ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 86Abschnitt

Übersetzung · DE

da er durch das eigene Ziehen ums Leben kam. Wenn er aber durch das Fallen des Dritten auf ihn umkam, so ist er durch das Ziehen des Ersten und das eigene Ziehen des Dritten gestorben, wodurch seine eigene Handlung entfällt, ähnlich wie bei zwei Zusammenstoßenden, und die volle Verpflichtung zur Zahlung des Blutgeldes trifft den Ersten. Dies erwähnte al-Qadi. Die zweite Rechtsansicht besagt: Den Ersten trifft die Hälfte des Blutgeldes, während die andere Hälfte aufgrund seiner eigenen Handlung verwirkt ist. Dies ist die Schule von al-Shafi'i. Es lässt sich eine dritte Rechtsansicht ableiten, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte des Blutgeldes an dessen Erben durch seine Aqila, wie wir es in dem Fall sagten, als drei Personen mit einem Katapult schossen und der Stein einen von ihnen tötete. Was den Ersten anbelangt, wenn er durch das Fallen der beiden auf ihn stirbt, so gibt es dazu drei Ansichten; denn er starb durch sein Ziehen und das Ziehen des Zweiten am Dritten, so dass die gesamte Blutgeldforderung auf die Aqila des Zweiten fällt und seine eigene Handlung (in der ersten Rechtsansicht) aufgehoben wird. Nach der zweiten Ansicht ist die Hälfte des Blutgeldes, die seiner eigenen Handlung entspricht, verwirkt, und die Hälfte trifft den Zweiten. Was den Dritten betrifft, so trifft die Hälfte davon seine Aqila zugunsten seiner Erben. Wenn der Dritte einen Vierten zieht und sie alle durch das Aufeinanderfallen sterben, trifft den Vierten nichts; denn er hat weder an sich selbst noch an einem anderen etwas getan. Bezüglich seines Blutgeldes gibt es zwei Ansichten: Die eine besagt, dass es die Aqila des Dritten trifft, der das unmittelbare Ziehen vollzog. Die zweite besagt, dass es die Aqila des Ersten, Zweiten und Dritten trifft; denn er starb durch das Ziehen der drei, folglich obliegt das Blutgeld deren Aqilas. Was den Ersten betrifft, so starb er durch sein Ziehen, das Ziehen des Zweiten und das Ziehen des Dritten, wozu es drei Ansichten gibt: Eine davon ist, dass seine eigene Handlung gestrichen wird und das Blutgeld zu gleichen Teilen die Aqila des Zweiten und Dritten trifft. Die zweite ist, dass die Aqilas der beiden zwei Drittel davon tragen, während der Teil, der seiner eigenen Handlung entspricht, entfällt. Die dritte ist, dass ein Drittel davon die Aqila zugunsten seiner Erben trifft. Was den zweiten Ziehenden betrifft, so starb er durch die drei Handlungen, und bezüglich seiner gibt es genau die gleichen drei Ansichten wie beim Ersten. Was den Dritten betrifft, so gibt es für ihn diese drei Ansichten sowie zwei weitere: Die eine besagt, dass das volle Blutgeld den Zweiten trifft; denn er ist derjenige, der das Ziehen unmittelbar vollzog, wodurch die Handlung des anderen durch seine Handlung aufgehoben wurde. Die zweite besagt, dass seine Aqila die Hälfte trägt, während die zweite Hälfte aufgrund seiner Handlung gegen sich selbst entfällt.

Abschnitt: Wenn sie aufeinanderfallen und sterben, so betrachte: Falls ihr Tod nicht durch das Aufeinanderfallen geschah, etwa wenn der Brunnen so tief ist, dass der Hineinfallende allein durch das Fallen stirbt, oder wenn sich darin Wasser befand, das den Hineinfallenden ertränkte, oder ein Löwe sie fraß, so trifft niemanden eine Haftung für den anderen; da die Handlung des einen keinen Einfluss auf das Verderben des anderen hatte. Wenn wir daran zweifeln, so haftet keiner für den anderen; denn der Grundsatz ist die Schuldfreiheit, daher belasten wir sie nicht bei Zweifel. Wenn ihr Tod jedoch durch das Aufeinanderfallen geschah, so ist das Blut des Vierten verwirkt (hadar); denn niemand außer ihm hat etwas an ihm getan, und er starb allein durch seine Handlung, doch er haftet für das Blutgeld des Dritten; denn er tötete ihn durch sein Fallen auf ihn, und das Blutgeld des Zweiten trifft ihn und den Dritten zu gleichen Teilen, und das Blutgeld des Ersten trifft die drei zu gleichen Dritteln.

