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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 5Buch über die Blutgelder

Übersetzung · DE

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

Das Buch über die Blutgelder (Kitab al-Diyat).

Die Grundlage für die Verpflichtung zur Zahlung des Blutgeldes (Diya) ist das Buch (der Koran), die Sunna und der Konsens (Ijma). Was das Buch betrifft, so ist dies die Aussage Allahs des Erhabenen: "Und wer einen Gläubigen versehentlich tötet, so ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven und ein an seine Angehörigen ausgehändigtes Blutgeld [vorgeschrieben], es sei denn, sie erlassen es als Almosen." (Sure an-Nisa, 92). Was die Sunna betrifft, so überlieferte Abu Bakr ibn Muhammad ibn 'Amr ibn Hazm, dass der Prophet – Allahs Segen und Heil auf ihm – für 'Amr ibn Hazm ein Schreiben an die Bewohner des Jemen verfasste, das die verpflichtenden Abgaben (Fara'id), die Bräuche (Sunan) und die Blutgelder (Diyat) enthielt, und darin sagte: "Und für das Leben (die Tötung eines Menschen) sind hundert Kamele zu leisten." Dies wurde von an-Nasa'i in seinen "Sunan" und von Malik in seinem "Muwatta'" überliefert. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Es ist ein bei den Gelehrten der Historie (Siyar) berühmtes Schreiben, das den Gelehrten so wohlbekannt ist, dass es aufgrund seiner Bekanntheit keiner Überlieferungskette (Isnad) bedarf; denn es ähnelt der Massenüberlieferung (Tawatur), da es in zahlreichen Hadithen vorkommt, die an ihren entsprechenden Stellen im Kapitel – so Gott will – noch behandelt werden. Die Gelehrten sind sich über die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung des Blutgeldes einig.

Anmerkungen

(1) Sure an-Nisa, 92. (2) Ausgeführt von an-Nasa'i, in: Kapitel zur Erwähnung des Hadiths von 'Amr ibn Hazm über die Blutgelder (al-'Uqul), aus dem Buch der Qasama. Al-Mujtaba 8/52. Ausgeführt von Imam Malik, in: Kapitel zur Erwähnung der Blutgelder (al-'Uqul), aus dem Buch der Blutgelder (al-'Uqul). Al-Muwatta' 2/849. Ebenso ausgeführt von ad-Darimi, in: Kapitel darüber, wie hoch das Blutgeld in Kamelen ist, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan ad-Darimi 2/193; und von al-Hakim, in: Buch der Zakat, al-Mustadrak 1/397; und von al-Baihaqi, in: Kapitel über das Blutgeld für das Leben und Kapitel über das Blutgeld für die Schutzbefohlenen (Ahl adh-Dhimma), aus dem Buch der Blutgelder. As-Sunan al-Kubra 8/73, 100. (3) In Handschrift B: "as-Sunan". (4) In Handschrift M: "wa ma'ruf" (und wohlbekannt). (5) In Handschrift M: "al-Mutawatir".

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