dem Befolgen ihrer Aussagen vorzuziehen. Wenn dies feststeht, so ist der Täter zur Entrichtung der Ghurra verpflichtet. Wenn er den Ersatzwert bezahlen möchte und der Empfangsberechtigte zustimmt, so ist dies zulässig, da es sich um ein Recht eines Menschen handelt, weshalb das, worauf sie sich geeinigt haben, erlaubt ist. Welcher von beiden auch immer die Annahme des Ersatzwertes verweigert, dem steht dies zu, da das Recht an der Ghurra besteht und deren Ersatz nicht ohne die Zustimmung beider akzeptiert wird. Die Ghurra muss frei von Mängeln sein, selbst wenn der Mangel geringfügig ist; denn es handelt sich um ein Tier, das durch die Scharia als Verpflichtung auferlegt wurde, weshalb ein mangelhaftes Tier nicht akzeptiert wird, wie dies auch bei einem Schaf für die Zakat der Fall ist. Zudem steht der Begriff Ghurra für das Beste, und ein mangelhaftes Tier gehört nicht zum Besten. Es wird kein alter, kein schwacher, kein intersexueller (Khuntha) und kein kastrierter Sklave (Khasy) akzeptiert, selbst wenn sein Wert hoch ist, da dies einen Mangel darstellt. Das Alter der Ghurra wird laut der offensichtlichen Meinung von al-Khiraqi nicht näher bestimmt. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Der Qadi, Abu al-Khattab und die Gefährten von al-Shafi'i sagten: Es wird kein Sklave akzeptiert, der jünger als sieben Jahre ist, da er jemanden benötigt, der für ihn sorgt und ihn betreut, und dies nicht zum Besten gehört. Einige Gefährten von al-Shafi'i erwähnten, dass kein Sklave akzeptiert wird, der fünfzehn Jahre alt ist, da er nicht zu den Frauen gehen darf, und keine Sklavin von zwanzig Jahren, da sie sich verändert (im Aussehen). Dies ist eine eigenmächtige Festlegung, für die es keine Grundlage in der Scharia gibt, und daher darf sie nicht akzeptiert werden. Was sie bezüglich der Notwendigkeit der Betreuung erwähnten, ist hinfällig bei jemandem, der über sieben Jahre alt ist; und die Tatsache, dass er trotz seiner Jugend den Wert eines Erwachsenen erreicht, deutet darauf hin, dass er zum Besten zählt. Für das, was sie erwähnten, gibt es weder einen Text (Nass) noch ein Äquivalent, auf das man es analog übertragen könnte. Ein ausgewachsener junger Mensch ist einem Kind an Verstand und körperlicher Konstitution überlegen, fähiger zum Handeln und nützlicher im Dienst und bei der Erledigung von Aufgaben. Dass er nicht zu den Frauen gehen darf – wenn damit fremde Frauen gemeint sind, so besteht kein Bedarf für sein Eintreten bei ihnen. Wenn damit seine Herrin gemeint ist, so ist dies nicht korrekt, denn Allah der Erhabene sagte: "O ihr, die ihr glaubt! Diejenigen, die eure rechte Hand besitzt, und diejenigen von euch, die die Pubertät noch nicht erreicht haben, sollen euch um Erlaubnis bitten..." bis zu Seinem Wort: "...es ist keine Sünde für euch und nicht für sie, nach ihnen bei euch ein- und auszugehen, einer zum anderen." Selbst wenn er nicht zu den Frauen ginge,
(35) In B, M: "salima" (unversehrt). (36) In M: "minha" (von ihr). Ein Schreibfehler. (37) In B, M die Ergänzung: "lahu" (für ihn). (38) In B: "lil-khidma" (zum Dienst). (39) Fehlt in: Original. (40) In M: "bila" (ohne). (41) Sure an-Nur 58.
