und für die Besitzer von Rindern zweihundert Rinder, für die Besitzer von Schafen zweitausend Schafe und für die Besitzer von Gewändern (Hulla) zweihundert Gewänder." Dies wurde von Abu Dawud überliefert (8). Wir stützen uns auf das Wort des Propheten – Allahs Segen und Heil auf ihm –: "Wisset, für den Getöteten bei einer vorsätzlich-versehentlichen Tötung, dem Getöteten durch Peitsche oder Stab, sind einhundert Kamele zu entrichten" (9). Und weil der Prophet – Allahs Segen und Heil auf ihm – zwischen dem Blutgeld für vorsätzliche und versehentliche Tötung unterschied, indem er das eine verschärfte und das andere erleichterte (11), was bei etwas anderem als Kamelen nicht in dieser Weise verwirklicht werden kann. Auch weil es sich um einen Ersatz für ein zerstörtes Gut handelt, das einem Menschen zusteht, und somit – wie beim Ersatz für Vermögenswerte – festgelegt ist. Der Hadith von Ibn 'Abbas lässt die Möglichkeit zu, dass der Prophet – Allahs Segen und Heil auf ihm – Silber (Wariq) als Ersatz für die Kamele verpflichtend machte, während die Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob dies eine Grundlage (Asl) ist. Der Hadith von 'Amr ibn Schu'aib deutet darauf hin, dass die Grundlage die Kamele sind; seine Verpflichtung für diese genannten Dinge geschah also auf dem Wege der Wertermittlung (Taqwim) aufgrund der Teuerung der Kamele. Wenn sie von sich aus Grundlagen wären, wäre ihre Verpflichtung keine Wertermittlung der Kamele, und die Teuerung der Kamele hätte keine Auswirkung darauf, noch hätte ihre Erwähnung einen Sinn. Es wurde überliefert, dass er die Kamele, bevor sie teuer wurden, auf achttausend Dirham schätzte (13). Daher wurde gesagt: Das Blutgeld für einen Dhimmi beträgt viertausend Dirham, und sein Blutgeld ist die Hälfte des Blutgeldes [eines Muslims]; dies entsprach also viertausend, als das Blutgeld achttausend Dirham betrug (14).
Abschnitt: Wenn wir sagen, dass es fünf Grundlagen gibt, dann beträgt deren Wert in Gold eintausend Mithqal, in Silber zwölftausend Dirham, bei Rindern und Gewändern zweihundert und bei Schafen zweitausend (15). Diejenigen, die diese Grundlagen vertreten, sind sich über deren Wert in Gold und den anderen Dingen einig, außer bei Silber (Wariq), denn ath-Thawri, Abu Hanifa und seine beiden Gefährten sagten: Ihr Wert beträgt zehntausend an Silber. Dies wurde von Ibn
(8) In: Kapitel: Wie hoch ist das Blutgeld?, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Abi Dawud 2/491. Ebenso ausgeführt von al-Baihaqi, in: Kapitel über die Knappheit der Kamele, aus dem Buch der Blutgelder. As-Sunan al-Kubra 8/77. (9) Dessen Takhrij wurde bereits erwähnt, in: 6/240. (10) Fehlt im Original. (11) Siehe 4/45, 6/240, 11/595. (12) Im Original, A und M: "fa-inna". (13) Im Original: "alf" (eintausend). (14) Fehlt im Original und in B. (15) In M: "alfan".