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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 691476 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Fötus Eigentum ist, so beträgt sein Blutgeld ein Zehntel des Wertes seiner Mutter, ungeachtet dessen, ob der Fötus männlich oder weiblich ist.)

Übersetzung · DE

auf dem Mörder lastet, so als ob er vorsätzlich ein Körperteil abgetrennt hätte und sich das Vergehen auf das Leben auswirkte.

1476 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Fötus ein Sklave ist, so ist dafür ein Zehntel des Wertes seiner Mutter zu entrichten, unabhängig davon, ob der Fötus männlich oder weiblich ist.)

Die Zusammenfassung dessen lautet, dass wenn der Fötus einer Sklavin ein Sklave ist und durch den Schlag tot abgeht, für ihn ein Zehntel des Wertes seiner Mutter zu entrichten ist. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, Qatada, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Ähnlich äußerten sich al-Nakha'i und al-Zuhri. Zayd ibn Aslam sagte: Es ist dafür ein halbes Zehntel einer Ghurra zu entrichten, was fünf Dinar entspricht. Al-Thawri, Abu Hanifa und seine Gefährten sagten: Es ist dafür ein halbes Zehntel seines Wertes zu entrichten, wenn er männlich ist, und ein Zehntel seines Wertes, wenn er weiblich ist; denn die Ghurra, die für den Fötus einer freien Frau verpflichtend ist, entspricht einem halben Zehntel des Blutgeldes für einen Mann und einem Zehntel des Blutgeldes für eine Frau. Da dies eine zerstörte Sache ist, ist die Einschätzung nach dem Fötus selbst angemessener als die Einschätzung nach seiner Mutter. Zudem ist er ein Fötus, dessen Wert garantiert ist und der durch den Schlag vernichtet wurde, daher entspricht die Verpflichtung einem halben Zehntel dessen, was für ihn verpflichtend wäre, wenn er ein ausgewachsener Mann wäre, bzw. einem Zehntel dessen, was verpflichtend wäre, wenn er eine Frau wäre, genau wie beim Fötus einer freien Frau. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Die Lehrmeinung der Leute von Medina führt dazu, dass für einen toten Fötus mehr zu entrichten wäre als sein Wert, wenn er lebendig wäre. Unser Argument ist, dass es sich um einen Fötus handelt, der durch das Vergehen im Bauch seiner Mutter starb, daher unterscheidet sich seine Garantie nicht [durch Männlichkeit oder Weiblichkeit], wie beim Fötus einer freien Frau. Ihr Beweisargument drehen wir gegen sie und sagen: Ein Fötus, dessen Wert garantiert ist und der durch ein Vergehen vernichtet wurde, unterliegt der Pflicht von einem Zehntel dessen, was für seine Mutter zu entrichten ist, wie beim Fötus einer freien Frau. Was sie an Abweichung vom Prinzip anführten, wird dadurch entkräftet, dass ihre eigene Lehrmeinung dazu führt, das Weibliche dem Männlichen vorzuziehen, was im Widerspruch zu den Prinzipien steht. Außerdem: Würde man ihn nach sich selbst bewerten, so wäre sein gesamter Wert zu entrichten, wie bei allen anderen Sachen, deren Wert garantiert ist. Zudem ist ihre Abweichung gravierender als unsere, da wir ihn, wenn er tot ist, nach seiner Mutter bewerten, und wenn er lebendig ist, nach ihm selbst. So ist es zulässig, dass der Wert des Toten den des Lebenden übersteigt, bei unterschiedlichen Gesichtspunkten, genauso wie es zulässig ist, dass das Teil den Wert des Ganzen übersteigt – so wie bei jemandem, der alle vier Gliedmaßen eines Menschen abtrennt, wo die Verpflichtung höher ist als das Blutgeld für das gesamte Leben. Sie hingegen bevorzugen das Weibliche gegenüber dem Männlichen bei gleichem Gesichtspunkt und verlangen bei einer Sache, deren Wert garantiert ist, einmal ein Zehntel ihres Wertes und ein anderes Mal ein halbes Zehntel, wofür es kein Beispiel gibt. Wenn dies feststeht, so ist der Wert der Mutter zum Zeitpunkt des Vergehens gegen sie maßgeblich. Dies ist die explizite Ansicht von al-Shafi'i. Einige seiner Gefährten sagten: Sie wird zu dem Zeitpunkt geschätzt, als die Fehlgeburt eintrat; denn die Einschätzung bei einer Gewährleistung für ein Vergehen basiert auf dem Zeitpunkt der Feststellung des Schadens. Bei uns lässt sich ein ähnlicher Rechtsansatz ableiten. Unser Argument ist, dass zwischen dem Vergehen und dem Zeitpunkt der Feststellung des Schadens nichts eingetreten ist, das eine Änderung des Ersatzes für das Leben bewirken würde, daher ist der Zeitpunkt des Vergehens maßgeblich, so als ob er einen Sklaven verwundet hätte und dann der Marktpreis aufgrund eines Überangebots gesunken wäre und der Sklave anschließend stürbe; in diesem Fall ist der Wert zum Zeitpunkt des Vergehens maßgeblich. Zudem ändert sich ihr Wert durch das Vergehen und sinkt, daher wird sie nicht in dem Zustand geschätzt, in dem sie den durch das Vergehen entstandenen Schaden erlitten hat, so als ob er ihr die Hand abgetrennt hätte und sie an den Folgen gestorben wäre, oder er ihr die Hand abgetrennt hätte, sie dadurch erkrankte und die Wunde dann verheilte.

