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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 831481 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn es mehr als drei waren, so ist das Blutgeld sofort aus ihrem Vermögen zu leisten)

Übersetzung · DE

keiner von ihnen für den Anteil haftet, der dem Verhalten des Getöteten entspricht, da er an der Zerstörung seines eigenen Rechts mitwirkte. Er haftet also nicht für den Anteil, der seinem eigenen Handeln entspricht, so als ob er an der Tötung seines eigenen Tieres oder Sklaven mitgewirkt hätte. Dies ist das, was al-Qadi im Werk "al-Mujarrad" erwähnt hat, ohne etwas anderes zu nennen, und dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Die dritte Ansicht besagt, dass das Handeln des Getöteten in Bezug auf ihn selbst als nichtig zu betrachten ist und sein gesamtes Blutgeld von der Aqila der anderen beiden zu je einer Hälfte zu zahlen ist. Abu al-Khattab sagte: Dies entspricht dem Analogieprinzip (Qiyas) der Rechtsschule, basierend auf der Problematik der zusammenstoßenden Personen. Das, was al-Qadi erwähnte, ist jedoch besser und nach reiflicher Überlegung korrekter. Ähnliches wurde von 'Ali – Gott möge mit ihm zufrieden sein – bezüglich der Problematik der 'Qarisa' (Zwickerin), 'Qamisa' (Springerin) und 'Waqisa' (diejenige, deren Genick gebrochen wurde) überliefert. Al-Sha'bi sagte: Es trafen sich drei Mädchen und spielten, wobei eines auf das Genick eines anderen stieg, das dritte Mädchen das gerittene Mädchen zwickte, woraufhin dieses sprang, das reitende Mädchen stürzte, ihr Genick brach und sie starb. Dies wurde 'Ali – Gott möge mit ihm zufrieden sein – vorgelegt, der das Blutgeld zu je einem Drittel auf ihre Aqila-Gruppen aufteilte und das Drittel entfallen ließ, das dem Verhalten der 'Waqisa' entsprach, da sie zur Tötung ihrer eigenen Person beigetragen hatte. Dies ist unserem Fall ähnlich, da der Getötete an der Tötung beteiligt war, weshalb das Blutgeld nicht vollständig zu Lasten seiner beiden Partner ging, genau wie wenn sie eine außenstehende Person getötet hätten. Wenn der Stein zurückprallte und zwei der Schützen tötete, so ist nach der ersten Ansicht das Blutgeld für beide zu je einem Drittel durch ihre jeweiligen Aqila-Gruppen zu leisten, und jeder von ihnen schuldet zwei Sühneleistungen. Nach der zweiten Ansicht ist von der Aqila des Überlebenden für jeden Verstorbenen ein Drittel seines Blutgeldes zu zahlen, und die Aqila eines jeden der beiden Verstorbenen trägt ein Drittel des Blutgeldes seines Partners, während das eigene Handeln gegen sich selbst entfällt. Nach der dritten Ansicht hat die Aqila des Überlebenden für jeden der beiden Verstorbenen die Hälfte des Blutgeldes zu leisten, und es obliegt der Aqila eines jeden der beiden Verstorbenen die Hälfte des Blutgeldes für seinen Partner.

1481 - Problem: Er sagte: (Wenn sie mehr als drei sind, so ist das Blutgeld sofort in ihrem Vermögen fällig.)

Dies ist die korrekte Auffassung in der Rechtsschule, unabhängig davon, ob der Getötete zu ihnen gehörte oder eine außenstehende Person war, mit der Ausnahme, dass, wenn er zu ihnen gehörte, sein Handeln gegen sich selbst hinfällig ist (hadar); denn er kann für seine eigene Person nichts fordern, und es ist...

Anmerkungen

(6) Fa-arinna: d. h. sie waren munter / spielten ausgelassen. (7) Siehe: al-Irwa' 7/300. (1) Fehlt in: B.

