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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 71Abschnitt

Übersetzung · DE

für seinen Herrn; denn wäre nicht der Glaube an die Freiheit vorhanden, wäre dieser Fötus Eigentum seines Herrn. Der Angreifer schuldet ein Zehntel des Wertes der Mutter. Da er aber durch den Beischlaf frei wurde, ist er zwischen dessen Herrn und diesen Betrag getreten, weshalb wir ihn dazu verpflichten, dies dem Herrn zu entrichten, egal ob dies der Höhe der Ghurra entspricht, mehr oder weniger ist.

Abschnitt: Wenn ein Fötus einer Dhimmi-Frau (einer nicht-muslimischen Schutzbefohlenen), die von einem Muslim und einem Dhimmi innerhalb derselben Reinheitsperiode beschlafen wurde, abgetrieben wird, so ist die Gewissheit verpflichtend, was dem entspricht, was im Fötus des Dhimmi enthalten ist. Wenn er danach dem Dhimmi zugerechnet wird, hat er seine Verpflichtung erfüllt; wird er jedoch einem Muslim zugerechnet, so muss er den Rest der Ghurra entrichten. Wenn jemand auf den Bauch einer Christin schlägt und sie eine Fehlgeburt erleidet, und sie oder ihre Erben behaupten, dass das Kind von einem Muslim stammt, den sie durch einen irrtümlichen Beischlaf (Shubha) oder durch Zina empfangen hat, und der Täter dies zugibt, so schuldet er eine vollständige Ghurra. Wenn es sich um einen Fall handelt, den die 'Aqila (die männlichen Verwandten) tragen, und er dies ebenfalls zugibt, so liegt die Ghurra bei ihnen. Wenn sie dies jedoch bestreiten, müssen sie einen Eid leisten; sie tragen dann das, was für den Fötus von zwei Dhimmi-Elternteilen gilt, und der Rest liegt beim Täter, da dies durch sein Geständnis bewiesen wurde, und die 'Aqila für kein Geständnis haftet. Wenn die 'Aqila das Geständnis ablegt, nicht aber der Täter, so liegt die Ghurra bei ihnen, zusammen mit dem Blutgeld für die Mutter. Wenn der Täter und die 'Aqila es bestreiten, so gilt ihre Aussage zusammen mit ihren Eiden, dass sie nicht wissen, dass dieser Fötus von einem Muslim stammt. Sie sind nicht zu einem absolut verbindlichen Eid verpflichtet, da es sich um einen Eid zur Verneinung einer Handlung eines Dritten handelt. Wenn sie den Eid leisten, ist das Blutgeld eines Dhimmi zu entrichten, da das Prinzip besagt, dass ihr Kind ihr folgt und dass der Grundzustand die Freiheit von Verbindlichkeiten ist. Handelt es sich um einen Fall, den die 'Aqila nicht trägt, so gilt die Aussage des Täters allein zusammen mit seinem Eid. Wenn die Christin die Frau eines Muslims wäre und der Täter behaupten würde, der Fötus stamme von einem Dhimmi durch einen irrtümlichen Beischlaf oder Zina, so gilt die Aussage der Erben des Fötus, da bei dem Fötus von seinem Islam ausgegangen wird, weil das Kind dem Bett (der ehelichen Verbindung) zugerechnet wird.

Abschnitt: Wenn eine Sklavin zwei Teilhabern gehört und sie von einem Sklaven schwanger wird und einer der Teilhaber sie schlägt und sie eine Fehlgeburt erleidet, so trifft ihn eine Sühneleistung (Kaffara), da er ein menschliches Wesen zerstört hat. Er leistet seinem Teilhaber Entschädigung für ein halbes Zehntel des Wertes der Mutter und die Entschädigung für dessen Anteil entfällt, da dies sein Eigentum ist. Wenn der Angreifer sie nach dem Schlag freilässt und zahlungsunfähig ist, und sie danach eine Fehlgeburt erleidet, so wird sein Anteil an ihr und ihrem Kind frei, und er schuldet seinem Teilhaber ein halbes Zehntel des Wertes der Mutter sowie eine halbe Ghurra aufgrund der Hälfte, die frei geworden ist, die nach ihm vererbt wird

Anmerkungen

(10) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

لسيِّدِها؛ لأنَّه لولا اعْتِقادُ الحُرِّيَّةِ، لكان هذا الجَنِينُ مَمْلوكًا لسَيِّدِه، على ضارِبِه عُشْرُ قِيمَةِ أُمِّه، فلما انْعَتَقَ بسَبَبِ الوَطْءِ، فقد حال بين سَيِّدِها وبينَ هذا القَدْرِ، فألْزَمْناه ذلك للسَّيِّدِ، سواءٌ كان بقَدْرِ الغُرَّةِ أو أكثرَ منها، أو أقَلَّ.

