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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 88Abschnitt

Übersetzung · DE

Harb von Hanash mit ähnlicher Bedeutung. Abu al-Khattab sagte: Ahmad folgte dem aufgrund einer Überlieferung (Tawqif) entgegen dem Qiyas (analogem Schluss), und der Qiyas ist das, was wir dargelegt haben.

Abschnitt: Die Haftung durch den Grund (Sabab) ist ebenso verpflichtend wie durch unmittelbare Einwirkung (Mubashara). Wenn jemand einen Brunnen auf einem Weg gräbt, ohne dass dies dem Wohl der Muslime dient, oder im Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis, oder einen Stein oder ein Stück Eisen dort platziert, oder Wasser hineingießt, oder Schalen von Melonen oder Ähnliches dort ablegt, und ein Mensch oder ein Reittier dadurch umkommt, so haftet er dafür; denn es wurde durch sein unrechtmäßiges Vorgehen vernichtet, weshalb er dafür haftet, so als hätte er eine Straftat gegen ihn begangen. Von Shurayh wurde überliefert, dass er einen Mann haftbar machte, der einen Brunnen grub, in den ein Mann fiel und starb. Dies wurde auch von 'Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert. Dies ist auch die Ansicht von al-Nakha'i, al-Sha'bi, Hammad, al-Thawri, al-Shafi'i und Ishaq. Wenn ein Mann einen Stein platziert und ein anderer einen Brunnen gräbt oder ein Messer aufstellt, und jemand über den Stein stolpert, in den Brunnen fällt oder auf das Messer fällt und dabei umkommt, so liegt die Haftung beimjenigen, der den Stein platzierte, nicht beim Brunnengräber oder demjenigen, der das Messer aufstellte; denn derjenige, der den Stein platzierte, ist wie derjenige, der ihn (den Verunglückten) stieß. Wenn sowohl der Gräber als auch der Stoßende zusammentreffen, liegt die Haftung allein beim Stoßenden. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Wenn ein Mann einen Stein platziert und ein anderer daneben einen Brunnen gräbt oder ein Messer aufstellt, jemand über den Stein stolpert, auf beide fällt und dabei umkommt, so ist es möglich, dass das Urteil dasselbe ist wie das, was wir zuvor erwähnt haben. Es ist aber auch möglich, dass der Gräber und derjenige, der das Messer aufstellte, haften; denn ihr Handeln ist dem seinen zeitlich nachgeordnet. Dies ähnelt dem Fall, in dem ein Schlauch mit einer Flüssigkeit steht, ein Mensch das Verschlussband löst und ein anderer ihn neigt, sodass der Inhalt ausfließt; die Haftung liegt dann beim Letzteren von beiden. Wenn jemand einen Stein oder ein Stück Eisen auf seinem eigenen Grund und Boden platziert oder dort einen Brunnen gräbt und ein Mensch ohne seine Erlaubnis eintritt und dadurch umkommt, so trifft den Eigentümer keine Haftung; denn er hat nicht unrechtmäßig gehandelt, und der Eintretende kam durch sein eigenes unrechtmäßiges Verhalten um. Wenn er jedoch einen Stein auf seinem Grund und Boden platziert und ein Fremder dort ohne seine Erlaubnis ein Messer aufstellt oder einen Brunnen gräbt, und ein Mann über den Stein stolpert und auf das Messer oder in den Brunnen fällt, so liegt die Haftung beim Gräber und demjenigen, der das Messer aufstellte, aufgrund ihres unrechtmäßigen Vorgehens, während denjenigen, der den Stein platzierte, keine Haftung trifft, da es ihm an unrechtmäßigem Vorgehen mangelt.

Anmerkungen

(15) Fehlt im Original. (16) Fehlt in B. (17) In M: "und er kam darin um". (18) Im Original und in M: "wenn".

Arabisch (Quelle)

حَرْبٍ، عن حَنَشٍ، بنَحْوِ هذا المعنى. قال أبو الخَطَّابِ: فذَهَبَ أحمدُ إلى ذلك تَوْقِيفًا على خِلافِ القِياسِ، والقِياسُ ما ذكَرْناه.

