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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 549Abschnitt

Übersetzung · DE

Das bergauf fahrende Schiff, denn das bergab fahrende Schiff sinkt von oben herab darauf herab, was die Ursache für dessen Untergang ist. Somit wird das bergab fahrende Schiff wie ein sich Bewegender und das bergauf fahrende wie ein Stehender behandelt. Sollten beide sinken, so trifft den Bergauf-Fahrenden keine Haftung, und den Bergab-Fahrenden trifft die Haftung für den Wert des Bergauf-Fahrenden oder der Minderwert (Arsh), falls es nicht gänzlich zerstört wurde, es sei denn, die Fahrlässigkeit lag beim Bergauf-Fahrenden, indem er hätte ausweichen können, während der Bergab-Fahrende weder dazu in der Lage war noch fahrlässig handelte; in diesem Fall liegt die Haftung beim Bergauf-Fahrenden, da er der Fahrlässige ist. Wenn jedoch keiner von beiden fahrlässig gehandelt hat, etwa weil ein Wind aufkam oder das Wasser eine starke Strömung hatte, wodurch eine Beherrschung unmöglich wurde, so gibt es keine Haftung für ihn, da es außerhalb seines Vermögens liegt, dies zu beherrschen, und Gott fordert von niemandem mehr, als er zu leisten vermag. Der zweite Zustand: Dass sie gleichwertig sind. Wenn beide Steuermänner fahrlässig gehandelt haben, haftet jeder von ihnen für das Schiff des anderen, samt den darin befindlichen Personen und Gütern, wie wir es bei zwei zusammenstoßenden Reitern dargelegt haben. Wenn sie jedoch nicht fahrlässig gehandelt haben, so gibt es keine Haftung für sie. Al-Shafi'i hat im Falle des Fehlens von Fahrlässigkeit zwei Ansichten: Die eine ist, dass beide zur Haftung verpflichtet sind, da sie sich in ihren Händen befanden, weshalb die Haftung auf ihnen lastet, so wie beim Zusammenstoß zweier Reiter, aufgrund der Überwältigung durch die Reittiere. Unsere Ansicht ist, dass die Schiffer die Schiffe nicht durch ihr eigenes Handeln steuern und sie diese im Regelfall nicht beherrschen und sich auch nicht davor schützen können; dies ähnelt dem Fall, in dem ein Blitzschlag ein Schiff verbrennt. Dies unterscheidet sich vom Fall der beiden Reittiere, denn bei diesen ist eine Beherrschung und ein Schutz vor deren Ausschlagen möglich. Wenn nur einer von ihnen fahrlässig handelte, trifft ihn die Haftung allein. Wenn sie sich über die Fahrlässigkeit des Steuermannes uneinig sind, so ist die Aussage desjenigen maßgeblich, der die Unschuld beteuert, ergänzt durch seinen Eid, denn das Grundprinzip ist das Fehlen von Fahrlässigkeit, und er ist ein Treuhänder (Amin), er ist also wie ein Verwahrer (Muda'). Nach al-Shafi'i: Wenn beide fahrlässig gehandelt haben, ist jeder der beiden Steuermänner zur Haftung für die Hälfte seines eigenen Schiffes und die Hälfte des Schiffes seines Partners verpflichtet, wie er es bei der Kollision der beiden Reiter dargelegt hat, wie bereits erwähnt.

Abschnitt: Wenn die beiden Steuermänner Eigentümer der Schiffe samt Ladung sind, nehmen sie eine gegenseitige Aufrechnung vor, und derjenige, dem ein Überschuss zusteht, nimmt diesen. Wenn sie jedoch nur Entlohnte (Angestellte) sind, so haften sie, wobei hier keine Aufrechnung stattfindet, da der Anspruchsberechtigte eine andere Person ist als derjenige, der zur Leistung verpflichtet ist. Wenn sich auf den Schiffen freie Menschen befinden und diese umkommen, und die Steuermänner den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt haben und dies ein Vorgang ist, der normalerweise zum Tod führt, so unterliegen sie der Vergeltung (Qisas). Wenn es sich bei den Opfern um Sklaven handelt, so gibt es für die Steuermänner keine Vergeltung, sofern...

Anmerkungen

(5) In B und M: "Haftung".

