Möge Allah mit ihnen zufrieden sein, da keine abweichende Meinung von ihnen überliefert ist, außer von 'Ali, und wir wissen nicht, ob dies von ihm verbürgt ist. Zudem ist das, was unter einem Drittel liegt, für Mann und Frau gleich, wie der Fötus beweist, bei dem Mann und Frau gleichgestellt sind. Was jedoch das Drittel selbst betrifft, so gibt es zwei Überlieferungen, ob sie darin gleichgestellt sind. Eine davon besagt: Sie sind darin gleichgestellt, da es die Grenze zur Geringfügigkeit nicht überschritten hat; deshalb ist das Testament diesbezüglich rechtsgültig. Es wurde jedoch auch überliefert, dass sie sich darin unterscheiden. Dies ist die korrekte Ansicht aufgrund des Ausspruchs des Propheten (saws): "Bis es das Drittel erreicht." Da "bis" (hatta) das Ziel markiert, muss es sich von dem unterscheiden, was davor liegt, so wie im Ausspruch Allahs des Erhabenen: {bis sie die Dschizya entrichten} [Sure al-Tawba 29]. Außerdem liegt das Drittel bereits im Bereich der Mehrheit (Kuthra), aufgrund des Ausspruchs des Propheten (saws): "Das Drittel, und das Drittel ist viel."
Abschnitt: Was das Blutgeld der Frauen aller anderen Religionsgemeinschaften betrifft, so sagten unsere Gefährten: Ihre Blutgelder sind den Blutgeldern ihrer Männer bis zum Drittel gleichgestellt, aufgrund der Allgemeingültigkeit des Ausspruchs des Propheten (saws): "Das Blutgeld der Frau ist gleich dem Blutgeld des Mannes, bis es ein Drittel ihres Blutgeldes erreicht." Zudem ist das Pflichtige das Blutgeld einer Frau, weshalb es dem Blutgeld eines Mannes ihrer Glaubensgemeinschaft gleichgestellt ist, wie bei den Muslimen. Es ist auch möglich, dass die Frau dem Mann bis zur Höhe eines Drittels des Blutgeldes des muslimischen Mannes gleichgestellt wird, da dies der "große" Betrag ist, für den ursprünglich die Halbierung festgelegt wurde, nämlich das Blutgeld des Muslims.
1474 - Rechtsfall; Er sagte: (Das Blutgeld des Sklaven und der Sklavin ist ihr jeweiliger Marktwert, egal wie hoch dieser ist.)
Die Erläuterung dieses Rechtsfalls ist bereits zuvor vergangen. Es gibt bei diesem Urteil keinen Unterschied zwischen einem Sklaven (Qinn), einem Mudabbar (einem Sklaven, dem die Freiheit nach dem Tod seines Herrn versprochen wurde), einem Mukatab (einem Sklaven mit Freikaufvertrag) und einer Umm al-Walad (einer Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat). Al-Khattabi sagte: Die Allgemeinheit der Rechtsgelehrten ist sich einig, dass
(5) In M: "yu'tabar" (es wird als Grenze betrachtet). (6) In M: "li-qawl" (aufgrund der Aussage). (7) Sure al-Tawba 29. (8) Weggefallen aus: dem Original. (9) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits in 8/393. (1) In: 11/504, 505. (2) Ma'alim al-Sunan 4/37.