Anmerkungen

(10) Im Original: "wa-yalghu" (und er/es entfällt). Es erscheint nochmals so, wie es in B und M steht. (11) In B ist die Ergänzung "diyatuhu" (ihr Blutgeld) enthalten.

Arabisch (Quelle)

لأنَّه هَلَكَ بجَذْبَتِه، وإن هَلَكَ بسُقُوطِ الثالثِ عليه، فقد هَلَكَ بجَذْبةِ الأوَّلِ وجَذْبةِ نَفْسِه للثالثِ، فسَقَطَ فعلُ نَفْسِه، كالمُصْطَدِمَيْنِ، وتَجِبُ دِيَته بكَمالِها على الأوَّلِ. ذكَرَه القاضي. والوجهُ الثاني، يَجِبُ على الأوَّلِ نِصْفُ دِيَتِهِ، ويُهْدَرُ نِصْفُها في مُقابلةِ فِعْلِ نَفْسِه. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. ويتخَرّجُ وَجْهٌ ثالثٌ، وهو وُجُوبُ نِصْفِ دِيَتِه على عاقِلَتِه لوَرَثَتِه، كما قُلْنا فيما إذا رَمَى ثلاثةٌ بالمَنْجَنِيقِ، فقَتَلَ الحَجَرُ أحَدَهم. وأمَّا الأوَّلُ إذا مات بوُقُوعِهِما عليه، ففيه الأوْجُهُ الثلاثةُ؛ لأنَّه مات من جَذْبَتِه وجَذْبةِ الثاني للثالثِ، فتَجِبُ دِيَتُه كلُّها على عاقلةِ الثاني، ويُلْغَى (١٠) فِعْلُ نَفْسِه، على الوَجْهِ الأوَّلِ. وعلى الثاني، يُهْدَرُ نِصْفُ دِيَتِه المُقابلُ لفِعْلِ نَفْسِه، ويَجِبُ نِصْفُها على الثاني، وعلى الثالثِ، يَجِبُ نِصْفُها على عاقِلَتِه لوَرَثَتِه. وإن جَذَبَ الثالثُ رابعًا، فمات جميعُهم بوُقوعِ بعضِهم على بعضٍ، فلا شىءَ على الرَّابعِ؛ لأنَّه لم يَفْعَلْ شيئًا في نفسِه ولا غيرِه، وفى دِيَتِه وَجْهان؛ أحدهما، أنَّها على عاقلةِ الثالثِ المُباشِرِ لجَذْبِه. والثانى، على عاقلةِ الأوَّلِ والثانِى والثالثِ؛ لأنَّه مات من جَذْبِ الثلاثةِ، فكانت دِيَتُه على عَواقِلِهم. وأمَّا الأوَّلُ فقد مات بجَذْبَتِه وجَذْبةِ الثاني وجذبةِ الثالثِ، ففيه ثلاثةُ أوْجُهٍ؛ أحدها، أنَّه يُلْغَى فِعْلُ نَفْسِه، وتَجِبُ دِيَتُه على عاقلةِ الثاني والثالثِ نِصْفَيْنِ. الثاني، يَجِبُ (١١) على عاقِلَتِهما ثُلُثاها، ويَسْقُطُ ما قابَلَ فِعْلِ نَفْسِه، الثالث، يجبُ ثُلثُها على عاقِلَتِه لوَرَثَتِه. وأمَّا الجاذِبُ الثاني، فقد مات بالأفْعالِ الثلاثةِ، وفيه هذه الأَوْجُهُ المَذْكُورةُ في الأوَّلِ سواءً. وأمَّا الثالثُ، ففيه مثلُ هذه الأوْجُهِ الثَّلاثةِ، ووَجْهانِ آخَرَانِ؛ أحدهما، أنَّ دِيَتَه بكَمالِها على الثاني؛ لأنَّه المُباشِرُ لجَذْبِه، فسَقَطَ فِعْلُ غيرِه بفِعْلِه. والثانى، أنَّ على عاقِلَتِه نِصْفَها، ويَسْقُطُ النِّصْفُ الثاني في مُقَابلَةِ فِعْلِه في نَفْسِه.

فصل: وإن وقَعَ بعضُهم على بعضٍ، فماتُوا، نَظَرْتَ؛ فإن كان مَوْتُهُم بغيرِ وُقوعِ بعضِهم على بعضٍ، مثل أن يكونَ البئرُ عَمِيقًا يموتُ الواقعُ فيه بنَفْسِ الوُقوعِ، أو كان فيه

Anmerkungen

(١٠) في الأصل: "ويلغو". ويأتى مرة أخرى على ما في: ب، م.(١١) في ب زيادة: "ديتها".

ZurückBand 12 · Seite 86Weiter
Zurück12·86Weiter