فصل: ويجبُ الضَّمانُ بالسَّبَبِ، كما يجبُ بالمُباشرةِ، فإذا حَفَرَ بئرًا في طريقٍ لغيرِ مصلحةِ المسلمينَ، أو في مِلْكِ غيرِه بغيرِ إذْنِه، أو وَضَعَ في ذلك حَجَرًا أو حديدةً، أو صَبَّ فيه ماءً، أو وضَعَ فيه (١٥) قِشْرَ (١٦) بِطِّيخٍ أو نحوَه، [فهَلَكَ به] (١٧) إنسانٌ أو دابةٌ، ضَمِنَه؛ لأنَّه تَلِفَ بعُدْوانِه فضَمِنَه، كما لو جَنَى عليه. رُوِىَ عن شُرَيْحٍ، أنَّه ضَمَّنَ رَجُلًا حَفَرَ بئرًا، فوَقَعَ فيها رَجُلٌ فماتَ. ورُوِىَ ذلك عن عليٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه. وبه قال النَّخَعِىُّ، والشَّعْبِىُّ، وحَمَّادٌ، والثَّوْرِىُّ، والشافعيُّ، وإسْحاقُ. وإن وضَعَ رجلٌ حَجَرًا، وحَفَرَ آخرُ بئرًا، أو نَصَبَ سِكِّينًا، فعَثَرَ بالحَجَرِ، فوَقَعَ في البئرِ، أو على السِّكِّينِ، فهَلَكَ، فالضَّمانُ على واضعِ الحَجَرِ دُونَ الحافرِ وناصِبِ السِّكّين؛ لأنَّ واضِعَ (١٥) الحَجَرِ كالدّافِعِ له، وإذا اجْتَمعَ الحافرُ والدافعُ فالضمانُ على الدَّافعِ وحْده. وبهذا قال الشافعيُّ. ولو وضَعَ رَجُلٌ (١٥) حَجَرًا، ثم حَفرَ عنْده آخَرُ بئرًا، أو نَصَبَ سكِّينًا، فعَثَرَ بالحَجَرِ، فسَقَطَ عليهما، فهَلَكَ، احْتَمَلَ أن يكونَ الحكمُ كذلك؛ لما ذكَرْنا. واحْتَمَل أن يَضْمَنَ الحافر وناصبُ السِّكِّينِ؛ لأنَّ فِعْلَهُما مُتَأَخِّرٌ عن فِعْلِه، فأشْبَهَ ما لو كان زِقٌّ فيه مائعٌ وهو واقِفٌ، فحَلّ وِكاءَه إنسانٌ، وأمالَه آخَرُ، فسالَ ما فيه، كان الضَّمانُ على الآخِرِ منهما. وإن وضَعَ إنسانٌ حَجَرًا أو حديدةً في مِلْكِه، أو حَفَرَ فيه بئرًا، فدَخَلَ إنسانٌ بغيرِ إِذْنِه، فهَلَكَ به، فلا ضَمانَ على المالكِ؛ لأنَّه لم يتَعَدَّ، وإنَّما الدَّاخلُ هَلَكَ بعُدْوانِ نَفْسِه، وإن وضَعَ حَجَرًا في مِلْكِه، ونَصَبَ أجْنَبِىٌّ فيه سِكِّينًا، أو حَفَرَ بئرًا بغيرِ إذْنِه، فعَثَرَ رجلٌ بالحَجَرِ، فوقَعَ على السِّكِّينِ أو في البئرِ، فالضَّمانُ على الحافرِ وناصِبِ السِّكِّينِ، لتَعَدِّيهِما، إذ (١٨) لم يتَعَلَّقِ الضَّمانُ بواضِعِ الحجرِ؛ لِانْتِفاءِ

Anmerkungen

(١٥) سقط من: الأصل.(١٦) سقط من: ب.(١٧) في م: "وهلك فيه".(١٨) في الأصل، م: "إذا".

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