بالاتِّباعِ من قولِهما. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه تَلْزَمُه الغُرَّةُ، فإن أراد دَفْعَ بَدَلِها، ورَضِىَ المَدْفُوعُ إليه، جاز؛ لأنَّه حَقُّ آدَمِىٍّ، فجازَ ما تَراضَيا عليه، وأيُّهما امْتَنَعَ من قَبُولِ البَدَلِ، فله ذلك؛ لأنَّ الحَقَّ فيها، فلا يُقْبَلُ بَدَلُها إلَّا برِضَاهما. وتَجِبُ الغرةُ سليمةً (٣٥) من العُيُوبِ، وإن قَلَّ العَيْبُ؛ لأنَّه حَيَوانٌ وجَبَ بالشَّرْعِ، فلم يُقْبَلْ فيه المَعِيبُ، كالشَّاةِ في الزَّكاةِ، ولأنَّ الغُرَّةَ الخِيارُ، والمَعِيبُ ليس من الخِيارِ. ولا يُقْبَلُ فيها هَرِمَةٌ، ولا ضَعِيفةٌ، ولا خُنْثَى، ولا خَصِىٌّ، وإن كَثُرَتْ قِيمَتُه؛ لأنَّ ذلك عَيْبٌ. ولا يتَقَدّرُ سِنُّها (٣٦)، في ظاهرِ كلامِ الْخِرَقِىِّ. وهو قولُ أبى حنيفةَ. وقال القاضي، وأبو الخَطَّابِ، وأصْحابُ الشافعىِّ: لا يُقْبَلُ فيها مَن له دُونَ سَبْعِ سِنِينَ؛ لأنَّه يَحْتاجُ إلى من يَكْفُلُه (٣٧) ويَحْضُنُه، وليس من الخِيارِ. وذكَرَ بعضُ أصحابِ الشافعىِّ، أنَّه لا يُقْبَلُ فيها غُلَامٌ بَلَغَ خَمْسَةَ عَشَرَ سَنةً؛ لأنَّه لا يَدْخُلُ على النِّساءِ، ولا ابْنَةُ عِشْرِينَ؛ لأنَّها تتَغَيّرُ. وهذا تَحَكُّمٌ لم يَرِدِ الشَّرْعُ به، فيجبُ أن لا يُقْبَلَ. وما ذكَرُوه من الحاجَةِ إلى الكَفالةِ باطِلٌ بمَن له فَوْقَ السَّبْعِ، ولأنَّ بُلُوغَه قِيمَةَ الكَبِيرِ مع صِغَرِه، يَدُلُّ على أنَّه خِيارٌ، ولم يَشْهَدْ لما ذكَرُوه نَصٌّ، ولا له نَظِيرٌ يُقاسُ عليه، والشَّابُّ البالِغُ أكْمَلُ من الصَّبِىِّ عَقْلًا وبِنْيةً، وأَقْدَرُ على التَّصرُّفِ، وأنْفَعُ [في الخِدْمةِ] (٣٨)، وقَضاءِ الحاجةِ، وكَوْنُه لا يَدْخُلُ على النساءِ، إن (٣٩) أُرِيدَ به النِّساءُ الأجْنَبِيَّاتُ، فلا (٤٠) حاجة إلى دُخُولِه عليهِنَّ، وإن أُرِيدَ به سَيِّدَتُه، فليس بصَحِيحٍ، فإنَّ اللهَ تعالى قال: {لِيَسْتَأْذِنْكُمُ الَّذِينَ مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ وَالَّذِينَ لَمْ يَبْلُغُوا الْحُلُمَ مِنْكُمْ ثَلَاثَ مَرَّاتٍ} إلى قوله: {لَيْسَ عَلَيْكُمْ وَلَا عَلَيْهِمْ جُنَاحٌ بَعْدَهُنَّ طَوَّافُونَ عَلَيْكُمْ بَعْضُكُمْ عَلَى بَعْضٍ} (٤١). ثم لو لم يَدْخُلْ على النِّساءِ،
(٣٥) في ب، م: "سالمة".(٣٦) في م: "منها". تحريف.(٣٧) في ب، م زيادة: "له".(٣٨) في ب: "للخدمة".(٣٩) سقط من: الأصل.(٤٠) في م: "بلا".(٤١) سورة النور ٥٨.