Anmerkungen

(57) Fehlt im Original. (1) In M: "wa-jumlatu dhalika". (2) Fehlt im Original und in B. (3) In M: "wajibah". (4) Fehlt in M. (5) In M: "wa-'ushr". (6) In M: "bi-l-dhukura wa-l-unutha".

Arabisch (Quelle)

على القاتِلِ، كما لو (٥٧) قَطَعَ عَمْدًا، فسَرَتِ الجِنايةُ إلى النَّفْسِ.

١٤٧٦ - مسألة؛ قال: (وَإنْ كَانَ الْجَنِينُ مَمْلُوكًا، فَفِيه عُشْرُ قِيمَةِ أُمِّهِ، سَوَاءٌ كَانَ الْجَنِينُ ذَكَرًا أَوْ أُنْثَى)

وجُمْلتُه (١) أنَّه إذا كان جَنِينُ الأمَةِ مَمْلُوكًا، فسَقَطَ من الضَّرْبةِ مَيِّتًا، ففيه عُشْرُ قِيمةِ أُمِّه. هذا قولُ الحسنِ، وقَتادةَ، ومالكٍ، والشافعىِّ، وإسْحاقَ، وابنِ المُنْذِرِ. وبنَحْوِه قال النَّخَعِىُّ، والزُّهْرِىُّ. وقال زَيْدُ بن أسْلَمَ: يَجِبُ فيه نِصْفُ (٢) عُشْرِ غُرَّةٍ، وهو خمسةُ دنانِيرَ. وقال الثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ وأصْحابُه: يَجِبُ فيه نصفُ عُشْرِ قِيمَتِه إن كان ذكَرًا، وعُشْرُ قِيمَتِه إن كان أُنْثَى؛ لأنَّ الغُرَّةَ الواجبةَ (٣) في جَنِينِ الحُرَّةِ هي (٤) نِصْفُ عُشْرِ دِيَةِ الرَّجُلِ، وعُشْرُ دِيَةِ الأُنْثَى، وهذا مُتْلَفٌ، فاعْتِبارُه بنَفْسِه أَوْلَى من اعْتِبارِه بأُمِّه، ولأنَّه جَنِينٌ مَضْمونٌ، تَلِفَ بالضَّرْبةِ، فكان فيه نِصْفُ عُشْرِ الواجبِ فيه إذا كان ذكَرًا كبيرًا، أو عُشْرُ (٥) الواجبِ إذا كان أُنْثَى، كجَنِينِ الحُرَّةِ. وقال محمدُ بن الحسنِ: مذهبُ أهلِ المدينةِ يُفْضِى إلى أن يَجِبَ في الْجَنِينِ المَيِّتِ أكْثَرُ من قِيمَتِه إذا كان حَيًّا. ولَنا، أنَّه جَنِينٌ مات بالجِنايةِ في بَطْنِ أُمِّه، فلم يَخْتَلِفْ ضَمانُه [بالذُّكُوريَّةِ والأُنُوثيَّة] (٦)، كجَنِينِ الحُرَّةِ، ودَلِيلُهُم نَقْلِبُه عليهم، فنقولُ: جَنِينٌ مَضْمُونٌ، تَلِفَ بالجِنايةِ، فكان الواجبُ فيه عُشْرَ ما يَجِبُ في أُمِّه، كجَنِينِ الحُرَّةِ. وما ذكَرُوه من مُخالفةِ الأصْلِ، مُعارضٌ بأنَّ مَذْهَبَهم يُفْضِى إلى تَفْضِيلِ الأُنْثَى على الذَّكَرِ، وهو

Anmerkungen

(٥٧) سقط من: الأصل.(١) في م: "وجملة ذلك".(٢) سقط من: الأصل، ب.(٣) في م: "واجبة".(٤) سقط من: م.(٥) في م: "وعشر".(٦) في م: "بالذكورة والأنوثة".

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