Seine Garantie (Daman) ist verpflichtend, unabhängig davon, ob sie ihn während ihres Lebens oder nach ihrem Tod ausstößt. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Malik und Abu Hanifa sagten hingegen: Wenn sie ihn nach ihrem Tod ausstößt, muss er keine Garantie leisten, da er wie ein Körperteil von ihr behandelt wird und mit ihrem Tod die Bestimmung über ihre Körperteile entfällt. Unser Argument ist, dass er ein Fötus ist, der durch seine (des Täters) Tat zugrunde gegangen ist, und dies durch sein Austreten bekannt wurde, weshalb seine Garantie fällig ist, genau wie wenn er während ihres Lebens ausgestoßen worden wäre. Hätte er ihn lebend ausgestoßen, wäre er garantiert worden, also ist dies auch der Fall, wenn er tot ausgestoßen wird, ähnlich wie wenn sie ihn zu ihren Lebzeiten ausgestoßen hätte. Was sie als Argument vorbrachten, ist nicht korrekt; denn wäre es so, müsste er auch, wenn er tot ausgestoßen würde und sie dann stürbe, nicht garantiert werden – so wie ihre Körperteile. Zudem ist er ein menschliches Wesen, das erbberechtigt ist, weshalb er nicht in die Garantie der Mutter einbezogen wird, genau wie wenn er lebend herausgekommen wäre. Sollte ein Teil von ihm aus dem Bauch der Mutter hervortreten, der Rest aber nicht, so ist dafür die Ghurra fällig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Malik und Ibn al-Mundhir sagten jedoch: Die Ghurra wird erst fällig, wenn sie ihn vollständig ausstößt, denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) hat die Ghurra nur für den Fötus vorgeschrieben, den die Frau ausgestoßen hat; diese Frau hat jedoch nichts ausgestoßen, was dem Fall ähnelt, in dem nichts von ihm sichtbar wurde. Unser Argument ist, dass er der Töter ihres Fötus ist, weshalb ihm die Ghurra auferlegt wird, so als ob er vollständig zum Vorschein gekommen wäre. Es unterscheidet sich von dem Fall, in dem nichts von ihm sichtbar wurde, da dort weder sein Tod noch seine Existenz mit Gewissheit feststeht. Ebenso ist die Ghurra fällig, wenn sie eine Hand, einen Fuß, einen Kopf oder einen anderen Teil eines menschlichen Körpers ausstößt, da wir dann sicher wissen, dass es sich um einen Fötus handelt. Wenn sie jedoch zwei Köpfe oder vier Hände ausstößt, ist nicht mehr als eine Ghurra fällig, da es möglich ist, dass dies von einem einzigen Fötus stammt, und es ebenso möglich ist, dass es von zwei Föten stammt; daher ist im Zweifelsfall keine Mehrleistung fällig, da der Grundsatz die Schuldfreiheit ist. Deshalb ist auch keine Garantie fällig, solange nichts sichtbar wird. Sollte sie etwas ausstoßen, das keine menschliche Gestalt aufweist, so ist nichts dafür fällig, da wir nicht wissen, dass es sich um einen Fötus handelt. Wenn sie jedoch einen Klumpen (Mudgha) ausstößt und vertrauenswürdige Hebammen bezeugen, dass eine verborgene menschliche Form darin erkennbar ist, so ist dafür eine Ghurra fällig. Sollten sie bezeugen, dass es der Beginn der menschlichen Schöpfung ist, der sich bei weiterem Bestehen geformt hätte, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die zutreffendere ist, dass dafür nichts fällig ist, da sich noch keine Form gebildet hatte und daher keine Verpflichtung besteht, ähnlich wie beim Blutgerinnsel ('Alaqa), und weil der Grundsatz die Schuldfreiheit ist, womit wir diese nicht mit Zweifeln belasten. Die zweite Ansicht besagt, dass eine Ghurra fällig ist, da es sich um den Beginn der menschlichen Schöpfung handelt, ähnlich wie wenn er bereits Gestalt angenommen hätte.
(23) Fehlt in: Original. (24) In M: "li-annahu". (25) In B, M: "wa-kadhali-ka". (26) In Original, B: "li-annahu".