فصل: إذا سَقَطَ جَنِينُ ذِمِّيَّةٍ، قد وَطِئَها مسلمٌ وذِمِّىٌّ في طُهْرٍ واحدٍ، وجَبَ فيه اليَقِينُ، وهو ما في جَنِينِ الذِّمِّىِّ، فإنْ أُلْحِقَ بعدَ ذلك بالذِّمِّىِّ، فقد وَفَّى ما عليه، وإن أُلْحِقَ بمسلمٍ، فعليه تَمامُ الغُرَّةِ. وإن ضَرَبَ بَطْنَ نَصْرانيَّةٍ، فأسْقطَتْ، وادَّعَتْ أو ادَّعَى ورَثَتُه أنَّه من مسلمٍ حَمَلَتْ به من وَطْءِ شُبْهَةٍ أو زِنًى، فاعْتَرفَ الجانِى، فعليه غُرَّةٌ كاملةٌ. وإن كان ممَّا تَحْمِلُه العاقلةُ، فاعْتَرَفَ أيضًا، فالغُرَّةُ عليها، وإن أنْكَرَتْ، حَلَفَتْ، وعليها ما في جَنِينِ الذِّمِّيَّيْنِ، والباقِى على الجانِى؛ لأنَّه ثَبَتَ باعْتِرافِه، والعاقلةُ لا تَحْمِلُ اعْتِرافًا. وإن اعْتَرفتِ العاقلةُ دون الجانِى، فالغُرَّةُ عليها مع دِيَةِ أُمِّه. وإن أنْكَرَ الجانِى والعاقلةُ، فالقولُ قولُهم، مع أَيْمانِهِم أنَّنا لا نَعْلَمُ أنَّ هذا الجَنِينَ من مسلمٍ، ولا تَلْزَمُهُم اليَمِينُ على البَتِّ؛ لأنَّها يَمِينٌ على النَّفْىِ في فِعْلِ الغَيْرِ، فإذا حَلَفُوا، وجَبَتْ دِيَةُ ذِمِّىٍّ؛ لأنَّ الأصْلَ أنَّ ولَدَها تابِعٌ لها، ولأنَّ الأصْلَ بَراءَةُ الذِّمَّةِ. وإن كان ممَّا لا تَحْمِلُه العاقلةُ، فالقولُ قولُ الجانِى وحدَه مع يَمِينِه. ولو كانت النَّصْرانيةُ امرأةَ مُسْلِمٍ، فادَّعَى الجانِى أنَّ الجَنِينَ من ذِمِّىٍّ بوَطْءِ شُبْهَةٍ أو زِنًى، فالقولُ قولُ ورَثَةِ الْجَنِينِ؛ لأنَّ الْجَنِينَ مَحْكُومٌ بإسْلامِه، فإنَّ الوَلدَ للفِرَاشِ.

فصل: وإذا كانت الأمَةُ بين شرِيكَيْنِ، فحَمَلَتْ بمَمْلُوكٍ، فضَرَبَها أحَدُهُما (١٠)، فأسْقطَتْ، فعليه كَفَّارةٌ؛ لأنَّه أتْلَفَ آدَمِيًّا، ويَضْمَنُ لشَرِيكِه نِصْفَ عُشْرِ قِيمَةِ أُمِّه، ويَسْقُطُ ضَمانُ نَصِيبِه؛ لأنَّه مِلْكُه. وإن أعْتَقَها الضارِبُ بعدَ ضَرْبِها، وكان مُعْسِرًا، ثم أسْقطَتْ، عَتَقَ نَصِيبُه منها ومِن ولَدِها، وعليه لشَرِيكِه نِصْفُ عُشْرِ قيمَةِ الأُمِّ، وعليه نصفُ غُرَّةٍ من أجْلِ النِّصْفِ الذي صار حُرًّا، يُورَثُ

Anmerkungen

(١٠) سقط من: الأصل.

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