…so obliegt der Verwandtschaftsgruppe (Aqila) eines jeden von ihnen ein Drittel des Blutgeldes, und jeder von ihnen muss einen gläubigen Sklaven aus seinem eigenen Vermögen freilassen.
Was die Freilassung eines Sklaven durch jeden von ihnen anbelangt, so ist uns darüber unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit bekannt, da jeder von ihnen an der Tötung eines unantastbaren Menschen beteiligt war und die Sühneleistung (Kaffara) nicht teilbar ist; daher ist sie in Bezug auf jeden von ihnen vollständig zu leisten. Danach gibt es zwei Szenarien: Das erste ist, dass sie eine außenstehende Person töten. Das zweite ist, dass sie eine Person aus ihrer eigenen Mitte töten. Wenn der Getötete eine außenstehende Person ist, so muss jeder von ihnen einen Sklaven freilassen, wie wir dargelegt haben, und das Blutgeld wird von ihren jeweiligen Aqila-Gruppen zu je einem Drittel getragen, da die Aqila das Drittel und alles darüber hinaus übernimmt. Dies gilt gleichermaßen, ob sie die Absicht hatten, eine bestimmte Person zu treffen, eine Gruppe oder gar keine spezielle Person beabsichtigten. Jedoch gilt: Wenn sie nicht die Absicht hatten, einen unantastbaren Menschen zu töten, so ist es ein fahrlässiger Tötungsdelikt, dessen Sühne dem Blutgeld bei Fahrlässigkeit entspricht. Wenn sie jedoch die Absicht hatten, eine Gruppe oder eine bestimmte Person zu treffen, so handelt es sich um eine quasi-vorsätzliche Tötung (Shibh 'Amd); denn das Zielen auf eine bestimmte Person mit einem Katapult führt normalerweise nicht unmittelbar zu deren Vernichtung. Daher ist das Blutgeld für die Aqila verschärft, jedoch über drei Jahre zu leisten. Nach der Ansicht von Abu Bakr trägt die Aqila kein Blutgeld für quasi-vorsätzliche Tötung, daher würde sie es hier nicht tragen. Das zweite Szenario ist, dass ein Mann aus ihrer Mitte getroffen wird. So obliegt jedem von ihnen ebenfalls eine Sühneleistung, die auch für denjenigen nicht entfällt, den der Stein traf, da er an der Tötung einer gläubigen Seele mitwirkte. Die Sühneleistung ist eine Verpflichtung gegenüber Gott dem Erhabenen, weshalb sie ihn durch die Beteiligung an seinem eigenen Tod trifft, genau wie sie bei der Beteiligung an der Tötung eines anderen verpflichtend wird. Was das Blutgeld betrifft, so gibt es dazu drei Ansichten: Die erste besagt, dass die Aqila eines jeden von ihnen ein Drittel seines Blutgeldes an die Erben des Getöteten zu zahlen hat, da jeder von ihnen an der fahrlässigen Tötung einer gläubigen Seele beteiligt war und somit das Blutgeld verpflichtet wurde, wie bei Außenstehenden. Dies basiert auf einer der beiden Überlieferungen dahingehend, dass eine Tat, die ein Mensch gegen sich selbst oder seine Angehörigen begeht, als fahrlässig gilt, deren Schadensersatz von seiner Aqila getragen wird. Die zweite Ansicht besagt, dass derjenige Anteil, der dem Verhalten des Getöteten entspricht, entfällt und niemand dafür haftet, da er an der Zerstörung seines eigenen Rechts mitwirkte, womit er nicht für den Anteil haftet, der seinem eigenen Handeln entspricht, so als ob er an der Tötung seines eigenen Tieres oder Sklaven mitgewirkt hätte. Dies ist das, was al-Qadi im Werk "al-Mujarrad" erwähnt hat, ohne etwas anderes zu nennen, und dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Die dritte Ansicht besagt, dass das Handeln des Getöteten in Bezug auf ihn selbst als nichtig zu betrachten ist und sein gesamtes Blutgeld von der Aqila der anderen beiden zu je einer Hälfte zu zahlen ist. Abu al-Khattab sagte: Dies entspricht dem Analogieprinzip (Qiyas) der Rechtsschule, basierend auf der Problematik der zusammenstoßenden Personen. Das, was al-Qadi erwähnte, ist jedoch besser und nach reiflicher Überlegung korrekter. Ähnliches wurde von 'Ali – Gott möge mit ihm zufrieden sein – bezüglich der Problematik der 'Qarisa' (Zwickerin), 'Qamisa' (Springerin) und 'Waqisa' (diejenige, deren Genick gebrochen wurde) überliefert. Al-Sha'bi sagte: Es trafen sich drei Mädchen und spielten, wobei eines auf das Genick eines anderen stieg, das dritte Mädchen das gerittene Mädchen zwickte, woraufhin dieses sprang, das reitende Mädchen stürzte, ihr Genick brach und sie starb. Dies wurde 'Ali – Gott möge mit ihm zufrieden sein – vorgelegt, der das Blutgeld zu je einem Drittel auf ihre Aqila-Gruppen aufteilte und das Drittel entfallen ließ, das dem Verhalten der 'Waqisa' entsprach, da sie zur Tötung ihrer eigenen Person beigetragen hatte. Dies ist unserem Fall ähnlich, da der Getötete an der Tötung beteiligt war, weshalb das Blutgeld nicht vollständig zu Lasten seiner beiden Partner ging, genau wie wenn sie eine außenstehende Person getötet hätten. Wenn der Stein zurückprallte und zwei der Schützen tötete, so ist nach der ersten Ansicht das Blutgeld für beide zu je einem Drittel durch ihre jeweiligen Aqila-Gruppen zu leisten, und jeder von ihnen schuldet zwei Sühneleistungen. Nach der zweiten Ansicht ist von der Aqila des Überlebenden für jeden Verstorbenen ein Drittel seines Blutgeldes zu zahlen, und die Aqila eines jeden der beiden Verstorbenen trägt ein Drittel des Blutgeldes seines Partners, während das eigene Handeln gegen sich selbst entfällt. Nach der dritten Ansicht hat die Aqila des Überlebenden für jeden der beiden Verstorbenen die Hälfte des Blutgeldes zu leisten, und es obliegt der Aqila eines jeden der beiden Verstorbenen die Hälfte des Blutgeldes für seinen Partner.
(1) Fehlt in: M. Übertragungsfehler. (2) Das "Wa" (und) fehlt in: M. (3) In B: "fa-fihi" (so ist darin). (4) In B, M: "yahmilu" (tragen). (5) Fehlt in: M.