daraus (24) den Muslimen schadet, so trägt er die Haftung dafür (25). Wenn er jedoch an einer Stelle gräbt, die keinen Schaden verursacht, so prüfen wir: Wenn er ihn für sich selbst gräbt, haftet er für das, was dadurch zugrunde geht, unabhängig davon, ob er ihn mit oder ohne Erlaubnis des Imams gegraben hat. Die Anhänger von Asch-Schafi'i sagten: Wenn er ihn mit Erlaubnis des Imams gräbt, haftet er nicht, denn der Imam ist befugt, die Nutzung dessen zu gestatten, was keinen Schaden verursacht, belegt dadurch, dass er das Sitzen darin gestatten und es jemandem zuweisen darf, der dort verkauft. Wir entgegnen: Er hat durch das Graben etwas zerstört, das er in einem gemeinsamen Recht ohne Erlaubnis der Berechtigten und nicht zu deren Vorteil gegraben hat, also haftet er, so als ob der Imam es ihm nicht erlaubt hätte. Wir erkennen nicht an, dass der Imam dies gestatten darf; er gestattet lediglich das Sitzen, da dies nicht von Dauer ist und sofort beseitigt werden kann, was dem Sitzen in einer Moschee gleicht, und weil das Sitzen auch ohne Erlaubnis des Imams zulässig ist, im Gegensatz zum Graben. [Und wenn er] (26) den Brunnen zum Wohle der Muslime gräbt, wie zum Beispiel, um das Regenwasser von der Straße aufzufangen oder damit Passanten daraus trinken können und Ähnliches (27), so trifft ihn keine Haftung, denn er ist durch sein Handeln ein Wohltäter und handelt durch das Graben nicht unrechtmäßig, was dem Auslegen einer Matte in einer Moschee gleicht. Einige unserer Anhänger erwähnten, dass er nicht haftet, wenn es mit Erlaubnis des Imams geschieht; wenn es ohne Erlaubnis geschieht, so gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, er hafte nicht, denn Ahmad sagte in der Überlieferung von Ishaq ibn Ibrahim: Wenn er einen Brunnen für Regenwasser anlegt, darin ein Nutzen für die Muslime liegt, hoffe ich, dass er nicht haftet. Die zweite besagt, er hafte; darauf deutete Ahmad hin, da er eigenmächtig gegenüber dem Imam gehandelt hat. Der Qadi erwähnte nur diese Überlieferung, doch das Korrekte ist die erste, denn dies gehört zu den Dingen, nach denen ein Bedürfnis besteht, bei denen das Einholen der Erlaubnis des Imams beschwerlich ist und die Betroffenheit allgemein ist. In der Verpflichtung, die Erlaubnis des Imams einzuholen, läge ein Verlust dieses allgemeinen Nutzens, da kaum jemand zu finden ist, der sowohl die Kosten für die Erlaubnis als auch die Kosten für das Graben gemeinsam trägt, wodurch dieser Nutzen verlorenginge. Daher ist es zwingend erforderlich, das Einholen der Erlaubnis fallen zu lassen, wie bei allen anderen allgemeinen Interessen, wie das Auslegen einer Matte in einer Moschee, das Aufhängen einer Lampe darin, das Aufstellen einer Leuchte oder die Reparatur (28) von Schäden darin (29). Das Urteil für das Bauen auf der Straße ist dasselbe wie für das Graben
(24) In M mit dem Zusatz: "was". (25) In B und M: "ebenso". (26) Fehlt in M. (27) In B: "und dergleichen". (28) In M: "ramā". (29) Fehlt im Original und in B.