ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 70Abschnitt

Übersetzung · DE

Widerspruch zu den Prinzipien steht. Außerdem: Würde man ihn nach sich selbst bewerten, so wäre sein gesamter Wert zu entrichten, wie bei allen anderen Sachen, deren Wert garantiert ist. Zudem ist ihre Abweichung gravierender als unsere, da wir ihn, wenn er tot ist, nach seiner Mutter bewerten, und wenn er lebendig ist, nach ihm selbst. So ist es zulässig, dass der Wert des Toten den des Lebenden übersteigt, bei unterschiedlichen Gesichtspunkten, genauso wie es zulässig ist, dass das Teil den Wert des Ganzen übersteigt – so wie bei jemandem, der alle vier Gliedmaßen eines Menschen abtrennt, wo die Verpflichtung höher ist als das Blutgeld für das gesamte Leben. Sie hingegen bevorzugen das Weibliche gegenüber dem Männlichen bei gleichem Gesichtspunkt und verlangen bei einer Sache, deren Wert garantiert ist, einmal ein Zehntel ihres Wertes und ein anderes Mal ein halbes Zehntel, wofür es kein Beispiel gibt. Wenn dies feststeht, so ist der Wert der Mutter zum Zeitpunkt des Vergehens gegen sie maßgeblich. Dies ist die explizite Ansicht von al-Shafi'i. Einige seiner Gefährten sagten: Sie wird zu dem Zeitpunkt geschätzt, als die Fehlgeburt eintrat; denn die Einschätzung bei einer Gewährleistung für ein Vergehen basiert auf dem Zeitpunkt der Feststellung des Schadens. Bei uns lässt sich ein ähnlicher Rechtsansatz ableiten. Unser Argument ist, dass zwischen dem Vergehen und dem Zeitpunkt der Feststellung des Schadens nichts eingetreten ist, das eine Änderung des Ersatzes für das Leben bewirken würde, daher ist der Zeitpunkt des Vergehens maßgeblich, so als ob er einen Sklaven verwundet hätte und dann der Marktpreis aufgrund eines Überangebots gesunken wäre und der Sklave anschließend stürbe; in diesem Fall ist der Wert zum Zeitpunkt des Vergehens maßgeblich. Zudem ändert sich ihr Wert durch das Vergehen und sinkt, daher wird sie nicht in dem Zustand geschätzt, in dem sie den durch das Vergehen entstandenen Schaden erlitten hat, so als ob er ihr die Hand abgetrennt hätte und sie an den Folgen gestorben wäre, oder er ihr die Hand abgetrennt hätte, sie dadurch erkrankte und die Wunde dann verheilte.

Abschnitt: Das Kind einer Mudabbara, einer Mukataba, einer durch eine Bedingung freigelassenen Sklavin und einer Umm al-Walad, wenn sie von einem anderen als ihrem Herrn schwanger geworden ist, unterliegt dem Urteil wie das Kind einer Sklavin; denn es ist ein Sklave, und die 'Aqila (die männlichen Verwandten des Täters) tragen nichts davon, da die 'Aqila unter keinen Umständen für einen Sklaven haftet. Was den Fötus der teilweise Freigelassenen betrifft, so ist er ihr gleichgestellt und besitzt den gleichen Anteil an Freiheit wie sie. Wenn sie also zur Hälfte frei ist, ist ihr Kind zur Hälfte frei, und für dessen Verlust ist eine halbe Ghurra an seine Erben zu entrichten, und für die verbleibende Hälfte ist ein halbes Zehntel des Wertes seiner Mutter an seinen Herrn zu entrichten.

Abschnitt: Wenn jemand eine Sklavin aufgrund eines Irrtums (Shubha) beschläft oder durch eine Sklavin getäuscht wird, sie heiratet und sie schwängert, und dann ein Angreifer sie schlägt, woraufhin sie einen Fötus abwirft, so ist dieser frei, und für ihn ist eine Ghurra zu entrichten, die von seinen Erben geerbt wird, und derjenige, der die Sklavin beschlafen hat, schuldet ein Zehntel ihres Wertes

Anmerkungen

(7) Fehlt im Original. (8) In M: "wa-'alayha". (9) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

