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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 541470 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sie [Nicht-Muslime] vorsätzlich getötet werden, wird das Blutgeld für ihren muslimischen Mörder verdoppelt, da Qisas [Vergeltung] ausgeschlossen ist.)

Übersetzung · DE

aufgrund des Zusammentreffens heiliger Werte (Hurumat), nach der Ansicht derjenigen, die eine Verschärfung des Blutgeldes der Muslime befürworten, [wie die Verschärfung der Blutgelder der Muslime]. Harb sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah: Was ist, wenn er einen Dhimmi im Haram tötet? Er antwortete: Es wird ebenfalls auf den Betrag aufgeschlagen, so wie es beim Muslim aufgeschlagen wird. Al-Athram sagte: Zu Abu 'Abd Allah wurde gesagt: Jemand hat einen Magier an seinem Auge und an seiner Hand verletzt? Er antwortete: Es bemisst sich nach dessen Blutgeld, so wie der Muslim nach dem Wert bemessen wird, so auch dieser. Es wurde gefragt: Hat er seine Hand abgetrennt? Er sagte: Mit der Hälfte seines Blutgeldes.

1470 - Rechtsfall; Er sagte: (Wenn sie vorsätzlich getötet werden, wird das Blutgeld für ihren muslimischen Mörder verdoppelt, um die Vergeltung (Qisas) zu ersetzen.)

So urteilte 'Uthman ibn 'Affan (ra). Dies wird von 'Uthman überliefert; Ahmad hat es von 'Abd al-Razzaq von Ma'mar von al-Zuhri von Salim von seinem Vater überliefert, dass ein Mann einen Mann von den Schutzbefohlenen (Ahl al-Dhimma) tötete. Der Fall wurde 'Uthman vorgelegt; er tötete ihn nicht, sondern verschärfte die Strafe gegen ihn um tausend Dinar. Ahmad schloss sich dem in Nachfolge dessen an. Dies hat Parallelen in seiner Rechtsschule (Madhhab); denn er legte für einen Einäugigen, als dieser das Auge eines Sehenden ausstach, das volle Blutgeld fest, als er den Qisas von ihm abwandte, und legte für den Dieb von Datteln den doppelten Wert fest, als er ihm die Handabhack-Strafe erließ. Dies ist das Urteil des Propheten (saws) bezüglich des Datteldiebes, daher wird Ähnliches hier festgeschrieben. Wäre der Mörder ein Dhimmi gewesen oder hätte ein Dhimmi einen Muslim getötet, so wäre das Blutgeld nicht gegen ihn verdoppelt worden, da der Qisas in beiden Fällen gegen ihn verpflichtend ist. Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Auffassung, dass das Blutgeld eines Dhimmi bei vorsätzlicher Tötung nicht verdoppelt wird, aufgrund der allgemeinen Überlieferung dazu und weil es sich um ein verpflichtendes Blutgeld handelt, das nicht verdoppelt wurde, ähnlich dem Blutgeld eines Muslims oder als wäre der Mörder ein Dhimmi. Es gibt keinen Unterschied im Blutgeld zwischen einem Dhimmi und einem Musta'man, da jeder von ihnen ein Schriftbesitzer ist, dessen Blut geschützt ist. Was nun...

Anmerkungen

(19) Fehlt in M. Zu Beginn des Satzes erscheint der Zusatz: "Vielmehr". (1) In M: "qatala-hu" (er tötete ihn). (2) In M: "ud'ifa" (wurde verdoppelt). (3) Überliefert von 'Abd al-Razzaq in: Bab Diya al-Majusi aus dem Buch al-'Uqul, Al-Musannaf 10/96. (4) Überliefert von Abu Dawud in: Bab ma la qat'a fihi aus dem Buch al-Hudud, Sunan Abi Dawud 2/449; und al-Nasa'i in: Bab al-thamr yusraq ba'da an yu'wiya al-jarin aus dem Buch Qat' al-Sariq, Al-Mujtaba 8/78, 79.

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