Der erste davon: Dass der Fötus einer freien muslimischen Frau eine Ghurra (Blutgeldzahlung) erfordert. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten, darunter 'Umar ibn al-Khattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sowie 'Ata', al-Sha'bi, al-Nacha'i, al-Zuhri, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (As-hab al-Ra'y). Es wurde von 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er die Menschen bezüglich des Imlas (einer Fehlgeburt durch Gewalt) einer Frau befragte, worauf al-Mughira ibn Schu'ba sagte: Ich war Zeuge, wie der Prophet (saws) diesbezüglich mit einer Ghurra, einem Sklaven oder einer Sklavin, entschied. Er sagte: Bring jemanden, der das mit dir bezeugt. Da bezeugte Muhammad ibn Maslama dies für ihn. Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er sagte: Zwei Frauen aus Hudhayl kämpften miteinander, und eine von ihnen bewarf die andere mit einem Stein, wodurch sie sie und das, was in ihrem Leib war, tötete. Sie klagten bei dem Gesandten Allahs (saws), und der Gesandte Allahs (saws) entschied, dass das Blutgeld für ihren Fötus ein Sklave oder eine Sklavin sei, und er entschied für das Blutgeld der Frau gegen ihre 'Aqila (die männlichen Verwandten der väterlichen Linie), und ihre Kinder sowie diejenigen, die mit ihnen waren, erbten von ihr. Dies ist ein konsensual überlieferter Hadith (Muttafaq 'alayh). Die Ghurra ist ein Sklave oder eine Sklavin; sie wurden so genannt, weil sie zu den kostbarsten Besitztümern gehören, und die Grundlage für die Ghurra ist die Wahl (der Qualität). Wenn gesagt wird: "In diesem Bericht wurde doch überliefert: 'oder ein Pferd oder ein Maultier'", so antworten wir: Dies ist nicht gesichert; 'Isa ibn Yunus hat es überliefert und sich darin geirrt. Dies sagen die Überlieferungsgelehrten. Der authentische, konsensual überlieferte Hadith enthält lediglich: "ein Sklave oder eine Sklavin". Was nun die Aussage von al-Khiraqi betrifft: "von einer freien muslimischen Frau", so meinte er damit nur, dass der Fötus einer freien muslimischen Frau nur frei und muslimisch sein kann. Wann immer der Fötus also frei und muslimisch ist, ist für ihn eine Ghurra fällig, selbst wenn seine Mutter eine Ungläubige oder eine Sklavin wäre, so etwa wenn ein Muslim eine Schriftbesitzerin heiratet, denn ihr Fötus von ihm gilt als muslimisch, und für ihn ist eine Ghurra fällig, wobei er nicht von ihr erbt; denn er ist ein Muslim, und das Kind des Herrn von seiner Sklavin [und das Kind des Maghrur (des Getäuschten)] von einer Sklavin ist frei. Ebenso wenn eine Sklavin im Zustand des Irrtums (Shubha) begattet wird, ist ihr Kind frei und für ihn ist eine Ghurra fällig.
(4) Imlas der Frau: Dass sie ihr Kind tot zur Welt bringt. (5) In B: "yashhaduhu" (er bezeugt es). (6) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel über den Fötus der Frau, aus dem Buch über Blutgelder. Sahih al-Bukhari 9/14. Und Muslim, in: Kapitel über das Blutgeld des Fötus und die Verpflichtung zum Blutgeld ..., aus dem Buch über das Qasama-Verfahren. Sahih Muslim 3/1311. Und Abu Dawud, in: Kapitel über das Blutgeld des Fötus, aus dem Buch über Blutgelder. Sunan Abi Dawud 2/497. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über das Blutgeld des Fötus, aus dem Buch über Blutgelder. Sunan Ibn Madscha 2/882. (7) Die Takhrij-Angabe dazu ist bereits vorangegangen, in: 11/463. (8) "Wahima fihi" (er hat sich darin geirrt): Er hat einen Fehler gemacht. (9) Das "Waw" ist aus M weggefallen. (10) Im Original: "wa-l-maghrur".