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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 89Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn sich eine Gruppe an einer unrechtmäßigen Handlung beteiligt, durch die eine Sache zugrunde geht, so liegt die Haftung bei ihnen. Wenn zwei Personen einen Stein und eine Person einen weiteren Stein platzieren und ein Mensch über beide stolpert und dabei umkommt, so ist das Blutgeld (Diya) nach der Analogie der Rechtsschule zu gleichen Dritteln von ihren Verwandten (Aqila) zu leisten. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf; denn der Grund (Sabab) entstand zu je einem Drittel von den dreien, weshalb die Haftung bei ihnen liegt, auch wenn ihre Handlungen voneinander abweichen, so als ob eine Person jemanden zweimal und zwei Personen ihn je zweimal verletzen würden, woran er dann stirbt. Zufar sagte: Die beiden tragen die Hälfte und derjenige, der den Stein platzierte, trägt allein die Hälfte; denn seine Handlung sei ihrer gleichwertig. Wenn ein Mensch einen Brunnen gräbt und ein anderer darin ein Messer aufstellt, ein Mensch in den Brunnen auf das Messer fällt und dabei stirbt, sagte Ibn Hamid: Die Haftung liegt beim Brunnengräber, denn er befindet sich im Status des Stoßenden. Dies entspricht der Analogie zu den vorangegangenen Fällen. Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, legte jedoch fest, dass die Haftung bei beiden liegt. Abu Bakr sagte: Weil sie die Bedeutung des Festhaltenden und des Töters haben; der Gräber ist wie der Festhaltende und der Aufsteller des Messers ist wie der Töter. Daraus lässt sich ableiten, dass die Haftung bei allen Verursachern in den vorangegangenen Fällen gegeben sein muss.

Abschnitt: Wenn jemand einen Brunnen in seinem eigenen Eigentum oder mit Erlaubnis in dem Eigentum eines anderen gräbt, so trifft ihn keine Haftung; denn er handelt durch das Graben nicht unrechtmäßig. Wenn er ihn auf herrenlosem Boden (Mawat) gräbt, haftet er nicht; denn er handelt durch das Graben nicht unrechtmäßig. Dasselbe gilt, wenn er einen Stein platziert oder eine Falle, ein Netz oder eine Sichel aufstellt, um damit zu jagen. Wenn er jedoch etwas davon auf einem engen Weg tut, trägt er die Haftung für das, was dadurch zugrunde geht; denn er handelt unrechtmäßig. Dies gilt gleichermaßen, ob der Imam ihm dies erlaubt hat oder nicht, denn der Imam hat keine Befugnis, Handlungen zu gestatten, die den Muslimen schaden. Würde der Imam dies dennoch tun, so müsste er für das haften, was dadurch zugrunde geht, da dies eine unrechtmäßige Handlung darstellt. Wenn der Weg jedoch breit ist und er an einer Stelle gräbt,

Anmerkungen

(19) In B mit dem Zusatz: "eine Sache". (20) In M: "durch diese beiden". (21) In B mit dem Zusatz: "saheeh". (22) Fehlt im Original und in B. (23) In M: "von".

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