Dies verpflichtet denjenigen, der den Bauch einer Frau schlägt, woraufhin sie einen Fötus ausstößt, zur Freilassung eines Sklaven sowie zur Zahlung der Ghurra. Dies wurde so von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert. Abu Hanifa sagte: Die Sühneleistung (Kaffara) ist nicht fällig, da der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, keine Sühneleistung auferlegte, als er die Ghurra zur Pflicht machte. Unser Beweis ist das Wort Allahs des Erhabenen: „Und wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, so ist die Freilassung eines gläubigen Sklaven Pflicht.“ Er sagte auch: „Und wenn er aus einem Volk ist, zwischen dem und euch ein Bündnis besteht, so ist ein Sühnegeld an seine Angehörigen zu entrichten und die Freilassung eines gläubigen Sklaven Pflicht.“ Dieser Fötus, falls er von zwei gläubigen Eltern abstammt oder einer seiner beiden Elternteile gläubig ist, unterliegt aufgrund der Nachfolge den Regeln des Glaubens; seine gläubigen Erben erben von ihm, und der Ungläubige erbt nichts von ihm. Und wenn er zu den Schutzbefohlenen (Ahl al-Dhimma) gehört, so gehört er zu einem Volk, zwischen dem und uns ein Bündnis besteht. Zudem ist er ein menschliches Leben, das durch Blutgeld abgesichert ist, weshalb die Freilassung eines Sklaven dafür ebenso fällig wird wie für einen Erwachsenen. Das Unterlassen der Erwähnung der Sühneleistung schließt deren Pflicht nicht aus, wie bei seinem Ausspruch, Friede und Segen Allahs seien auf ihm: „Für das gläubige Leben sind hundert Kamele zu leisten.“ Er erwähnte das Blutgeld an mehreren Stellen, ohne die Sühneleistung zu erwähnen, obwohl sie verpflichtend ist; so verhält es sich auch hier. Dies ist deshalb so, weil der Koranvers die Notwendigkeit der Erwähnung der Sühneleistung an anderer Stelle überflüssig machte, weshalb man sich mit ihm begnügte.
Wenn die geschlagene Frau mehrere Föten ausstößt, so ist für jeden Fötus eine Sühneleistung zu entrichten, genau wie für jeden Fötus eine Ghurra oder ein Blutgeld fällig ist. Wenn eine Gruppe gemeinsam eine Frau schlägt und sie einen Fötus ausstößt, so lastet dessen Blutgeld oder die Ghurra auf ihnen anteilsmäßig, und jedem von ihnen obliegt eine Sühneleistung, so als ob eine Gruppe einen einzigen Mann töten würde. Wenn sie mehrere Föten ausstößt, so lastet deren Blutgeld auf ihnen anteilsmäßig, und jedem von ihnen obliegt für jeden Fötus eine Sühneleistung. Wenn also drei Personen den Bauch einer Frau schlagen und sie drei Föten ausstößt, so sind für sie neun Sühneleistungen fällig, drei für jeden von ihnen.
(1) In B, M: "awjaba" (er machte zur Pflicht). (2) Siehe: Das Vorangegangene in: 11/463. (3) Sure an-Nisa, 92. (4) Fehlt in: B, M. (5) In B: "fawajaba" (so wurde ... zur Pflicht). (6) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 5 genannt. (7) Die Überlieferungskette wurde bereits genannt in: 11/463. (8) In B: "bi-ajinna" (mit Föten).
يُوجِبُ (١) على ضارِبِ بَطْنِ المرأةِ تُلْقِى جَنِينًا الرَّقَبةَ مع الغُرَّةِ. ورُوِىَ ذلك عن عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه. وقال أبو حنيفةَ: لا تَجِبُ الكفَّارةُ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُوجِبِ الكَفَّارةَ حين أوْجَبَ الغُرَّةَ (٢). ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ} (٣). وقال: {وَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ بَيْنَكُمْ وَبَيْنَهُمْ مِيثَاقٌ فَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ وَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ} (٣). وهذا الْجَنِينُ، إن كان من مُؤْمِنَيْنِ، أو أحَدُ أبَوَيْه مُؤْمنًا (٤)، فهو مَحْكُومٌ بإيمانِه تَبَعًا، يَرِثُه ورَثَتُه المؤمنونَ، ولا يَرِثُ الكافِرُ منه شيئًا، وإن كان من أهلِ الذِّمَّةِ، فهو من قومٍ بيننا وبينَهم مِيثاقٌ، ولأنَّه نَفْسٌ مَضْمُونٌ بالدِّيَةِ، فوَجَبَتْ (٥) فيه الرَّقبةُ كالكبيرِ، وتَرْكُ ذِكْرِ الكَفَّارةِ لا يَمْنَعُ وُجُوبَها، كقولِه عليه السلام: "في النَّفْسِ الْمُؤْمِنَةِ مِائَةٌ مِنَ الْإِبِلِ" (٦). وذَكَرَ الدِّيَةَ في مَواضِعَ، ولم يَذْكُرِ الكَفَّارةَ، ولأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قَضَى بدِيَةِ المَقْتُولةِ على عاقلةِ القاتلةِ (٧)، ولم يَذْكُرْ كَفّارَةً، وهى واجِبَةٌ، كذا ههُنا، وإنَّما كان كذلك؛ لأنَّ الآيةَ أغْنَتْ عن ذِكْرِ الكَفَّارةِ في مَوْضِعٍ آخَرَ، فاكْتُفِىَ بها. وإن أَلْقَتِ المَضْرُوبَةُ أَجِنَّةً (٨)، ففى كلِّ جَنِينٍ كَفَّارةٌ، كما أنَّ في كلِّ جَنِينٍ غُرَّةً أو دِيَةً. وإن اشْتَركَ جماعةٌ في ضَرْبِ امْرأةٍ، فألْقَتْ جَنِينًا، فَدِيَتُه أو الغُرَّةُ عليهم بالحِصَصِ، وعلى كلِّ واحدٍ منهم كَفَّارةٌ، كما إذا قَتَلَ جماعةٌ رَجُلًا واحِدًا. وإن ألْقَتْ أجِنَّةً، فدِيَاتُهم عليهم بالحِصَصِ، وعلى كلِّ واحدٍ في كلِّ جَنِينٍ كَفَّارةٌ، فلو ضَرَبَ ثَلَاثةٌ بَطْنَ امرأةٍ، فألْقَتْ ثلاثةَ أجِنَّةٍ، فعليهم تِسْعُ كَفَّاراتٍ، على كلِّ واحدٍ ثلاثةٌ.
(١) في ب، م: "أوجب".(٢) انظر: ما تقدم في: ١١/ ٤٦٣.(٣) سورة النساء ٩٢.(٤) سقط من: ب، م.(٥) في ب: "فوجب".(٦) تقدم تخريجه، في صفحة ٥.(٧) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٤٦٣.(٨) في ب: "بأجنة".