mit ihrem Wert gegenüber ihrem Herrn, wie es zuvor bei demjenigen erwähnt wurde, der die Hand eines Sklaven abtrennte, der daraufhin freigelassen wurde und verstarb.
Kapitel: Wenn er den Bauch seiner Sklavin schlug, sie dann freiließ und sie daraufhin einen toten Fötus abtrieb, so muss er dies nach der Analogie zur Lehre von Abu Bakr nicht entschädigen; denn seine Tat war zu ihrem Beginn nicht haftbar, weshalb er auch nicht für deren Folgen haftet, so als ob jemand als Apostat fortginge, den Islam annähme und dann stürbe. Zudem ist es möglich, dass der Tod des Fötus durch den Schlag geschah, als er sich noch in seinem Besitz befand, und nach der Freilassung trat nichts ein, was eine Haftung begründen würde. Nach der Lehre von Ibn Hamid schuldet er eine Ghurra, von der er jedoch nichts erbt, da der Maßstab für die Tat der Zeitpunkt ihrer Feststellung ist. Wenn die Sklavin zwei Teilhabern gehörte, sie sie beide schlugen und dann gemeinsam freiließen, und sie dann einen toten Fötus gebar, so schuldet nach der Lehre von Abu Bakr jeder von ihnen seinem Teilhaber ein halbes Zehntel des Wertes ihrer Mutter; denn jeder von ihnen hat den Fötus geschädigt, und da die Hälfte davon ihm selbst gehört, entfällt für ihn deren Haftung, während die Haftung für die Hälfte, die seinem Teilhaber gehört, mit einem halben Zehntel des Wertes der Mutter auf ihn übergeht, unter Berücksichtigung des Zustands zum Zeitpunkt der Tat. Nach der Lehre von Ibn Hamid schuldet jeder von ihnen die Hälfte der Ghurra, wovon ein Drittel der Mutter zusteht und der Rest den Erben, wobei der Mörder nichts davon erbt.
Kapitel: Wenn der Sohn einer Freigelassenen, dessen Vater ein Sklave ist, den Bauch einer Frau schlägt, der Vater dann freigelassen wird und sie daraufhin einen Fötus abtreibt und stirbt, so ist es möglich, dass das Blutgeld für beide aus dem Vermögen des Täters zu entrichten ist, wie zuvor erwähnt. Es ist auch möglich, dass das Blutgeld nach der Analogie zur Lehre von Abu Bakr auf den Schutzherren der Mutter und deren Asaba (agnatische Verwandte) lastet, unter Berücksichtigung des Zustands zum Zeitpunkt der Tat. Nach der Analogie zur Lehre von Ibn Hamid lastet es auf den Schutzherren des Vaters und dessen Verwandten, unter Berücksichtigung des Zustands zum Zeitpunkt der Abtreibung. Wenn ein Dhimmi den Bauch seiner Frau, die ebenfalls eine Dhimmi ist, schlägt, er dann den Islam annimmt und sie dann abtreibt, so kommt seine 'Aqila (die für das Blutgeld aufkommende Solidargemeinschaft) nicht dafür auf. Wenn sie zusammen mit dem Fötus stirbt, so verhält es sich ebenso; denn seine muslimische 'Aqila kommt nicht für ihn auf, weil er zum Zeitpunkt der Tat ein Dhimmi war, und die Leute der Dhimma kommen nicht für ihn auf, weil er zum Zeitpunkt der Abtreibung Muslim ist. Es ist möglich, dass seine Entschädigung nach der Analogie zur Lehre von Abu Bakr auf seiner 'Aqila aus dem Kreis der Dhimmi lastet, unter Berücksichtigung des Zustands zum Zeitpunkt der Tat, und dass für den Fötus dasjenige...
(15) Fehlt in: M. (16) In M: "und es wurde ihm zur Pflicht gemacht". (17) In B und M: "Mawla".