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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 811479 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn eine schwangere Frau ein Medikament einnimmt und einen Fötus abtreibt, so ist eine Ghurra [Entschädigung] zu entrichten, sie erbt nichts davon und muss einen Sklaven freilassen)

Übersetzung · DE

1479 - Problem: Er sagte: (Wenn eine schwangere Frau ein Medikament einnimmt und daraufhin einen Fötus ausstößt, so ist für sie eine Ghurra fällig, sie erbt nichts davon, und sie muss einen Sklaven freilassen).

Es gibt diesbezüglich unter den Gelehrten, die uns bekannt sind, keine Meinungsverschiedenheit, außer der Ansicht derjenigen, die das Freilassen eines Sklaven nicht zur Pflicht machen, wie wir bereits dargelegt haben. Dies liegt daran, dass sie den Fötus durch ihr Handeln und ihre kriminelle Tat abgetrieben hat, weshalb ihr die Verpflichtung zur Ghurra auferlegt wurde, so als ob jemand anderes eine Tat gegen ihn begangen hätte. Sie erbt nichts von der Ghurra, da der Mörder vom Ermordeten nicht erbt; die Ghurra steht vielmehr den übrigen Erben zu. Zudem obliegt ihr die Freilassung eines Sklaven, wie wir bereits ausführten. Wenn der Täter, der den Abort herbeiführte, der Vater des Fötus oder ein anderer seiner Erben ist, so trifft ihn die Ghurra, von der er nichts erbt, und er muss einen Sklaven freilassen. Dies ist die Ansicht von al-Zuhri, al-Shafi'i und anderen.

Abschnitt: Wenn jemand ein Tier schädigt, woraufhin es seinen Fötus verliert, so ist dafür der Wertminderungsausgleich zu leisten, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Von Abu Bakr wurde überliefert, dass dafür ein Zehntel des Wertes der Mutter zu entrichten sei; dies, weil es eine Straftat gegen ein Tier ist, dessen Verkauf man besitzt, was das Ausstoßen des Fötus zur Folge hatte, womit es dem Fötus einer Sklavin (Ama) ähnelt. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn die Straftat gegen eine Sklavin wird anhand ihres Wertes bemessen; so ist für ihre Hand die Hälfte ihres Wertes fällig, und für ihre Wunde (Mudiha) ein Zehntel der Hälfte ihres Wertes. Somit wurde ihr Fötus anhand ihres Wertes bemessen, wie auch ihre übrigen Körperteile. Bei einem Tier hingegen ist für eine Straftat nur die Höhe seiner Wertminderung zu entrichten, und so verhält es sich auch bei seinem Fötus. Zudem ist die Sklavin ein Mensch, der in Bezug auf die Bemessung seiner Körperteile ausgehend von seinem Blutgeld den Freien gleichgestellt ist, während dies beim Tier nicht der Fall ist.

1480 - Problem: Er sagte: (Und wenn drei Personen mit einem Katapult schießen und der Stein zurückprallt und einen Mann tötet...)

Anmerkungen

(1) Fehlt in: B. (2) In B, M: "kama" (so wie). (3) In B: "li-annaha" (weil sie). (4) In M: "yamliku" (er besitzt). (5) In M: "bi-qadr" (in der Höhe von). Dies ist ein Schreibfehler.

Arabisch (Quelle)

١٤٧٩ - مسألة؛ قال: (وَإذَا شَرِبَتِ الْحَامِلُ دَوَاءً، فَألْقَتْ بِهِ (١) جَنِينًا، فَعَلَيْهَا غُرَّةٌ، لَا تَرِثُ مِنْهَا شَيْئًا، وتَعْتِقُ رَقَبَةً)

ليس في هذه الجملة اختلافٌ بينَ أهلِ العلمِ نَعْلَمُه، إلَّا ما كان من قولِ مَنْ لم يُوجِبْ عِتْقَ الرَّقَبةِ، على ما قَدَّمْنا، وذلك لأنَّها أسْقَطَتِ الْجَنِينَ بفِعْلِها وجنايَتِها، فلَزِمَها ضَمانُه بالغُرَّةِ، كما لو جَنَى عليه غيرُها، ولا تَرِثُ من الغُرَّةِ شيئًا؛ لأَنَّ القاتلَ لا يَرِثُ المَقْتُولَ، وتكونُ الغُرَّةُ لسائرِ ورَثَتِه، وعليها عِتْقُ رَقَبةٍ؛ لما (٢) قَدَّمْنا. ولو كان الجانِى المُسْقِطُ للجَنينِ أبَاه، أو غيرَه من ورَثَتِه، فعليه غُرَّةٌ، لا يَرِثُ منها شيئًا، ويَعْتِقُ رقَبةً. وهذا قولُ الزُّهْرِىِّ، والشافعىِّ، وغيرِهِما.

فصل: وإن جَنَى على بَهِيمَةٍ، فألْقَتْ جَنِينَها، ففيه ما نَقَصَها، في قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ. وحُكِىَ عن أبي بكرٍ، أنَّ فيه عُشْرَ قِيمَةِ أُمِّه؛ لأنَّه (٣) جِنايةٌ على حَيَوانٍ ملكَ (٤) بَيْعَه أَسْقَطَتْ جَنِينَه، أشْبَهَ جَنِينَ الأمَةِ. وهذا لا يَصِحُّ؛ لأنَّ الجنايةَ على الأمَةِ تُقَدَّرُ من قِيمَتِها، ففى يَدِها نِصْفُ قِيمَتِها، وفي مُوضِحَتِها نِصْفُ عُشْرِ قِيمَتِها، فقُدِّرَ (٥) جَنِينُها من قِيمَتِها، كبعضِ أعْضائِها، والبَهِيمةُ إنَّما يَجِبُ في الجنايةِ عليها قَدْرُ نَقْصِها، فكذلك في جَنِينِها، ولأنَّ الأمَةَ آدَمِيَّةٌ، أُلْحِقَتْ بالأَحْرارِ في تَقْدِيرِ أعْضائِها من دِيَتِها، والبَهِيمةُ بخِلافِ ذلك.

١٤٨٠ - مسألة؛ قال: (وإذَا رَمَى ثَلَاثَةٌ بِالمَنْجَنِيقِ، فَرَجَعَ الْحَجَرُ، فقَتَلَ

Anmerkungen

(١) سقط من: ب.(٢) في ب، م: "كما".(٣) في ب: "لأنها".(٤) في م: "يملك".(٥) في م: "بقدر". تصحيف.

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