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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 72

Übersetzung · DE

davon, gleichbedeutend mit dem Vermögen des Fötus, dessen Mutter von ihm erbt, und zwar in dem Ausmaß der Freiheit, die ihr zukommt. Der Rest geht an seine übrigen Erben. Dies ist die Ansicht des Qadi [und die Analogie zur Lehre von Ibn Hamid. Dies ist die Lehre von asch-Schafi'i. Und die Analogie zur] Lehre von Abu Bakr und Abu al-Khattab besagt, dass der Angreifer nicht zur Entschädigung dessen verpflichtet ist, was er freigelassen hat, da dies zum Zeitpunkt der Tat nicht mit einer Haftung belegt war. Der Maßstab für die Entschädigung ist der Zustand zum Zeitpunkt der Tat, also der Schlag, weshalb wir den Wert der Mutter zum Zeitpunkt des Schlages als Maßstab ansetzten. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von asch-Schafi'i, und sie ist – so Gott will – zutreffender, da die Zerstörung durch eine Handlung geschah, die nicht haftbar war; dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn jemand einen Harbi (einen Nicht-Muslim im Kriegszustand) verletzt, dieser dann den Islam annimmt und infolge der Verletzung stirbt. Zudem ist es möglich, dass sein Tod durch den Schlag verursacht wurde, sodass nach seinem Tod keine erneute Haftung entsteht, und der Grundzustand ist die Freiheit von Verbindlichkeiten. Wenn der Freilasser zahlungsfähig ist, erstreckt sich die Freiheit auf sie und ihren Fötus, und bezüglich der Haftung gibt es zwei Ansichten: Nach der Lehre des Qadi gibt es für den Fötus eine Ghurra, die von ihm vererbt wird. Nach der Analogie zur Lehre von Abu Bakr haftet er für den Anteil seines Teilhabers am Fötus mit einem halben Zehntel des Wertes der Mutter, er haftet jedoch nicht für die Mutter selbst, da er bereits durch ihre Freilassung für sie gehaftet hat und sie daher nicht durch ihre Zerstörung erneut haftet. Wenn der Freilasser der Teilhaber ist, der nicht geschlagen hat, und er zahlungsunfähig ist, gibt es keine Haftung für den Teilhaber bezüglich seines Anteils, da die Freiheit sich nicht auf ihn erstreckt. Er schuldet jedoch für den Anteil seines Teilhabers am Fötus eine halbe Ghurra, die nach der Lehre des Qadi von dessen Erben geerbt wird. Nach der Analogie zur Lehre von Abu Bakr haftet er für den Anteil seines Teilhabers mit einem halben Zehntel des Wertes der Mutter, was seinem Herrn gemäß dem Zustand zum Zeitpunkt der Tat zusteht. Ebenso verhält es sich mit der Haftung für die Mutter, falls sie an den Folgen des Schlages stirbt. Wenn der Freilasser zahlungsfähig ist, erstreckt sich die Freiheit auf beide, und sie werden beide frei. Der Freilasser schuldet die Entschädigung für die Hälfte der Mutter, er haftet jedoch nicht für die Hälfte des Fötus, da dieser in die Haftung für die Mutter eingeschlossen ist, so wie er auch bei ihrem Verkauf eingeschlossen wäre. Der Angreifer schuldet die Entschädigung für den Fötus in Form einer Ghurra, die nach der Lehre des Qadi von ihm vererbt wird. Nach der Analogie zur Lehre von Abu Bakr haftet er für den Anteil des Teilhabers mit einem halben Zehntel des Wertes der Mutter; er haftet jedoch nicht für seinen eigenen Anteil, da dies zum Zeitpunkt der Tat sein Eigentum war. Bezüglich der Haftung für die Mutter gibt es zwei Ansichten: Nach einer der beiden Ansichten ist das Blutgeld einer freien Frau zu entrichten, wobei ihrem Herrn davon der geringere der beiden Beträge zusteht: entweder ihr Blutgeld oder ihr Wert. Nach der anderen Ansicht haftet er mit ihrem Wert gegenüber ihrem Herrn.

