so hat er keinen Anspruch auf den Mehrbetrag, da dieser durch die Freiheit entstanden ist, die wiederum durch den Wegfall seines Eigentumsrechts zustande kam. Wenn er jedoch weniger ist, kann er nicht mehr als diesen verlangen, da die Minderung durch seine Freilassung eintrat und er daher dafür keine Entschädigung verlangen kann, ähnlich wie in dem Fall, wenn jemand die Hand eines Sklaven abhackt, der Besitzer ihn daraufhin freilässt und er dann infolge der Ausbreitung der Verletzung stirbt; in diesem Fall steht ihm der geringere der beiden Beträge zu, entweder das Blutgeld eines Freien oder die Hälfte seines Wertes. Was über den Anspruch des Herrn hinausgeht, steht den Erben des Fötus zu. Wenn jemand jedoch den Bauch einer Sklavin schlägt und der Besitzer nur den Fötus freilässt, dann ist Folgendes zu beachten: Wenn sie ihn lebend zu einer Zeit ausstößt, in der seinesgleichen gewöhnlich überlebt, so ist das Blutgeld eines Freien dafür fällig, wie es von Ahmad explizit festgestellt wurde. Wenn dies zu einer Zeit geschieht, in der seinesgleichen nicht überlebt, so ist dafür eine Ghurra fällig, da er nach der Ansicht von Ibn Hamid frei ist. Nach der Ansicht von Abu Bakr ist ein Zehntel des Wertes ihrer Mutter fällig. Wenn sie ihn tot ausstößt, so ist ein Zehntel des Wertes ihrer Mutter fällig, da wir nicht wissen, ob er zum Zeitpunkt seiner Freilassung lebendig war. Es ist jedoch möglich, dass die Ghurra fällig ist, da das ursprüngliche Prinzip das Fortbestehen seines Lebens ist; dies ähnelt dem Fall, in dem er seine Mutter freilässt.
Zweites Kapitel: Die Ghurra ist nur dann fällig, wenn der Fötus infolge des Schlages ausgestoßen wird. Dies erkennt man daran, dass er unmittelbar nach dem Schlag ausgestoßen wird oder die Frau bis zum Zeitpunkt der Ausstoßung unter Schmerzen leidet. Wenn jemand eine Schwangere tötet, ohne dass ihr Fötus ausgestoßen wird, oder wenn er auf das schlägt, in dessen Inneren eine Bewegung oder eine Schwellung wahrnehmbar war, wodurch die Bewegung zum Erliegen kam und verschwand, so besteht keine Garantie (Daman) für den Fötus. Dies ist die Ansicht von Malik, Qatada, al-Awza'i, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Von al-Zuhri wird berichtet, dass in diesem Fall eine Ghurra fällig sei, da der äußere Anschein darauf hindeutet, dass er den Fötus getötet hat, weshalb die Ghurra verpflichtend sei, so als ob sie ihn ausgestoßen hätte. Unser Gegenargument ist, dass sich das Urteil über das Kind erst durch seine Geburt/Austritt feststellt; deshalb ist auch weder ein Testament noch ein Erbe für ihn gültig. Zudem könnte die Bewegung auch durch Winde im Bauch verursacht worden sein, die dann zur Ruhe kamen, und eine Garantie (Daman) kann nicht durch Zweifel begründet werden. Wenn sie ihn hingegen tot zur Welt bringt, so ist die Tat erwiesen und der äußere Anschein deutet darauf hin, dass er infolge des Schlages zugrunde ging, weshalb sein Ausgleich fällig wird.
(17) In M: "wa-l-amrayn". (18) In M: "asqatuhu". (19) Notwendige Ergänzung. (20) In B: "yabqa biha saliman". (21) In M: "al-ghurra". (22) In M: "darba".