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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 546Abschnitt

Übersetzung · DE

und seine beiden Gefährten sowie Ishaq. Malik und al-Shafi'i sagten: Auf jedem der beiden liegt die Hälfte des Wertes dessen, was beim anderen verloren gegangen ist; denn der Verlust entstand durch ihre gemeinsame Handlung, sodass die Haftung zwischen ihnen aufgeteilt wird, so als ob ein Mensch sich selbst verletzte und ein anderer ihn zusätzlich verletzte, woraufhin er an beidem verstarb. Unsere Argumentation ist, dass jeder von ihnen durch den Stoß seines Gefährten starb, und er selbst brachte es lediglich an den Ort des Vergehens, weshalb die Haftung für das Tier dem anderen obliegt, so als ob es gestanden hätte, im Gegensatz zur Verletzung. Wenn dies feststeht, so werden die Werte der beiden Tiere, wenn sie gleich sind, gegeneinander aufgerechnet und entfallen; wenn eines von beiden höherwertig als das andere ist, so steht dem Besitzer der Überschuss zu. Wenn eines der beiden Tiere stirbt, so obliegt dem anderen dessen Wert, und wenn es einen Wertverlust erleidet, so obliegt ihm dieser Verlust.

Abschnitt: Wenn einer von ihnen vor dem anderen herging und der zweite ihn einholte und mit ihm zusammenstieß, sodass beide Tiere oder eines von ihnen verendete, so liegt die Haftung beim Nachfolgenden; denn er ist der Stoßende, während der andere der Gestoßene ist, er befindet sich also im Status des Stehenden.

1616 - Rechtsproblem; Er sagte: "Und wenn einer von ihnen unterwegs war und der andere stand, so obliegt dem Reisenden der Wert des Tieres des Stehenden."

Ahmad legte dies explizit fest; denn der Reisende ist der Stoßende und Schadensverursacher, daher liegt die Haftung bei ihm. Wenn er selbst oder sein Tier stirbt, so ist dies hinfällig (hadar); denn er hat sich selbst und sein Tier geschädigt. Wenn der Stehende jedoch auswich und der Zusammenstoß seinen Ausweichvorgang traf, so sind sie wie zwei Reisende; denn der Verlust entstand durch ihre beiderseitiges Handeln. Wenn der Stehende jedoch durch sein Stehen pflichtwidrig handelte, etwa indem er auf einem engen Weg stehen blieb, so liegt die Haftung bei ihm und nicht beim Reisenden; denn der Verlust entstand durch seine Pflichtwidrigkeit, daher liegt die Haftung bei ihm, so als ob er einen Stein auf den Weg gelegt oder sich auf einen engen Weg gesetzt hätte und ein Mensch darüber gestolpert wäre.

Anmerkungen

(1) In B, M: "taqassa" (wurden gegeneinander aufgerechnet). (2) Im Original: "akbar" (größer). (1) Im Original: "waqif" (stehend). (2) In B: "al-mutlif" (der Schadensverursacher).

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