Anmerkungen

(11) Fehlt in: B. (12) Fehlt in: M. Übertragene Ansicht. (13) Fehlt in: B. (14) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

عنه، بمَنْزِلةِ مالِ الجنينِ، تَرِثُ أُمُّه منه (١١) بقَدْرِ ما فيها من الحُرِّيَّةِ. والباقِى لباقِى ورَثَتِه. هذا قولُ القاضِى، [وقياسُ قولِ ابنِ حامدٍ. وهو مذهبُ الشافعىِّ. وقياسُ] (١٢) قولِ أبى بكرٍ وأبى الخَطَّابِ، لا يَجِبُ على الضاربِ ضَمانُ ما أعْتَقَه؛ لأنَّه حينَ الجِنايةِ لم يكُنْ مَضْمُونًا عليه، والاعْتِبارُ في الضَّمانِ بحالِ الجِنايةِ، وهى الضَّرْبُ، ولهذا اعْتَبَرْنا قِيمَةَ الأُمِّ حالَ الضَّرْبِ. وهذا قولُ بعضِ أصحابِ الشافعىِّ. وهذا أصَحُّ، إن شاءَ اللهُ؛ لأنَّ الإِتْلافَ حَصَلَ بفِعْلٍ غيرِ مَضْمُونٍ، فأشْبَهَ ما لو جَرَحَ حَرْبِيًّا فأسْلَمَ، ثم مات بالسِّرَايةِ، ولأنَّ مَوْتَه يَحْتَمِلُ أن يكونَ قد حَصَلَ بالضَّرْبِ، فلا يتَجَدَّدُ ضَمانُه بعدَ مَوْتِه، والأصْلُ بَراءةُ ذِمَّتِه. وإن كان المُعْتِقُ مُوسِرًا، سَرَى العِتْقُ إليها وإلى جَنِينِها، وفى الضَّمانِ الوَجْهان؛ فعلى قولِ القاضِى، في الْجَنِينِ غُرَّةٌ مَوْرُوثةٌ عنه. وعلى قياسِ قولِ أبى بكرٍ، عليه (١٣) ضَمانُ نَصِيبِ شَرِيكِه من الْجَنِينِ بنِصْفِ عُشْرِ قِيمَةِ أُمِّه، ولا يَضْمَنُ أُمَّه؛ لأنَّه قد ضَمِنَها بإعْتاقِها، فلا يَضْمَنُها بتَلَفِها. وإن كان المُعْتِقُ الشَّرِيكَ الذي لم يضْرِبْ، وكان مُعْسِرًا، فلا ضَمانَ على الشَّرِيكِ في نَصِيبِه؛ لأنَّ العِتْقَ لم يَسْرِ إليه، وعليه في نَصِيبِ شَرِيكِه من الْجَنِينِ نِصْفُ غُرَّةٍ، يَرِثُها ورَثَتُه على قولِ القاضِى. وعلى قياسِ قولِ أبى بكرٍ، يَضْمَنُ نَصِيبَ شَرِيكِه بنِصْفِ عُشْرِ قِيمَةِ أُمِّه، يكونُ لسَيِّدِه اعْتبارًا بحالِ الجِنايةِ. وكذلك الحكمُ في ضَمانِ الأُمِّ إذا ماتتْ من الضَّرْبةِ. وإن كان (١٤) المُعْتِقُ مُوسِرًا، سَرَى العِتْقُ إليهما، وصارا حُرَّيْنِ، وعلى المُعْتقِ ضَمانُ نِصْفِ الأُمِّ، ولا يَضْمَنُ نِصْفَ الْجَنِينِ؛ لأنَّه يَدْخُلُ في ضَمانِ الأُمِّ، كما يَدْخُلُ في بَيْعِها، وعلى الضاربِ ضَمانُ الْجَنِينِ بغُرَّةٍ مَوْرُوثةٍ عنه، على قولِ القاضِى. وعلى قياسِ قولِ أبى بكرٍ، يَضْمَنُ نَصِيبَ الشَّريكِ بنِصْفِ عُشْرِ قِيمَةِ أُمِّه، وليس عليه ضَمانُ نَصِيبِه؛ لأنَّه مِلْكُه حالَ الجِنايةِ عليه. وأمَّا ضَمانُ الأُمِّ، ففى أحَدِ الوَجْهَيْنِ، فيها دِيَةُ حُرَّةٍ، لسَيِّدِها منها أقَلُّ الأَمْرَيْنِ من دِيَتِها أو قِيمَتِها. وعلى الآخَرِ، يَضْمَنُها

Anmerkungen

(١١) سقط من: ب.(١٢) سقط من: م. نقل نظر.(١٣) سقط من: ب.(١٤) سقط من: الأصل.

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