gegen den Blinden entschied. Der Blinde pflegte in den Pilgerzeiten (Mawasim) zu dichten:
O ihr Menschen, ich erlebte ein Ungeheuerliches, Kann der Blinde etwa den gesunden Sehenden verstehen? Beide stürzten zusammen und beide brachen sich.
Dies ist die Ansicht von Ibn al-Zubayr, Shurayh, al-Nakha'i, al-Shafi'i und Ishaq. Würde jemand behaupten, dass den Blinden keine Haftung für den Sehenden treffe, da er es war, der ihn zu dem Ort führte, an dem sie beide fielen, und der Grund für das Fallen auf ihn war – weshalb er, falls er dies absichtlich getan hätte, ohne Meinungsverschiedenheit nicht haften würde, sondern die Haftung für den Blinden bestünde, während er, hätte er keinen Grund für den Sturz geliefert, bei vorsätzlicher Handlung keine Haftung zu tragen hätte –, so hätte dies eine Grundlage, es sei denn, es bestünde ein Konsens (Ijma'), denn ein Abweichen vom Konsens ist nicht zulässig. Es ist möglich, dass eine Haftungspflicht für den Führer aus zwei Gründen nicht besteht: Erstens, dass dies vom Blinden gestattet war, weshalb er nicht für den Schaden haftet, der dadurch entstand, so als ob er für ihn auf dessen Erlaubnis hin einen Brunnen in dessen Haus gegraben hätte und dieser dadurch Schaden erlitten hätte. Zweitens, dass es sich um eine empfohlene, gebotene Handlung handelt, weshalb es dem Fall ähnelt, in dem jemand einen Brunnen an einem öffentlichen Weg gräbt, von dem die Muslime profitieren; er haftet nicht für das, was dadurch beschädigt wird.
Abschnitt: Wenn ein Mann in einen Brunnen fällt und sich an einen anderen klammert, sodass sie beide zusammen fallen, so ist das Blut des Ersten verwirkt (hadar), da er durch seine eigene Handlung starb. Die Aqila des Zweiten trägt das Blutgeld, wenn er stirbt, da er ihn durch das Ziehen getötet hat. Wenn sich der Zweite an einen Dritten klammert und alle sterben, so trifft den Dritten nichts, und die Aqila des Zweiten trägt dessen Blutgeld (in einem der beiden Rechtswege), da er ihn zog und durch das Ziehen unmittelbar handelte; die unmittelbare Handlung (Mubashara) hebt die Wirkung des bloßen Grundes (Sabab) auf, wie bei demjenigen, der gräbt, im Verhältnis zu demjenigen, der jemanden hineinstößt. Das Blutgeld des Zweiten wird zu gleichen Teilen von der Aqila des Ersten und des Zweiten getragen, da der Erste den Zweiten zog, der den Dritten zog, wodurch er am Tod des Zweiten mitwirkte. Das Blutgeld des Zweiten lastet in einem der beiden Rechtswege auf der Aqila des Ersten,
(7) In B und M: "al-Mawsim". (8) Überliefert von al-Daraqutni in: Kitab al-Hudud wa al-Diyat und anderen. Sunan al-Daraqutni 3/98, 99. Und von al-Baihaqi in: Bab ma warada fi al-bi'r jabar wa al-ma'din jabar, aus dem Kitab al-Diyat. Al-Sunan al-Kubra 8/112. Und von Ibn Abi Shaiba in: Bab al-qawm yadfa' ba'duhum ba'dan fi al-bi'r aw al-ma', aus dem Kitab al-Diyat. Al-Musannaf 9/402. (9) In B: "Blutgeld".