1473 - Rechtsfall; Er sagte: (Die Verletzungen einer Frau sind den Verletzungen eines Mannes bis zu einem Drittel des Blutgeldes gleichgestellt; überschreiten sie jedoch das Drittel, so gilt die Hälfte.)
Dies wurde von 'Umar, Ibn 'Umar und Zaid ibn Thabit überliefert. Dies vertraten auch Sa'id ibn al-Musayyab, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, 'Urwa ibn al-Zubayr, al-Zuhri, Qatada, al-A'raj, Rabi'a und Malik. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Dies ist die Meinung der sieben Rechtsgelehrten von Medina und der Mehrheit der Leute von Medina. Es wurde von al-Shafi'i in seiner alten Lehrmeinung (qadim) berichtet. Al-Hasan sagte: Sie sind einander bis zur Hälfte gleichgestellt. Von 'Ali - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wurde überliefert, dass für sie die Hälfte gilt, egal ob es sich um ein geringes oder ein hohes Maß handelt. Dies wurde auch von Ibn Sirin berichtet. Diese Auffassung vertraten auch al-Thawri, al-Laith, Ibn Abi Laila, Ibn Shubruma, Abu Hanifa und seine Gefährten, Abu Thawr sowie al-Shafi'i in seiner offenkundigen Lehrmeinung (zahir al-madhhab). Ibn al-Mundhir hat dies gewählt, weil es sich um zwei Personen handelt, deren Blutgeld unterschiedlich ist, weshalb auch der Ersatz für ihre Körperglieder unterschiedlich ausfällt, wie beim Muslim und dem Ungläubigen. Zudem handelt es sich um eine Straftat mit einem festgesetzten Ersatzanspruch (Arsh), weshalb für die Frau die Hälfte dessen gilt, was für den Mann gilt, wie bei der Hand. Es wurde von Ibn Mas'ud überliefert, dass er sagte: Die Frau wird dem Mann bis zu einem Zehntel eines Zehntels (d.h. ein Hundertstel) des Blutgeldes gleichgesetzt; übersteigt es dies, so gilt die Hälfte, weil sie ihm bei der Wunde, die den Knochen freilegt (Mudiha), gleichgestellt ist. Unsere Begründung ist das, was 'Amr ibn Shu'aib von seinem Vater von seinem Großvater überlieferte: Der Gesandte Allahs (saws) sagte: "Das Blutgeld (Aql) der Frau ist gleich dem Blutgeld des Mannes, bis es ein Drittel ihres Blutgeldes erreicht." Al-Nasa'i überlieferte dies, und es ist ein eindeutiger Text (Nass), der gegenüber allem anderen vorzuziehen ist. Rabi'a sagte: Ich fragte Sa'id ibn al-Musayyab: Wie viel ist für den Finger einer Frau zu zahlen? Er antwortete: Zehn (Kamele). Ich sagte: Und für zwei Finger? Er sagte: Zwanzig. Ich sagte: Und für drei Finger? Er sagte: Dreißig. Ich sagte: Und für vier? Er sagte: Zwanzig. Ich sagte: Als ihr Unglück groß wurde, verringerte sich ihr Blutgeld! Er sagte: So ist die Sunna, oh Sohn meines Bruders. Dies ist das Erfordernis der Sunna des Gesandten Allahs (saws). Sa'id ibn Mansur überlieferte dies. Zudem ist dies der Konsens der Gefährten.
(1) Weggefallen in M. (2) Im Original: "ka-annaha" (als ob sie); in B: "fa-innaha" (denn sie). (3) In: Kapitel "Das Blutgeld der Frau", aus dem Buch "al-Qasama". Al-Mujtaba 8/40. (4) Im Original und in B: "yaqtadi" (erfordert).
١٤٧٣ - مسألة؛ قال (١): (وتُساوِى جِرَاحُ الْمَرْأَةِ جِرَاحَ الرَّجُلِ إلَى ثُلُثِ الدِّيَةِ، فَإنْ جَاوَزَ الثُّلُثَ، فَعَلَى النِّصْفِ)
ورُوِىَ هذا عن عمرَ، وابنِ عمرَ، وزيدِ بن ثابتٍ. وبه قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ، وعمرُ بن عبدِ العزيزِ، وعُرْوَةُ بن الزُّبَيْرِ، والزُّهْرِيُّ، وقَتادةُ، والأعْرَجُ، ورَبِيعةُ، ومالكٌ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: وهو قولُ فُقَهاءِ المدينةِ السَّبْعةِ، وجُمْهورِ أهلِ المدينةِ. وحُكِىَ عن الشافعيِّ في القديمِ. وقال الحسنُ: يَسْتَوِيانِ إلى النِّصْفِ. ورُوِىَ عن عليٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّها على النِّصْفِ فيما قَلَّ وكَثُرَ. ورُوِىَ ذلك عن ابنِ سِيرِينَ. وبه قال الثَّوْرِىُّ، والليثُ، وابنُ أبي لَيْلَى، وابنُ شُبْرُمَةَ، وأبو حنيفةَ وأصْحابُه، وأبو ثَوْرٍ، والشافعيُّ في ظاهرِ مَذْهَبِه. واختارَه ابنُ المُنْذِرِ؛ لأنَّهما شَخْصانِ تَخْتَلِفُ دِيَتُهما، فاخْتَلَفَ أرْشُ أطْرافِهِما، كالمسلمِ والكافرِ، ولأنَّها جِنايَةٌ لها أرْشٌ مُقَدَّرٌ، فكان من المرأةِ على النِّصْفِ من الرَّجُلِ، كاليَدِ. ورُوِىَ عن ابن مسعودٍ، أنَّه قال: تُعاقِلُ المرأةُ الرَّجُلَ إلى نِصْفِ عُشْرِ الدِّيَةِ، فإذا زاد على ذلك، فهى على النِّصْفِ؛ لأنَّها (٢) تُساوِيه في المُوضِحَةِ. ولَنا، ما رَوَى عمرُو بن شُعَيْبٍ، عن أبِيه، عن جَدِّه، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عَقْلُ الْمَرْأَةِ مِثْلُ عَقْلِ الرَّجُلِ، حَتَّى يَبْلُغَ الثُّلُثَ مِنْ دِيَتِهَا". أخْرَجه النَّسائِيُّ (٣). وهو نَصٌّ يُقَدَّمُ على ما سِوَاه. وقال رَبِيعةُ: قلتُ لسعيدِ بن المُسَيَّبِ: كم في إصْبَعِ المرأةِ؟ قال: عَشْرٌ. قلتُ: ففى إصْبَعَيْنِ؟ قال: عِشْرُونَ. قلتُ: ففى ثلاثِ أصابِعَ؟ قال: ثلاثُون. قلت: ففى أرْبَعٍ؟ قال: عِشْرُونَ. قال: قلتُ: لَمَّا عَظُمَتْ مُصِيبَتُها. قَلَّ عَقْلُها! قال: هكذا السُّنّةُ يا ابْنَ أخِى. وهذا مُقْتَضَى (٤) سُنَّةِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-. روَاه سعيدُ بن مَنْصُورٍ. ولأنَّه إجماعُ الصَّحابةِ،
(١) سقط من: م.(٢) في الأصل: "كأنها". وفي ب: "فإنها".(٣) في: باب عقل المرأة، من كتاب القسامة. المجتبى ٨/ ٤٠.(٤) في الأصل، ب: "يقتضى".