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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 84Abschnitt

Übersetzung · DE

Der verbleibende Teil des Blutgeldes ist sofort aus dem Vermögen seiner Partner fällig, da die Stundung des Blutgeldes nur bei denjenigen Beträgen eintritt, welche die Aqila (Sippengemeinschaft) übernimmt. Dies übernimmt die Aqila jedoch nicht, da sie keine Beträge unter einem Drittel trägt und der für jeden Einzelnen verpflichtende Anteil unter einem Drittel liegt. Abu Bakr erwähnte dazu eine andere Überlieferung, wonach die Aqila dies übernehme, da die Tat ein einziger Vorgang sei, der ein Blutgeld von mehr als einem Drittel erforderlich mache. Das Korrekte ist jedoch die erste Ansicht, da jeder Einzelne von ihnen nur für die Folgen seiner eigenen Tat haftet und nicht für die Tat seiner Partner. Die Verpflichtung der Aqila wurde lediglich zur Erleichterung für den Täter in schwierigen und schweren Fällen eingeführt; Beträge unter einem Drittel sind jedoch geringfügig, wie wir bereits dargelegt haben, und der auf jeden Einzelnen entfallende Anteil liegt unter einem Drittel. Zu seinem Einwand, dass es sich um eine einzige Tat handele, sagen wir: Vielmehr sind es verschiedene Taten, denn die Tat eines jeden Einzelnen ist von der des anderen verschieden, auch wenn das Ergebnis für alle eines ist. Dies ähnelt dem Fall, in dem jeder eine Wunde zufügt und der Tod durch die Gesamtheit der Wunden eintritt. Wenn dies feststeht, so bezieht sich die Haftung auf denjenigen, der die Seile spannte und den Stein warf, nicht auf denjenigen, der ihn in die Waagschale legte und das Holzstück festhielt, da dies als unmittelbare Handlung gewertet wird. Dies ist so, wie wenn jemand einen Pfeil in den Bogen eines Mannes legt und der Inhaber des Bogens ihn abschießt; die Haftung liegt beim Schützen, nicht beim Einleger.

Abschnitt: Wenn ein Mann in einen Brunnen fällt und ein anderer auf ihn stürzt und ihn dadurch tötet, so trifft ihn die Haftung dafür, da er ihn getötet und somit zur Entschädigung verpflichtet ist, so als ob er einen Stein auf ihn geworfen hätte. Sodann wird geprüft: Hat er absichtlich versucht, auf ihn zu stürzen, und ist dies ein Vorgang, der im Allgemeinen tödlich ist, so ist die Wiedervergeltung (Qisas) anzuwenden. Wenn dies jedoch normalerweise nicht zum Tode führt, so handelt es sich um eine quasi-vorsätzliche Tat (shibh 'amd). Wenn er aus Versehen hineinfiel, so ist das Blutgeld von seiner Aqila in gemilderter Form zu tragen. Wenn der Zweite beim Sturz auf den Ersten starb, so ist sein Blut verwirkt (hadar), da er durch seine eigene Handlung starb. Es wurde von 'Ali ibn Rabah al-Lakhmi überliefert, dass ein Mann einen Blinden führte und beide in einen Brunnen fielen; der Sehende stürzte hinein, der Blinde fiel auf den Sehenden und tötete ihn, woraufhin 'Umar das Blutgeld des Sehenden gegen den Blinden entschied.

Anmerkungen

(2) In M ergänzt: "er". (3) In M: "weil". (4) In M: "das Holzstück". (5) In M: "fiel". (6) Im Original und in M: "fiel".

Arabisch (Quelle)

باقِى الدِّيَةِ في أمْوالِ شُرَكائِه حالًّا؛ لأنَّ التَّأْجيلَ في الدِّيَاتِ إنَّما يكونُ فيما تَحْمِلُه العاقلةُ، وهذا لا تَحْمِلُه العاقلةُ؛ لأنَّها لا تَحْمِلُ ما دُونَ الثُّلثِ، والقدرُ اللَّازمُ لكل واحدٍ دُونَ الثُّلثِ. وذكَرَ أبو بكرٍ فيها روايةً أُخْرَى، أنَّ العاقِلَة تَحْمِلُها؛ لأنَّ الجِنايةَ فِعْلٌ واحدٌ، أَوْجَبَ دِيةً تَزِيدُ على الثُّلثِ. والصحيحُ (٢) الأوَّلُ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهم يَخْتَصُّ بمُوجَبِ فِعْلِه دُونَ فِعْلِ شُرَكائِه، وحَمْلُ العاقلةِ إنَّما شُرِعَ للتَّخْفِيفِ عن الجانِى فيما يَشُقُّ ويَثْقُلُ، وما دُونَ الثُّلثِ يَسِيرٌ، على ما أسْلَفْناه، والذي يَلْزَمُ كلَّ واحدٍ أقَلُّ من الثُّلثِ. وأمَّا قولُه: إنَّه فِعْلٌ واحدٌ. قُلْنا: بل هي أفْعالٌ؛ فإنَّ (٣) فِعْلَ كلِّ واحدٍ غيرُ فِعْلِ الآخَرِ، وإنَّما مُوجِبُ الجميعِ واحدٌ، فأشْبَهَ ما لو جَرَحَه كلُّ واحدٍ جُرْحًا فَاتَتِ النَّفْسُ بجَمِيعِها. إذا ثَبَتَ هذا، فالضمانُ يتَعَلَّقُ بمَنْ مَدَّ الحِبالَ، ورَمَى الحَجَرَ، دُونَ مَنْ وَضَعَه في الكَفَّةِ، وأمْسَكَ الخَشَبَ (٤)، اعْتبارًا بالمُبَاشِرِ. كمَن وضَعَ سَهْمًا في قَوْسِ رَجُلٍ، ورَمَاهُ صاحِبُ القَوْسِ، فالضَّمانُ على الرَّامِى دُونَ الواضِعِ.

فصل: إذا سَقَطَ رَجُلٌ في بِئْرٍ، فسَقَطَ عليه آخَرُ فقَتَلَه، فعليه ضَمانُه؛ لأنَّه قَتَلَه فضَمِنَه، كما لو رَمَىَ عليه حَجَرًا، ثم يُنْظَر؛ فإن كان عَمَدَ رَمْىَ نَفْسِه عليه، وهو ممَّا يَقْتُلُ غالبًا، فعليه القِصاصُ، وإن كان ممَّا لا يَقْتُلُ غالِبًا، فهو شِبْهُ عَمْدٍ، وإن وَقَعَ خطأً، فالدِّيَةُ على عاقِلَتِه مُخَفَّفةً. وإن مات الثاني بوُقُوعِه على الأوَّلِ، فدَمُه هَدْرٌ؛ لأنَّه مات بفِعْلِه. وقد رَوَى علىُّ بن رَباحٍ اللَّخْمِىُّ، أنَّ رَجُلًا كان يَقُودُ أَعْمَى، فوَقَعَا (٥) في بِئْرٍ؛ خَرَّ البَصِيرُ، ووَقَعَ الأَعْمَى فوقَ (٦) البَصِيرِ، فقَتَلَه، فقَضَى عمرُ بعَقْلِ البَصِيرِ

Anmerkungen

(٢) في م زيادة: "هو".(٣) في م: "لأن".(٤) في م: "الخشبة".(٥) في م: "فوقع".(٦) في الأصل، م: "فوقع".

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