Arabisch (Quelle)

المُصاعِدَةِ؛ لأنَّها تَنْحَطُّ عليها من عُلْوٍ، فيكونُ ذلك سببًا لغَرَقِها، فَتُنَزَّلُ المُنْحَدِرَةُ بمنزلَةِ السَّائِرِ، والمُصاعِدَةُ بمنْزلةِ الواقفِ. وإن غَرِقَتَا جَمِيعًا، فلا شىءَ على المُصْعِدِ، وعلى المُنْحَدِرِ قِيمَةُ المُصْعِدِ، أو أَرْشُ ما نَقَصَتْ إن لم تَتْلَفْ كلُّها، إلَّا أن يكونَ التَّفْرِيطُ من المُصْعِدِ، بأن يُمْكِنَه العُدولُ بِسَفِينَتِه، والمُنْحَدِرُ غيرُ قادِرٍ ولا مُفَرِّطٍ، فيكونُ الضَّمانُ على المُصْعِدِ؛ لأنَّه المفَرِّطُ. وإن لم يَكُنْ من واحِدٍ منهما تَفْرِيطٌ، لكن هاجَتْ ريحٌ، أو كانَ الماءُ شديدَ الجِرْيَةِ، فلم يُمْكِنُه ضَبْطُها، فلا ضمانَ عليه؛ لأنَّه لا يدْخُلُ في وُسْعِه ضَبْطُها، ولا يُكَلِّفُ اللهُ نفسًا إلَّا وُسْعَها. الحال الثاني، أنْ تَكُونَا مُتَسَاوِيَتَيْنِ، فإن كان القَيِّمَانِ مُفَرِّطَيْنِ، ضَمِنَ كلُّ واحِدٍ منهما سفينةَ الآخَرِ، بما فيها من نفسٍ ومالٍ، كما قُلْنا في الفَارِسَيْنِ يَصْطَدِمَانِ، وإن لم يكُونَا مُفَرِّطَيْنِ، فلا ضَمَانَ عليهما. وللشَّافِعِىِّ في حالِ عَدَمِ التَّفْرِيطِ قولان؛ أحدُهما، عليهما الضَّمَانُ؛ لأنَّهما في أيْدِيهما، فَلَزِمَهُما الضَّمَانُ، كما لو اصْطَدَمَ الفَارِسَانِ؛ لِغَلَبَةِ الفَرَسَيْنِ لهما. ولنا، أنَّ الملَّاحَيْنِ لا يُسَيِّرَانِ السَّفِينَتَيْنِ بِفِعْلِهما، ولا يُمْكِنُهما ضَبْطُهما في الغالبِ، ولا الاحْترِازُ من ذلك، فأَشْبَهَ ما لو نَزَلَتْ صاعِقَةٌ أحْرَقَتِ السَّفِينَةَ، ويُخالِفُ الفَرَسَيْنِ، فإنَّه مُمْكِنٌ ضَبْطُهُما، والاحْترازُ من طَرْدِهما. وإن كان أحدُهما مُفَرِّطًا وحدَه، فعليه الضَّمَانُ وحدَه، وإن اخْتَلَفَا في تَفْريطِ القَيِّمِ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه؛ لأنَّ الأصلَ عَدَمُ التَّفْرِيطِ، وهو أمينٌ، فهو كالمُودَعِ. وعند الشَّافِعِىِّ، أنَّهما إذا كانا مُفَرِّطَيْنِ، فعلى كلِّ واحِدٍ حن القَيِّمَيْنِ ضَمانُ نِصْفِ سَفِينَتِه ونصفِ سَفِينَةِ صاحبِه، كقولِه في اصْطِدامِ الفَارسَيْنِ، على ما مَضَى.

فصل: فإن كان القَيِّمَانِ مالِكَيْنِ للسَّفِينَتَيْنِ بما فيهما تَقَاصَّا، وأخذَ ذُو الفضلِ فَضْلَه، وإن كانا أَجيرَيْنِ، ضَمِنَا، ولا تَقَاصَّ ههُنا؛ لأنَّ مَن يجبُ له غيرُ مَنْ يجبُ عليه. وإن كان في السَّفِينَتَيْنِ أحْرارٌ فهَلَكُوا، وكانا قد تَعَمَّدَا المُصادَمَةَ، وذلك ممَّا يَقتُلُ غالبًا، فعليهما القِصاصُ. وإن كانوا عبيدًا، فلا قصاصَ (٥) على القَيِّمَيْنِ، إذا كان

Anmerkungen

(٥) في ب، م: "ضمان".

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