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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 66

Übersetzung · DE

würde sein Nutzen um ein Vielfaches das übersteigen, was durch sein Eintreten bei ihnen entstünde. Dass etwas entfällt zugunsten dessen, was nützlicher ist, wird nicht als Verlust betrachtet, so wie es kein Verlust oder Schaden ist, wenn jemand für einen Dirham etwas kauft, das zehn wert ist. Die Farbe der Ghurra wird nicht berücksichtigt. Es wurde von Abu Amr ibn al-Ala überliefert, dass die Ghurra nur weiß sein dürfe und weder ein schwarzer Sklave noch eine schwarze Sklavin akzeptiert werde. Unser Argument ist, dass der Prophet (s.a.w.s.) über einen Sklaven oder eine Sklavin entschied und dies verallgemeinerte, obwohl ihre Sklaven und Sklavinnen überwiegend schwarz waren. Zudem handelt es sich um ein Tier, das als Blutgeld (Diya) geschuldet wird, weshalb seine Farbe nicht berücksichtigt wird, genau wie bei Kamelen als Blutgeld.

Viertes Kapitel: Die Ghurra entspricht im Wert einem Zehntel der halben Blutgeldsumme (d. h. einem Zwanzigstel des gesamten Blutgeldes), was fünf Kamelen entspricht. Dies wurde von Umar und Zaid (r.a.) überliefert. Dies ist auch die Ansicht von an-Nakha'i, as-Sha'bi, Rabi'a, Qatada, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Dies deshalb, weil dies der geringste vom Gesetz (Scharia) für Verletzungen festgelegte Betrag ist, der dem Schadenersatz für eine Wunde, die den Knochen freilegt (Mudihah), und dem Blutgeld für einen Zahn entspricht, weshalb wir sie darauf zurückführen. Sollte eingewandt werden: "Für das letzte Glied eines Fingers wurden drei und ein Drittel Kamele festgelegt, was weniger ist als das, was ihr genannt habt", so antworten wir: Dasjenige, über das der Gesetzgeber (s.a.w.s.) als Ghurra bestimmt hat, ist ein Wert, der dem Schadenersatz der Mudihah entspricht, und das sind fünf Kamele. Wenn die Eltern des Fötus Angehörige der Schriftbesitzer (Kitabiyyin) sind, so beträgt die Ghurra die Hälfte des Wertes der für einen Muslim verpflichtenden Ghurra. Beim Fötus einer Magierin (Majusiyya) beträgt die Ghurra vierzig Dirham. Wenn es unmöglich ist, eine Ghurra für diese Dirham zu finden, werden die Dirham selbst fällig, da es sich um eine Notlage handelt. Wenn ein Zwanzigstel des Blutgeldes aus allen Grundlagen (Bemessungsgrundlagen) übereinstimmt, indem ihr Wert fünf Kamele, fünfzig Dinar oder sechshundert Dirham entspricht, so gibt es keinen Diskurs. Wenn der Wert der Kamele jedoch abweicht, so wird das Zwanzigstel des Blutgeldes aus den anderen Grundlagen berechnet, zum Beispiel wenn der Wert der Kamele vierzig Dinar oder vierhundert Dirham beträgt. Nach der offensichtlichen Ansicht von al-Khiraqi wird sie nach Kamelen bewertet, da diese die Grundlage sind. Nach der Meinung anderer unserer Gefährten wird sie in Gold oder Silber bewertet und ihr Wert auf fünfzig Dinar oder sechshundert Dirham festgesetzt. Sollten sie sich uneinig sein, wird sie gegenüber den Leuten des Goldes in Gold und gegenüber den Leuten des Silbers in Silber bewertet. Wenn jemand sowohl Gold als auch Silber besitzt, bewertet derjenige, der die Schuld trägt, sie nach Belieben mit einer der beiden Währungen, da der Täter die Wahl hat, eine der Grundlagen zu entrichten. Es ist möglich, dass sie in jedem Fall zum geringeren Wert bewertet wird, aus diesem Grund.

Anmerkungen

(42) In B: "dhakaru-hu" (sie erwähnten es). (43) In M: "fa-ju'ila" (dann wurde es festgelegt).