Arabisch (Quelle)

يَضْمَنُه أحدٌ؛ لأنَّه شارَكَ في إتْلافِ حَقِّه، فلم يَضْمَنْ ما قابَلَ فِعْلَه، كما لو شارَكَ في قَتْلِ بَهِيمَتِه أو عَبْدِه. وهذا الذي ذكَرَه القاضي في "المُجَرّدِ"، ولم يَذْكُرْ غيرَه. وهو مَذْهَبُ الشافعىِّ. الثالث، أنْ يُلْغَى فِعْلُ المَقْتُولِ في نَفْسِه، وتَجِبَ دِيَتُه بكَمالِها على عاقلةِ الآخَرَيْن نِصْفَيْنِ. قال أبو الخَطَّابِ: هذا قِياسُ المَذْهَبِ، بِناءً على مسألةِ المُتَصَادِمَيْنِ. والذي ذكَرَه القاضي أحْسَنُ، وأصَحُّ في النَّظَرِ، وقد رُوِىَ نحوُه عن عليٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه، في مسألة القارِصَةِ والقامِصَةِ والواقِصَةِ، قال الشَّعْبِىُّ: وذلك أنَّ ثلاثَ جَوَارٍ اجْتَمَعْنَ فأَرِنَّ (٦)، فرَكِبَتْ إحْداهُنَّ على عُنْقِ أُخْرَى، وقَرَصَتِ الثالثةُ المَرْكُوبةَ، فقَمَصَتْ، فسَقَطَتِ الرَّاكِبَةُ، فوُقِصَتْ عُنُقُها، فماتَتْ، فرُفِعَ ذلك إلى عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، فقَضَى بالدِّيَةِ أثْلاثًا على عَواقِلِهنَّ، وألْغَى الثُّلثَ الذي قابَلَ فِعْلَ الواقِصَةِ؛ لأنَّها أعانَتْ على قَتْلِ نَفْسِها (٧). وهذه شَبِيهةٌ بمَسْأَلَتِنا، ولأنَّ المَقْتُولَ مُشارِكٌ في القَتْلِ، فلم تكْمُلِ الدِّيَةُ على شَرِيكَيْه، كما لو قَتَلُوا واحدًا من غيرِهم. وإن رَجَعَ الحَجَرُ، فقَتَلَ اثنَيْنِ من الرُّماةِ، فعلَى الوَجْهِ الأوَّلِ، تَجِبُ دِيَتُهما على عواقِلِهما أثْلاثًا، وعلى كل واحدٍ كَفَّارَتانِ. وعلى الوَجْهِ الثاني، تَجِبُ على عاقلةِ الحَىِّ منهم، لكلِّ مَيِّتٍ ثُلثُ دِيَتِهِ، وعلى عاقلةِ كلِّ واحدٍ من المَيِّتَيْنِ ثُلثُ دِيَةِ صاحِبِه، ويُلْغَى فِعْلُه في نَفْسِه. وعلى الوَجْهِ الثالثِ، على عاقلةِ الحَىِّ لكلِّ واحدٍ من المَيِّتَيْنِ نِصْفُ الدِّيَةِ، ويَجِبُ على عاقلةِ كلِّ واحدٍ من المَيِّتَيْنِ نصفُ الدِّيةِ لِصَاحِبِه.

١٤٨١ - مسألة؛ قال: (وَإنْ كَانُوا أكْثَرَ مِنْ ثَلَاثَةٍ، فَالدِّيَةُ حَالَّةٌ في أمْوَالِهِمْ)

هذا هو الصَّحِيحُ في المذهبِ، سواءٌ كان المَقْتُولُ منهم أو مِن غيرِهم، إلَّا أنَّه (١) إذا كان منهم، يكونُ فِعْلُ المَقْتولِ في نفسِه هَدْرًا؛ لأنَّه لا يَجِبُ عليه لنفسِه شيءٌ، ويكونُ

Anmerkungen

(٦) فأرِنَّ: أي نَشِطْنَ.(٧) انظر: الإرواء ٧/ ٣٠٠.(١) سقط من: ب.

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