خلافُ الأُصُولِ، ولأنَّه لو اعْتُبِرَ بنَفْسِه، لَوَجَبَتْ قِيمَتُه كلُّها، كسائرِ المَضْموناتِ بالقِيمَةِ، ولأنَّ مُخالَفَتَهم أشَدُّ من مُخالَفَتِنا؛ لأنَّنا اعْتَبَرْناه إذا كان مَيِّتًا بأُمِّه، وإذا كان حَيًّا بنَفْسِه، فجاز أن تَزِيدَ قِيمةُ المَيِّتِ على الحَىِّ مع اختلافِ الجِهَتَيْنِ، كما جاز أن يَزِيدَ البعضُ على الكُلِّ في أنَّ مَنْ قَطَعَ أَطْرافَ إنسانٍ الأَرْبَعةَ كان الواجبُ عليه أكثرَ من دِيَةِ النَّفْسِ كلِّها (٧)، وهم فَضّلُوا الأُنْثَى على الذَّكَرِ مع اتِّحادِ الجِهَةِ، وأَوْجَبُوا فيما يُضْمَنُ بالقِيمَةِ عُشْرَ قِيمَتِه تارَةً، ونِصْفَ عُشْرِها أُخْرَى، وهذا لا نَظِيرَ له. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ قِيمَةَ أُمِّه مُعْتَبَرةٌ يومَ الجِنَايةِ عليها (٨). وهذا مَنْصوصُ الشافعىِّ. وقال بعضُ أصحابِه: تُقَوَّمُ حين أسْقَطَتْ؛ لأنَّ الاعْتبارَ في ضَمانِ الجِنَايةِ بالاسْتِقْرارِ. ويتَخَرَّجُ لنا وَجْهٌ كذلك. ولَنا، أنَّه لم يتَخَلَّلْ بين الجِنايةِ وحالِ الاسْتِقْرارِ ما يُوجِبُ تَغْيِيرَ بَدَلِ النَّفْسِ، فكان الاعْتبارُ بحالِ الجِنَايةِ، كما لو جَرَحَ عَبْدًا، ثم نَقَصَتِ السُّوقُ؛ لكَثْرةِ الجَلَبِ، ثم مات، فإنَّ الاعْتبارَ بقِيمَتِه يومَ الجِنايَةِ، ولأنَّ قِيمَتَها تتَغَيَّرُ بالجِنايةِ وتَنْقُصُ، فلم تُقَوّمْ في حالِ نَقْصِها الحاصلِ بالجِنايةِ، كما لو قَطعَ يَدَها فماتتْ من سِرَايَتِها، أو قطَعَ يَدَهَا فمَرِضَتْ بذلك، ثم انْدَمَلَتْ جِرَاحَتُها.

فصل: ووَلَدُ المُدَبَّرةِ والمُكاتَبَةِ والمُعْتَقةِ بصِفَةٍ، وأُمِّ الوَلَدِ إذا حَمَلَتْ من غيرِ مَوْلاها، حُكْمُه حكمُ ولَدِ الأمَةِ؛ لأنَّه مملوكٌ، ولا تَحْمِلُ العاقلةُ شيئًا من ذلك؛ لأنَّ العاقلةَ لا تَحْمِلُ عَبْدًا بحالٍ. فأمَّا جَنِينُ المُعْتَقِ بعضُها، فهو كهىَ، فيه من الحُرِّيَّةِ مثلُ ما فيها، فإذا كان نِصْفُها حُرًّا، فنِصْفُه حُرٌّ، فيه نِصْفُ غُرَّةٍ لوَرَثَتِه، وفى النِّصفِ الباقى نِصْفُ عُشْرِ قِيمَةِ أُمِّه لسَيِّدِه.

فصل: وإن وَطِىءَ أمَةً بشُبْهةٍ، أو غُرَّ بأمَةٍ فتَزَوَّجَها وأحْبَلَها، فضَرَبها ضارِبٌ، فألْقَتْ جَنِينًا، فهو حُرٌّ، وفيه غُرّةٌ مَوْرُوثةٌ عنه لوَرَثَتِه، وعلى الواطئِ عُشْرُ (٩) قِيمَتِها

Anmerkungen

(٧) سقط من: الأصل.(٨) في م: "وعليها".(٩) سقط من: ب.

ZurückBand 12 · Seite 70Weiter
Zurück12·70Weiter