Wenn zwischen dem Schlag und dem Ausstoßen keine Zeitspanne liegt, die den Verdacht ausschließt, dass er dadurch ausgestoßen wurde, so weiß man, dass dies nach der Entstehung des Lebens in ihm geschah. Wenn sie jedoch die Hand ausstieß, der Schmerz nachließ und sie dann den Fötus ausstieß, so leistet er nur für die Hand Gewähr, ähnlich wie jemand, der eine Hand abtrennte, die verheilte, und dann starb der Eigentümer. Dann betrachten wir: Wenn sie ihn tot ausstieß oder lebend zu einem Zeitpunkt, zu dem seinesgleichen nicht überlebt, so ist für die Hand eine halbe Ghurra zu leisten; denn für das Ganze gibt es eine Ghurra, also ist für seine Hand die Hälfte des Blutgeldes zu leisten. Wenn sie ihn lebend zu einem Zeitpunkt ausstieß, zu dem seinesgleichen überlebt, und er dann starb oder überlebte, und zwischen dem Ausstoßen der Hand und dem Ausstoßen des Fötus eine Zeitspanne lag, in der es möglich ist, dass das Leben [noch nicht in ihm] erschaffen wurde, so befragt man hierzu die Hebammen. Wenn sie sagen: „Es ist die Hand eines Wesens, in dem das Leben noch nicht erschaffen war“, so wird eine halbe Ghurra fällig. Wenn sie sagen: „Es ist die Hand eines Wesens, in dem das Leben bereits erschaffen war und sechs Monate vergangen sind“, so ist dafür das halbe Blutgeld zu leisten. Wenn sie sagen: „Es ist die Hand eines Wesens, in dem das Leben bereits erschaffen war, aber noch keine sechs Monate vergangen sind“, so ist dafür eine halbe Ghurra fällig; denn es ist die Hand eines Wesens, für das nicht mehr als eine Ghurra zu leisten ist, daher ähnelt es der Hand eines Wesens, in das noch kein Geist eingehaucht wurde. Wenn die Angelegenheit für sie unklar bleibt, wird eine halbe Ghurra fällig, da dies die Gewissheit ist und alles, was darüber hinausgeht, zweifelhaft ist und durch Zweifel nicht fällig wird.
1478 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und jedem, der jemanden schlug, von denen, die ich erwähnte, obliegt die Freilassung eines gläubigen Sklaven, ungeachtet dessen, ob der Fötus lebend oder tot war.)
Dies ist die Meinung der meisten Gelehrten, darunter al-Hasan, 'Ata', al-Zuhri, al-Hakam, Malik, al-Schafi'i und Ishaq. Ibn al-Mundhir sagte: Jeder von den Gelehrten, von dem wir etwas überliefern,
(21) Fehlt in: B, M. (22) In B, M: "mithlihi" (seinesgleichen). (23) In M: "fiha" (darin). (24) In B, M: "fiha" (darin). (25) Im Original: "qila" (es wurde gesagt). (26) In B, M: "qila" (es wurde gesagt).
إذا لم يتَخَلَّلْ بينَ الضَّرْبةِ والإِسْقاطِ مُدّةٌ تُزِيلُ ظَنَّ سُقُوطِه بها، فيُعْلَمُ حينئذٍ أنَّها كانتْ بعدَ وُجُودِ الحياةِ فيه، وأمَّا إن ألْقَتِ الْيدَ، وزال الألَمُ، ثم ألْقَتِ الجَنِينَ، ضَمِنَ الْيَدَ وحدَها، بمنزلةِ مَنْ قَطَعَ يَدًا فانْدَمَلَتْ، ثم مات صاحِبُها، ثم نَنْظُرُ؛ فإن ألْقَتْه مَيِّتًا، أو حَيًّا (٢١) لوقتٍ لا يعيشُ لمِثْلِه (٢٢)، ففى الْيَدِ نِصْفُ غُرَّةٍ؛ لأنَّ في جَمِيعه غُرّةً، ففى يَدِه نِصْفُ دِيَتِه، وإن ألْقَتْه حيًّا لوقتٍ يعيشُ لمِثْلِه (٢٢)، ثم ماتَ، أو عاشَ، وكان بين إلْقاءِ اليَدِ وبين إلْقائِه مُدّةٌ يَحْتَمِلُ أن تكونَ الحياةُ لم تُخْلَقْ [فيه قبلَها] (٢٣)، أُرِىَ القَوَابِلَ ههُنا، فإن قُلْنَ: إنَّها يَدُ مَنْ لم تُخْلَقْ فيه (٢٤) الحياةُ. وجَبَ نصفُ غُرَّةٍ، وإن قُلْنَ (٢٥): إنَّها يَدُ مَنْ خُلِقَتْ فيه الحياةُ، ومَضَى له سِتَّةُ أشْهُرٍ. ففيه نِصْفُ الدِّيَةِ، وإن قُلْنَ (٢٦): إنَّها يَدُ مَنْ خُلِقَتْ فيه (٢١) الحياةُ، ولم تَمْضِ له سِتَّةُ أشْهُرٍ. وجَبَ فيه نِصْفُ غُرَّةٍ؛ لأنَّها يَدُ مَنْ لا يَجِبُ فيه أكثرُ من غُرَّةٍ، فأشْبَهتْ يَدَ مَنْ لم يُنْفَخْ فيه رُوحٌ، وإن أشْكَلَ الأمْرُ عليهِنَّ، وجَبَ نِصْفُ الغُرَّةِ؛ لأنَّه اليَقِينُ، وما زاد مَشْكُوكٌ فيه، فلا يَجِبُ بالشَّكِّ.
١٤٧٨ - مسألة؛ قال: (وعَلَى كُلِّ مَنْ ضَرَبَ مِمَّنْ ذَكَرْتُ، عِتْقُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ، سَوَاءٌ كَانَ الْجَنِينُ حَيًّا أوْ مَيِّتًا)
هذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ، منهم؛ الحسنُ، وعَطاءٌ، والزُّهْرِىُّ، والحَكَمُ، ومالكٌ، والشافعيُّ، وإسْحاقُ. قال ابنُ المُنْذِرِ: كلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلمِ
(٢١) سقط من: ب، م.(٢٢) في ب، م: "مثله".(٢٣) في م: "فيها".(٢٤) في ب، م: "فيها".(٢٥) في الأصل: "قيل".(٢٦) في ب، م: "قيل".