Dies ist analog zu dem Fall, in dem er eine menschliche Form angenommen hätte, was jedoch durch das Beispiel des Samen-Tropfens (Nutfa) und des Blutgerinnsels ('Alaqa) widerlegt wird.
Dritter Abschnitt: Die Ghurra ist ein Sklave oder eine Sklavin. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. 'Urwa, Ta'us und Mujahid sagten: Ein Sklave, eine Sklavin oder ein Pferd; denn der Begriff Ghurra bezeichnet dies. Es wurde im Hadith von Abu Huraira überliefert, der sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) entschied im Falle eines Fötus eine Ghurra: einen Sklaven, eine Sklavin, ein Pferd oder ein Maultier. Ibn Sirin ersetzte das Pferd durch hundert Schafe, und Ähnliches sagte al-Sha'bi, da in einem Hadith vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) überliefert wurde, dass er für das Kind einer Mutter hundert Schafe festsetzte. Dies überlieferte Abu Dawud. Von 'Abd al-Malik ibn Marwan wurde überliefert, dass er bei einem Fötus, der durch eine Straftat ausgestoßen wurde, zwanzig Dinar festsetzte; wenn es ein Klumpen (Mudgha) war, vierzig; wenn es ein Knochen war, sechzig; wenn der Knochen mit Fleisch bekleidet war, achtzig; und wenn seine Schöpfung vollendet war und er mit Haaren bekleidet war, hundert Dinar. Qatada sagte: Wenn es ein Blutgerinnsel ('Alaqa) ist, dann ein Drittel einer Ghurra, und wenn es ein Klumpen (Mudgha) ist, dann zwei Drittel einer Ghurra. Unser Argument ist das Urteil des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) bezüglich des Ausstoßens durch eine Frau: ein Sklave oder eine Sklavin. Die Sunna des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) steht über allem, was ihr widerspricht. Die Erwähnung des Pferdes und des Maultieres im Hadith ist ein Irrtum, mit dem 'Isa ibn Yunus sich von allen anderen Überlieferern unterschied; daher ist es offensichtlich, dass er sich darin geirrt hat. Bezüglich des Maultieres ist dies ohne Meinungsverschiedenheit verworfen, und ebenso bezüglich des Pferdes. Dieser Hadith, den wir erwähnten, ist das Authentischste, was darüber überliefert wurde, und er ist konsensual (ittafaq 'alayh). Die Mehrheit der Gelehrten hat sich ihm angeschlossen, daher wird dem, was ihm widerspricht, keine Beachtung geschenkt. Die Aussage von 'Abd al-Malik ibn Marwan ist eine eigenmächtige Festlegung durch eine Schätzung, für die es keine religiöse Grundlage (Shar') gibt, ebenso wie die von Qatada. Die Aussage des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) verdient eher befolgt zu werden als die der beiden.
(27) Fehlt in: Original. (28) Seine Überlieferung wurde bereits angeführt in: 11/463. Mit diesem Wortlaut bei Abu Dawud. (29) In: Kapitel über das Wergeld für den Fötus, aus dem Buch der Diyat (Wergelder). Sunan Abi Dawud 2/499. In der Überlieferung steht "fünfhundert" anstelle von "hundert". Abu Dawud sagte: Das Korrekte ist "hundert". (30) In B: "mulisan". (31) Das "wa" fehlt in: B, M. (32) In B: "khalafahu". In M: "khalafahum". (33) In M: "wa-kadhali-ka". (34) In B befindet sich die Ergänzung: "wa-in".