und darüber hinaus. Wenn es jedoch weniger als das ist, so ist dafür eine Ghurra (Ausgleichszahlung) zu entrichten, genau wie wenn er tot zur Welt kommt. Dies ist die Auffassung von al-Muzani. Al-Shafi'i sagte: Dafür ist ein volles Blutgeld zu entrichten, denn wir haben sein Leben festgestellt, und er ist durch das Verbrechen zugrunde gegangen. Unser Gegenargument ist, dass kein Leben festgestellt wurde, bei dem sein Überleben vorstellbar wäre, daher ist kein volles Blutgeld fällig, so wie wenn sie ihn tot zur Welt bringt, oder wie bei einem geschlachteten Tier. Zu ihrer Aussage, dass wir sein Leben kannten, sagen wir: Auch wenn er tot geboren wird und sechs Monate alt ist, haben wir sein Leben ebenso gekannt.
Abschnitt: Wenn eine Frau gegenüber einer Person behauptet, dass er sie geschlagen habe und sie infolgedessen ihren Fötus verlor, er den Schlag jedoch bestreitet, dann ist seine Aussage unter Eidschwur maßgeblich, da der Grundsatz die Abwesenheit des Schlages ist. Wenn er den Schlag zugibt oder dies durch Beweise belegt ist, er aber bestreitet, dass sie das Kind verloren habe, dann ist ebenfalls seine Aussage unter Eidschwur maßgeblich, dass er nicht weiß, ob sie das Kind verloren hat. Er ist nicht zur Ablegung eines absoluten Eids verpflichtet, da es sich um einen Eid zur Verneinung der Tat eines anderen handelt, deren Ursprung nicht gegeben ist. Wenn der Abort und der Schlag durch Beweise oder ein Geständnis feststehen, er aber behauptet, dass sie ihn ohne einen Schlag verloren habe, so betrachten wir den Fall: Wenn sie ihn unmittelbar nach seinem Schlag verlor, dann ist ihre Aussage maßgeblich, da der Anschein dafür spricht, dass er die Folge davon ist, weil er unmittelbar nach etwas geschah, das als Ursache dafür in Betracht kommt. Wenn er behauptet, dass sie sich selbst geschlagen habe, ein Medikament eingenommen habe oder jemand anderes dies getan habe und der Abort dadurch zustande kam, und sie dies bestreitet, dann ist ihre Aussage unter Eidschwur maßgeblich, da der Grundsatz das Fehlen dieser Umstände ist. Wenn sie ihn erst Tage nach dem Schlag verlor, so betrachten wir den Fall: Wenn sie bis zum Zeitpunkt des Aborts Schmerzen hatte, dann ist ihre Aussage maßgeblich. Wenn sie jedoch keine Schmerzen hatte, dann ist seine Aussage unter Eidschwur maßgeblich, so wie wenn man jemanden schlägt und er weder Schmerzen behält noch chronisch krank bleibt, und er nach Tagen stirbt. Wenn sie sich über das Vorhandensein von Schmerzen uneinig sind, so ist seine Aussage maßgeblich, da der Grundsatz deren Abwesenheit ist. Wenn sie während eines Teils der Dauer Schmerzen hatte, er aber behauptet, sie sei genesen und ihre Schmerzen seien verschwunden, und sie dies bestreitet, so ist ihre Aussage maßgeblich, da der Grundsatz das Fortbestehen der Schmerzen ist. Wenn feststeht, dass der Abort durch den Schlag erfolgte, sie aber behauptet, er sei lebend zur Welt gekommen, und er dies bestreitet, so ist seine Aussage unter Eidschwur maßgeblich, es sei denn
(10) In M: "muta'alliman" (unter Schmerzen leidend). (11) In B eine Ergänzung: "bayan" (Darlegung). (12) In M: "li-annahu" (weil er). (13) Fehlt in B und M.