Die Blutrache für den Freien hängt an der Person des Sklaven, dann geht sie auf dessen Wert über (4). Der Wert des Sklaven wird zur Verbindlichkeit im Nachlass des Freien, sodass sie eine gegenseitige Aufrechnung vornehmen. Wenn die Blutrache für den Freien höher ist als der Wert des Sklaven, verfällt der überschüssige Betrag, da es für diesen kein Objekt gibt. Ist hingegen der Wert des Sklaven höher, so nimmt er den Differenzbetrag aus dem Nachlass des Täters. Zum Vermögen des Freien gehört die Befreiung eines Sklaven, während den Sklaven selbst nichts trifft, da seine Sühne durch Fasten geschieht und diese mit seinem Tod entfällt. Stirbt der Sklave allein, so liegt sein Wert in der Verantwortung des Freien, da die 'Aqila (Sippe) den Sklaven nicht mitträgt. Stirbt der Freie allein, so hängt seine Blutrache an der Person des Sklaven, und ihn trifft die Verpflichtung zum Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Wenn der Sklave vor der Einziehung der Blutrache stirbt, verfällt diese. Wenn ein Dritter ihn tötet, ist dieser zu seinem Wert verpflichtet, und das, was an seiner Person hing, wandelt sich auf seinen Wert um; denn dieser ist sein Ersatz und tritt an seine Stelle und wird von demjenigen eingezogen, den es betrifft.
1618 - Rechtsproblem; Er sagte: "Und wenn ein bergab fahrendes Schiff mit einem bergauf fahrenden Schiff zusammenstößt und beide untergehen, so obliegt dem bergab Fahrenden der Wert des bergauf fahrenden Schiffes oder der Minderwert (Arsh), falls es geborgen werden kann, es sei denn, der Steuermann des bergab fahrenden Schiffes wurde vom Wind überwältigt und konnte es nicht beherrschen."
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen, so gibt es zwei Zustände. Der erste ist, dass sie gleichwertig sind, wie etwa zwei Schiffe in einem Meer oder in stehendem Wasser, oder eines ist bergab und das andere bergauf fahrend. Wir beginnen mit dem Fall, dass eines bergab und das andere bergauf fährt, da dies die Problemstellung des Buches ist. Dies umfasst zwei Möglichkeiten: Die erste ist, dass der Steuermann fahrlässig handelte, indem er in der Lage war, es zu beherrschen oder vom anderen abzuwenden, dies jedoch nicht tat, oder dass er es zu einer anderen Seite hätte lenken können, dies aber unterließ, oder dass er seine Ausrüstung aus Seilen, Besatzung und anderem nicht vervollständigte. In diesem Fall obliegt dem bergab Fahrenden die Haftung für das bergauf fahrende Schiff, da er von oben auf dieses hinabfährt, was die Ursache für dessen Untergang ist. Das bergab fahrende Schiff wird daher wie ein sich Bewegender behandelt und das bergauf fahrende wie ein Stehender.
(4) In B und M: "Wert des Sklaven". (5) In B und M: "Wert". (1) Im Original und in B: "Schiff". (2) Weggefallen in: Original und B. (3) Im Original: "takhl" (statt tahlua). (4) In M: "yakhlua".
تَعَلَّقَتْ دِيَةُ الحُرِّ برَقبةِ العبدِ، ثم انتقلَتْ إلى قِيمَتِه (٤)، ووَجَبَتْ قِيمةُ العبدِ في تَرِكَةِ الحُرِّ فيتقَاصَّانِ، فإن كانتْ دِيَةُ الحُرِّ أكثرَ من قِيمةِ العبدِ، سَقَطَتِ الزِّيَادَةُ؛ لأنَّها لا مُتَعَلَّقَ لها، وأن كانتْ قِيمةٌ العبدِ أكثرَ، أَخَذَ الفضلَ من تَرِكَةِ الجَانِى، وفي مالِ الحُرِّ عِتْقُ رَقَبَةٍ، ولا شىءَ على العبدِ؛ لأنَّ تكفيرَه بالصَّوْمِ، فيفُوتُ بفَواِته. وإن ماتَ العبدُ وحدَه، فقِيمَتُه في ذِمَّةِ الحُرِّ؛ لأنَّ العَاقِلَةَ لا تَحْمِلُ العبدَ. وإن ماتَ الحُرُّ وَحْدَه، تَعَلَّقَتْ دِيَتُه برقبةِ العبدِ، وعليه صِيامُ شَهْرَيْن مُتَتَابِعَيْنِ. وإن ماتَ العبدُ قبلَ استيفاءِ الدِّيَةِ، سَقَطَتْ. وإن قتلَه أَجْنَبِىُّ، فعليه قِيمَتُه (٥)، ويتحوَّلُ ما كان مُتَعَلِّقًا بِرَقَبَتِه إلى قِيمَتِه؛ لأنَّها بَدَلُه، وقائِمَةٌ مَقَامَه، وتُسْتَوْفَى مِمَّنْ وَجَبَتْ عليه.
١٦١٨ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا وَقَعَتِ السَّفِيْنَةُ المُنْحَدِرَةُ عَلَى المُصَاعِدَةِ، فَغَرِقَتَا، فَعَلَى المُنْحَدِرَةِ قِيمَةُ السَّفِينةِ (١) المُصَاعِدَةِ، أَوْ أَرْشُ مَا نَقَصَتْ إنْ أُخْرِجَتْ، إلَّا أن يَكُونَ قَيِّمُ (٢) المُنْحَدِرَةِ غَلَبَتْه الرِّيحُ، فَلَمْ يَقْدِرْ عَلَى ضَبْطِهَا)
وجملتُه أنَّ السَّفِينَتَيْن إذا اصْطَدمَتا، لم تخلُوَا (٣) من حَالَيْن؛ أحدهما، أن تكونا مُتَساوِيَتَيْن، كاللَّتين في بحرٍ أو ماءٍ واقفٍ، أو كانت إحداهما مُنْحَدِرَةً والأُخْرَى مُصاعِدَةً، فَنَبْدَأُ بما إذا كانتْ إحداهما مُنْحَدِرَةً والأُخرَى مُصَاعِدَةً؛ لأنَّها مسألةُ الكتابِ، ولا يخْلُو (٤) من حَالَيْن؛ أحدهما، أن يكونَ القَيِّمُ بها مُفَرِّطًا، بأن يكونَ قادِرًا على ضَبْطِها، أو رَدِّها عن الأُخْرَى، فلم يَفْعَلْ، أو أمكنَه أن يَعْدِلَها إلى ناحيةٍ أُخْرَى، فلم يَفْعَلْ، أو لم يُكْمِلْ آلَتها من الْحبالِ والرِّجالِ وغيرِهما، فعلى المُنْحَدِرِ ضَمانُ
(٤) في ب, م: "قيمة العبد".(٥) في ب، م: "قيمة".(١) في الأصل، ب: "سفينة".(٢) سقط من: الأصل، ب.(٣) في الأصل: "تخل".(٤) في م: "يخلوا".