dass der Mukatab ein Sklave ist, solange noch ein Dirham von seinem Freikaufvertrag aussteht, sowohl was seine Vergehen betrifft als auch Vergehen, die an ihm begangen werden, außer Ibrahim al-Nacha'i, denn er sagte bezüglich des Mukatab: Er wird entsprechend dem Anteil, den er von seinem Vertrag bereits geleistet hat, mit dem Blutgeld eines Freien beurteilt, und der verbleibende Teil mit dem Blutgeld eines Sklaven. Überliefert wurde diesbezüglich auch etwas von 'Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein. Abu Dawud hat in seinen "Sunan" und Imam Ahmad in seinem "Musnad" überliefert, er sagte: Muhammad ibn 'Abd Allah berichtete uns, er sagte: Hisham ibn Abi 'Abd Allah berichtete uns, er sagte: Yahya ibn Abi Kathir berichtete mir von 'Ikrimah, von Ibn 'Abbas, er sagte: Der Gesandte Allahs (saws) entschied über einen Mukatab, der getötet wurde, dass für den Teil, den er von seinem Freikaufvertrag geleistet hat, das Blutgeld eines Freien zu zahlen ist, und für den verbleibenden Teil das Blutgeld eines Sklaven. Al-Khattabi sagte: Wenn ein Hadith authentisch ist, muss man danach handeln, sofern er nicht aufgehoben ist oder durch etwas Stärkeres als er selbst widerlegt wird.
1475 - Rechtsfall; Er sagte: (Das Blutgeld für den Fötus, wenn er [durch einen Schlag] tot zur Welt kommt, und er von einer freien muslimischen Frau stammt, ist eine Ghurra, ein Sklave oder eine Sklavin, deren Wert fünf Kamele beträgt, die von ihm geerbt werden, so als ob er lebendig zur Welt gekommen wäre.)
Es wird gesagt: "Ghurra 'abd" als Eigenschaftswort (adjektivisch). Und "Ghurratu 'abdin" als Genitivverbindung (idafa). Das Eigenschaftswort ist schöner, da Ghurra ein Name für den Sklaven selbst ist. Muhalhil sagte:
Jeder Getötete unter den Kulayb ist eine Ghurra, Bis das Töten die Sippe von Murrah erreicht.
In diesem Rechtsfall gibt es fünf Abschnitte:
(3) Von Abu Dawud herausgegeben, in: Kapitel über das Blutgeld des Mukatab, aus dem Buch über Blutgelder (Kitab al-Diyat). Sunan Abi Dawud 2/499, 500. Auch herausgegeben von Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/363, 369. Ebenso von al-Nasa'i herausgegeben, in: Kapitel über das Blutgeld des Mukatab, aus dem Buch über das Qasama-Verfahren. al-Mujtaba 8/41. (4) Weggefallen aus: B, M. (5) Im Original: "yu'adda" (es wird als Blutgeld angerechnet). (6) Ma'alim al-Sunan 4/77. (1) Weggefallen aus: dem Original. (2) Der Radschaz-Vers befindet sich in: al-Aghani 5/47, Maqayis al-Lugha 4/381, sowie in al-Lisan und al-Tads (unter dem Eintrag G-R-R). (3) In M: "illa marra" – ein Fehler.