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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 93Abschnitt

Übersetzung · DE

Eigentümer von der Haftung für das befreit, was dadurch zugrunde geht, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste: Er wird befreit; denn hätte der Eigentümer von Anfang an die Erlaubnis erteilt, würde er nicht für das haften, was zugrunde geht. Wenn er ihn also von der Haftung befreit und die Erlaubnis erteilt, entfällt die Haftung von ihm, so als wäre die Erlaubnis mit dem Graben verbunden gewesen. Die zweite: Die Haftung entfällt nicht von ihm; denn es handelt sich um eine Ursache, die die Haftung zwingend macht, und deren Rechtsfolge kann nicht durch einen Haftungsausschluss beseitigt werden, wie bei allen anderen Ursachen. Zudem beruht die Entstehung der Haftung darauf, dass er durch das Graben die Grenzen überschritten hat, und ein Haftungsausschluss beseitigt dies nicht, da man das Vergangene nicht in seiner Beschaffenheit verändern kann, wie es sich ereignet hat. Auch steht es dem Eigentümer nicht zu, von der Haftung zu befreien, wenn diese verpflichtend geworden ist, so als hätte ihn jemand anderes als der Eigentümer befreit. Ferner ist es ein Haftungsausschluss für etwas, das noch nicht verpflichtend geworden ist, weshalb er nicht gültig ist, ähnlich dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht vor dem Verkauf.

Abschnitt: Wenn er einen Lohnarbeiter anstellt und dieser ohne Erlaubnis auf dem Grundbesitz eines anderen gräbt und der Lohnarbeiter dies wusste, so liegt die Haftung allein bei ihm; denn er ist durch das Graben ein Rechtsbrecher, und es ist ihm nicht gestattet, dies gegen Lohn oder anderweitig zu tun, weshalb die Haftung an ihm haftet, so als hätte ihn jemand anderes zum Töten beauftragt und er hätte getötet. Wenn er es jedoch nicht wusste, liegt die Haftung beim Auftraggeber, da er ihn getäuscht hat, weshalb die Haftung (als Sünde) bei ihm liegt. Dasselbe gilt für den Bau und dergleichen. Wenn er einen Arbeiter anstellt, um in seinem eigenen Grundbesitz einen Brunnen zu graben oder ein Gebäude zu errichten, und der Arbeiter dabei zu Schaden kommt, so haftet der Auftraggeber nicht dafür. Dies ist die Ansicht von 'Ata', Az-Zuhri, Qatada und den Anhängern der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Dies entspricht auch der Lehre von Asch-Schafi'i aufgrund des Ausspruchs des Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Der Brunnen ist Jubar (haftungsfrei)". Zudem hat er ihn nicht vernichtet, vielmehr hat der Arbeiter aus eigenem Antrieb eine Handlung vollzogen, die zu seinem Schaden führte; dies ähnelt dem Fall, als hätte er es freiwillig aus eigenem Antrieb getan. Es sei denn, der Arbeiter ist ein Sklave, den er ohne Erlaubnis seines Herrn eingestellt hat, oder ein unmündiges Kind (Sabi) ohne Erlaubnis seines Vormunds, dann haftet er dafür; denn er hat durch die Beschäftigung die Grenzen überschritten und die Vernichtung des Rechts eines anderen verursacht.

Abschnitt: Wenn jemand in seinem Grundbesitz einen Brunnen gräbt und ein Mensch oder ein Tier hineinfällt und dadurch zugrunde geht, und der

Anmerkungen

(38) Im Original: "bi-hafrihi" (durch sein Graben). In B: "bi-haqqihi" (durch sein Recht). (39) Im Original: "wa-idha" (und wenn). (40) Im Original und in B: "yabni" (er baut). (41) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits in: 4/231, 232. (42) In B: "fa-damina-hu" (so haftete er dafür).

