteil überliefert, daher interpretieren wir ihre Aussage bezüglich der Auferlegung des vollen Blutgeldes im Sinne einer Verschärfung (Ta'ghliz). Ahmad sagte: 'Uthman verschärfte das Blutgeld gegen ihn nur deshalb, weil es sich um vorsätzliche Tötung handelte; als er von der Vergeltung (Qisas) absah, verschärfte er es gegen ihn.' Ebenso verhält es sich mit dem Hadith von Mu'awiya. Ähnlich ist der Fall, der von 'Umar (ra) überliefert wurde, als die Sklaven von Hatib das Kamel eines Mannes aus dem Stamm der Muzayna schlachteten. 'Umar sagte zu Hatib: 'Ich sehe, dass du sie hungern lässt, ich werde dich mit einer Strafe belegen, die dir schwerfallen wird.' Er belegte ihn mit einer Strafe in der doppelten Höhe seines Wertes. Was das Blutgeld ihrer Frauen betrifft, so beträgt es die Hälfte ihres Blutgeldes; wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass das Blutgeld einer Frau die Hälfte des Blutgeldes eines Mannes beträgt. Da das Blutgeld der muslimischen Frauen die Hälfte ihres Blutgeldes beträgt, verhält es sich ebenso bei den Frauen der Schriftbesitzer: es beträgt die Hälfte ihres Blutgeldes.
Abschnitt: Ihre Verletzungen werden im Verhältnis zu ihrem Blutgeld wie die Verletzungen der Muslime im Verhältnis zu ihrem Blutgeld behandelt, und ihr Blutgeld wird aufgrund des Zusammentreffens heiliger Werte (Hurumat) verschärft, nach der Ansicht derjenigen, die eine Verschärfung des Blutgeldes der Muslime befürworten.
(14) Überliefert von Abu Dawud in: Bab al-Diya kam hiya aus dem Buch der Diyat, Sunan Abi Dawud 2/491. (15) Fehlt in M. (16) Überliefert von al-Bayhaqi in: Bab ma ja'a fi tad'if al-gharama aus dem Buch der Diebstahlstrafen, Al-Sunan al-Kubra 8/278; und 'Abd al-Razzaq in: Bab sariqat al-'abd aus dem Buch der Fundstücke, Al-Musannaf 10/238, 239. (17) In M: "al-Muslim". (18) Im Original und in M: "wa-jirahathum".