Arabisch (Quelle)

لَحَصَلَ من نَفْعِه أضْعافُ ما يَحْصُلُ من دُخُولِه، وفَوَاتُ شيءٍ إلى ما هو أنْفَعُ منه لا يُعَدُّ فَوَاتًا، كمن اشْتَرَى بدِرْهَمٍ ما يُساوِى عَشرةً، لا يُعَدُّ فَواتًا ولا خُسْرانًا، ولا يُعْتَبَرُ لَوْنُ الغُرَّةِ. وذُكِرَ عن أبي عَمْرِو بن العَلَاءِ، أنَّ الغُرَّةَ لا تكونُ إلَّا بَيْضاءَ، ولا يُقْبَلُ عَبْدٌ أسْوَدُ، ولا جارِيةٌ سَوْداءُ. ولَنا، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قَضَى بعَبْدٍ أو أمَةٍ، وأطْلَقَ مع غَلَبةِ السَّوادِ على عَبِيدِهِم وإمَائِهِم، ولأنَّه حيوانٌ يَجِبُ دِيَةً، فلم يُعْتَبَرْ لَوْنُه، كالإِبِلِ في الدِّيَةِ.

الفصل الرابع: أنَّ الغُرَّةَ قِيمَتُها نِصْفُ عُشْرِ الدِّيةِ، وهى خَمْسٌ من الإِبِلِ. رُوِىَ ذلك عن عمرَ، وزَيْدٍ، رَضِىَ اللَّه عنهما. وبه قال النَّخَعِىُّ، والشَّعْبِىُّ، ورَبِيعةُ، وقَتادةُ، ومالكٌ، والشافعيُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ولأنَّ ذلك أقَلُّ ما قَدَّرَه الشَّرْعُ في الجِناياتِ، وهو أرْشُ المُوضِحَةِ ودِيَةُ السِّنِّ، فرَدَدْناه إليه. فإن قِيلَ: فقد وَجَبَ في الأُنْمُلَةِ ثَلاثةُ أبْعِرَةٍ وثُلُثٌ، وذلك دُونَ ما ذكَرْتُمُوه (٤٢). قُلْنا: الذي نَصَّ عليه صاحبُ الشَّريعةِ -صلى اللَّه عليه وسلم- غُرَّةً قِيمَتُها أرْشُ المُوضِحَةِ، وهو خَمْسٌ من الإِبلِ. وإذا كان أبوَا الْجَنِينِ كِتابِيَّيْنِ، ففيه غُرَّةٌ قِيمَتُها نِصْفُ قِيمَةِ الغُرَّةِ الواجبةِ في المسلمِ. وفى جَنِينِ المَجُوسِيَّةِ غُرَّةٌ قيمتُها أرْبَعُونَ دِرْهَمًا. وإذا تعَذَّرَ وُجُودُ غُرَّةٍ بهذه الدَّرَاهمِ، وجَبَتِ الدَّراهمُ؛ لأنَّه مَوْضِعُ حاجةٍ. وإذا اتَّفَقَ نِصْفُ عُشْرِ الدِّيَةِ من الأُصُولِ كلِّها، بأن تكونَ قِيمَتُها خَمْسًا من الإِبلِ وخَمْسينَ دينارًا أو سِتَّمائة دِرْهمٍ، فلا كَلامَ، وإن اخْتَلَفَتْ قِيمَةُ الإِبلِ، فنِصْفُ عُشْرِ الدِّيَةِ من غيرِها، مثل أن كانت قِيمَةُ الإِبلِ أرْبَعِينَ دينارًا أو أربعمائة دِرْهَمٍ، فظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ أنَّها تُقَوَّمُ بالإِبلِ؛ لأنَّها الأصْلُ. وعلى قولِ غيرِه من أصحابِنا، تُقَوّمُ بالذَّهَبِ أو الوَرِقِ، فيُجْعَلُ (٤٣) قِيمَتُها خمسينَ دِينارًا أو سِتَّمائة دِرْهَمٍ، فإن اخْتَلَفا، قُوِّمَتْ على أهْلِ الذَّهَبِ به، وعلى أهْلِ الوَرِقِ به، فإن كان من أهْلِ الذَّهبِ والوَرِقِ جميعًا، قَوّمَها مَنْ هي عليه بما شاء منهما؛ لأنَّ الْخِيَرَةَ إلى الجانِى في دَفْعِ ما شاءَ من الأصُولِ. ويَحْتَمِلُ أن تُقَوَّمَ بأدْناهما على كلِّ حالٍ؛ لذلك.

Anmerkungen

(٤٢) في ب: "ذكروه".(٤٣) في م: "فجعل".

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