Arabisch (Quelle)

المالكُ من ضَمانِ ما يَتْلَفُ به، ففيه وَجْهان؛ أحدهما: يَبْرَأُ؛ لأنَّ المالِكَ لو أَذِنَ فيه ابْتِداءً لم يَضْمَنْ ما تَلِفَ به، فإذا أبْرَأَه من الضَّمانِ، وأَذِنَ فيه، زال عنه الضَّمانُ، كما لو اقْتَرنَ الإِذْنُ بالحَفْرِ. والآخَرُ، لا يَنْتَفِى عنه الضَّمانُ؛ لأنَّه سَبَبٌ مُوجِبٌ للضَّمانِ، فلا يَزُولُ حُكْمُه بالإِبْراءِ، كسائرِ الأسْبابِ، ولأنَّ حُصُولَ الضمانِ به لكَوْنِه تَعَدَّى بحَفْرِه (٣٨)، والإِبْراءُ لا يُزِيلُ ذلك، لأنَّ ما مَضَى لا يُمْكِنُ تغيِيرُه عن الصِّفَةِ التي وقَعَ عليها، ولأنَّ وُجُوبَ الضَّمانِ ليس يَحِقُّ للمالِكِ الإِبراءُ منه، كما لو أبْرَأه غيرُ المالِكِ، ولأنَّه إبراءٌ ممَّا لم يَجِبْ، فلم يَصِحّ، كالإِبْراءِ من الشُّفْعةِ قبلَ البَيْعِ.

فصل: وإن (٣٩) اسْتَأْجَرَ أجِيرًا، فحَفَرَ في مِلْكِ غيرِه بغيرِ إذْنِه، وعَلِمَ الأَجِيرُ ذلك، فالضَّمانُ عليه وحدَه؛ لأنَّه مُتَعَدٍّ بالحَفْرِ، وليس له فِعْلُ ذلك بِأُجْرَةٍ ولا غيرِها، فتعَلَّقَ الضَّمانُ به، كما لو أمَرَه غيرُه بالقَتْلِ فقَتَلَ. وإن لم يَعْلَم، فالضَّمانُ على المُسْتَأْجِرِ؛ لأنَّه غَرَّه، فتعَلَّقَ الضَّمانُ به، كالإِثْمِ، وكذلك الحكمُ في البِناءِ ونحوه، ولو اسْتَأْجَرَ أجِيرًا ليَحْفِرَ له في مِلْكِه بئرًا، أو لِيَبْنِىَ (٤٠) له فيها بِناءً، فتَلِفَ الأجِيرُ بذلك، لم يَضْمَنْه المُسْتأْجِرُ، وبهذا قال عَطاءٌ، والزُّهْرىُّ، وقَتادةُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ويُشْبِهُ مَذْهَبَ الشافعىِّ؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الْبِئْرُ جُبَارٌ" (٤١). ولأنَّه لم يُتْلِفْه، وإنَّما فَعَلَ الأجِيرُ باخْتيارِ نَفْسِه فِعْلًا أفْضَى إلى تَلَفِه، فأشْبَهَ ما لو فَعَلَه تَبَرُّعًا مِن عندِ نفسِه، إلَّا أن يكونَ الأجيرُ عَبْدًا استأجَرَه بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه أو صَبِيًّا بغيرِ إذْنِ وَلِيِّه، فيَضْمَنَه (٤٢)؛ لأنَّه مُتَعَدٍّ باسْتِعمالِه، مُتَسَبِّبٌ إلى إتْلافِ حَقِّ غيرِه.

فصل: فإن حَفَرَ إنسانٌ في مِلْكِه بئرًا، فوَقَعَ فيها إنسانٌ أو دابةٌ، فهَلَكَ به، وكان

Anmerkungen

(٣٨) في الأصل: "بحفر". وفى ب: "بحقه".(٣٩) في الأصل: "وإذا".(٤٠) في الأصل، ب: "يبنى".(٤١) تقدم تخريجه في: ٤/ ٢٣١، ٢٣٢.(٤٢) في ب: "فضمنه".

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