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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 551471 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Blutgeld eines Zoroastriers beträgt achthundert Dirham, und ihre Frauen erhalten die Hälfte.)

Übersetzung · DE

Was den Apostaten (Murtad) und den Kriegsgegner (Harbi) betrifft, so gibt es für sie kein Blutgeld, da ihnen der Schutz (Isma) fehlt.

1471 - Rechtsfall; Er sagte: (Das Blutgeld eines Magiers beträgt achthundert Dirham, und das ihrer Frauen die Hälfte davon.)

Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten. Ahmad sagte: Es gibt kaum ein Thema, bei dem über das Blutgeld des Magiers so wenig Uneinigkeit herrscht. Zu denjenigen, die dies vertraten, zählen 'Umar, 'Uthman, Ibn Mas'ud (möge Allah mit ihnen zufrieden sein), Sa'id ibn al-Musayyab, Sulaiman ibn Yasar, 'Ata', 'Ikrimah, al-Hasan, Malik, al-Shafi'i und Ishaq. Von 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz wurde überliefert, dass er sagte: Sein Blutgeld beträgt die Hälfte des Blutgeldes eines Muslims, so wie das Blutgeld eines Schriftbesitzers (Kitabi), aufgrund des Ausspruchs des Propheten (saws): "Behandelt sie gemäß der Sunna der Leute des Buches." Al-Nakha'i, al-Sha'bi und die Leute der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Sein Blutgeld ist gleich dem des Muslims, da er ein freier, geschützter Mensch ist und somit dem Muslim gleicht. Unser Argument ist das Wort derjenigen, die wir von den Gefährten (Sahaba) genannt haben, und wir kennen in ihrer Zeit keinen Widerspruch dazu, weshalb es einen Konsens darstellt. Und seine Aussage: "Behandelt sie gemäß der Sunna der Leute des Buches", bezieht sich auf die Erhebung ihrer Dschizya und die Bewahrung ihres Blutes, unter dem Beweis, dass ihre Schlachtungen und ihre Frauen uns nicht erlaubt sind. Es ist nicht zulässig, ihn mit dem Muslim oder dem Schriftbesitzer gleichzusetzen, aufgrund der Minderung seines Blutgeldes und der auf ihn zutreffenden Bestimmungen im Vergleich zu jenen beiden. Daher muss sein Blutgeld gemindert sein, so wie das Blutgeld der Frau gegenüber dem Blutgeld des Mannes gemindert ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Magier ein Dhimmi oder ein Musta'man ist, da sein Blut geschützt ist. Die Frauen ihrer Gemeinschaft erhalten einstimmig die Hälfte des Blutgeldes ihrer Männer. Die Verletzungen eines jeden von ihnen werden in Bezug auf ihr Blutgeld bewertet. Wenn sie vorsätzlich getötet werden, wird das Blutgeld für den muslimischen Mörder verdoppelt, um die Vergeltung (Qisas) zu ersetzen. Dies hat Ahmad ausdrücklich festgelegt, in Analogie zum Schriftbesitzer.

Abschnitt: Was nun die Götzendiener und alle anderen betrifft, die kein Buch haben, wie die Türken und diejenigen, die anbeten, was ihnen gefällt, so haben sie keinen Schutzstatus (Dhimma). Ihr Blut ist nur durch eine Sicherheitsgarantie (Aman) geschützt. Wenn also jemand von ihnen getötet wird, der eine solche Sicherheitsgarantie hat,

Anmerkungen

(1) Im Original: "wa-yurwa" (und es wird überliefert). (2) Die Belegstelle wurde bereits unter 9/547 angegeben. (3) Fehlt im Original. (4) In M: "diya" (Blutgeld).

Arabisch (Quelle)

المُرْتَدُّ والحَرْبِىُّ، فلا دِيَةَ لهما؛ لعَدَمِ العِصْمَةِ فيهما.

١٤٧١ - مسألة؛ قال: (ودِيَةُ الْمَجُوسِىِّ ثَمانِمِائَةِ دِرْهَمٍ، ونِسَاؤُهُمْ عَلَى النِّصْفِ)

وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ. قال أحمدُ: ما أقَلَّ ما اخْتُلِفَ في دِيَةِ الْمَجُوسِىِّ. وممَّن قال ذلك عمرُ، وعثمانُ، وابنُ مسعودٍ، رَضِىَ اللهُ عنهم، وسعيدُ بن المُسَيَّبِ، وسليمانُ بن يَسَارٍ، وعَطاءٌ، وعِكْرِمَةُ، والحسنُ، ومالكٌ، والشافعيُّ، وإسحاقُ. ورُوِىَ (١) عن عمرَ بن عبدِ العزيزِ، أنَّه قال: دِيَتُه نِصْفُ دِيَةِ المسلمِ، كدِيَةِ الكِتابىِّ؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "سُنُّوا بِهِمْ سُنَّةَ أهْلِ الكِتابِ" (٢). وقال النَّخَعِىُّ، والشَّعْبيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: دِيَتُه كدِيَةِ المسلمِ؛ لأنَّه آدَمِىٌّ (٣) حُرٌّ مَعْصُومٌ، فأشْبَهَ المسلمَ. ولَنا، قولُ مَنْ سَمَّيْنَا من الصَّحابةِ، ولم نَعْرِفْ لهم في عَصْرِهِم مُخالِفًا، فكان إجْماعًا. وقوله: "سُنُّوا بِهِمْ سُنَّةَ أهْلِ الْكِتَابِ". يعني في أخْذِ جِزْيَتِهم، وحَقْنِ دِمَائِهم، بدليلِ أنَّ ذَبائِحَهُم ونِساءَهم لا تَحِلُّ لنا، ولا يجوزُ اعْتبارُه بالمسلمِ ولا الكتابىِّ، لنُقْصانِ دِيَتِه وأحكامِه عنهما، فيَنْبَغِى أن تَنْقُصَ دِيَتُه، كنَقْصِ المرأةِ عن دِيَةِ الرَّجُلِ، وسواءٌ كان المَجُوسِىُّ ذِمِّيًّا أو مُسْتأْمنًا؛ لأنَّه مَحْقُونُ الدَّمِ. ونِساؤُهم على النِّصْفِ من دِيَاتِهم بإجماعٍ. وجِراحُ كلِّ واحدٍ مُعْتَبَرةٌ من دِيَتِه. وإن قُتِلُوا عَمْدًا، أُضْعِفَتِ الدِّيَةُ على القاتلِ المُسْلِمِ؛ لإِزالةِ القَوَدِ. نَصَّ عليه أحمدُ، قِياسًا على الكتابىِّ.

فصل: فأمَّا عَبَدَةُ الأوْثانِ، وسائرُ مَنْ لا كِتابَ له، كالتُّرْكِ، ومَنْ عَبَدَ ما اسْتَحْسَنَ، فلا ذِمَّةَ (٤) لهم، وإنَّما تُحْقَنُ دِماؤُهم بالأَمانِ، فإذا قُتِلَ مَنْ له أمانٌ منهم،

Anmerkungen

(١) في الأصل: "ويروى".(٢) تقدم تخريجه، في: ٩/ ٥٤٧.(٣) سقط من: الأصل.(٤) في م: "دية".

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