1617 - Rechtsproblem; Er sagte: "Und wenn zwei Menschen, die zu Fuß gingen, zusammenstießen und verstarben, so obliegt der 'Aqila (Sippe) jedes der beiden die Blutrache für den jeweils anderen."
Dies wurde von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert. Der Meinungsunterschied hinsichtlich der Haftung ist hier derselbe wie bei zwei zusammenstoßenden Reitern, außer dass hier keine gegenseitige Aufrechnung (Taqass) der Haftung stattfindet, da die Haftung bei der 'Aqila jedes einzelnen von ihnen liegt. Sollte es jedoch zusammentreffen, dass die Haftung bei demjenigen liegt, dem das Recht zusteht – etwa wenn die 'Aqila die Erbin ist – oder dass die Haftung bei den beiden Zusammenstoßenden selbst liegt, so rechnen sie gegenseitig auf. Es ist kein Qisas (Vergeltung) fällig, egal ob ihr Zusammenstoß absichtlich oder versehentlich geschah; denn ein Zusammenstoß tötet üblicherweise nicht, daher ist der daraus resultierende Tod bei Vorsatz als fehlerhafter Vorsatz (amd al-khata') einzustufen. Es gibt keinen Unterschied zwischen zwei Sehenden, zwei Blinden oder einem Sehenden und einem Blinden. Wenn es sich um zwei schwangere Frauen handelt, so sind sie wie zwei Männer; wenn jede von ihnen eine Fehlgeburt erleidet, so obliegt jeder von ihnen die Hälfte der Haftung für ihr eigenes Kind und die Hälfte der Haftung für das Kind der anderen; denn sie sind beide an dessen Tötung beteiligt. Jede von ihnen muss drei Sklaven befreien: einen für die Tötung der anderen Frau und zwei für ihre Beteiligung am Tod des Kindes. Wenn eine von ihnen eine Fehlgeburt erleidet und die andere nicht, so sind sie am Schadensersatz dafür beteiligt, und jede von ihnen muss zwei Sklaven befreien. Wenn sie beide gleichzeitig eine Fehlgeburt erleiden, ohne dass die Frauen sterben, so obliegt dem Vermögen jeder einzelnen die Haftung für die Hälfte der beiden Kinder durch eine Ghurra (Ausgleichszahlung), wenn sie tot geboren wurden, sowie die Befreiung von zwei Sklaven. Wenn ein Reiter mit einem Fußgänger zusammenstößt, so ist dies, als ob beide Fußgänger wären. Wenn zwei Reiter zusammenstoßen und sterben, so ist dies, als ob beide Fußgänger wären.
Abschnitt: Wenn zwei Sklaven zusammenstoßen und sterben, ist ihr Wert hinfällig; denn der Wert jedes der beiden hing an der Person des anderen und ist mit dessen Verlust weggefallen. Wenn einer von beiden stirbt, so hing sein Wert an der Person des Lebenden; sollte dieser vor der Einziehung des Wertes zugrunde gehen, so entfällt dieser Anspruch, da sein Objekt verloren gegangen ist. Wenn ein Freier und ein Sklave zusammenstoßen und sterben.
(1) Weggefallen in: Original, B. (2) Überliefert von 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über die beiden, die sich gegenseitig töteten... aus dem Buch 'al-'Uqul' (Blutgelder), Al-Musannaf 10/54. Und von Ibn Abi Shayba in: Kapitel über den Mann, der mit einem Mann zusammenstößt, aus dem Buch 'al-Diyat' (Blutgelder), Al-Musannaf 9/332. (3) Im Original: "hamilayn" (beide schwanger, männliche Form).