Eintretende ohne seine Erlaubnis eintritt, so trifft denjenigen, der gräbt, keine Haftung, da von seiner Seite kein Übergriff vorliegt. Wenn er jedoch mit dessen Erlaubnis eintritt und der Brunnen sichtbar und unbedeckt ist, der Eintretende sehend ist und ihn wahrnimmt, so besteht ebenfalls keine Haftung; denn derjenige, dem das Ereignis widerfuhr, hat sich selbst vernichtet. Dies ähnelt dem Fall, als hätte man ihm ein Messer hingehalten und er hätte sich [damit selbst] getötet. War der Eintretende jedoch blind, befand sich der Brunnen in der Dunkelheit, sodass der Eintretende ihn nicht sehen konnte, oder war dessen Öffnung abgedeckt, und der Eintretende wusste nichts davon, bis er hineinfiel, so trägt er [der Gräber] die Haftung. Dies ist die Ansicht von Schuraih, asch-Scha'bi, an-Nacha'i, Hammad und Malik. Dies ist auch eine der beiden Ansichten der Anhänger von asch-Schafi'i. Die andere Ansicht besagt: Er haftet nicht, da er durch sein eigenes Handeln zugrunde ging. Unser Gegenargument lautet, dass er durch dessen Ursache zugrunde ging, weshalb er haftet, so als hätte er ihm vergiftetes Essen vorgesetzt und er hätte davon gegessen; hiermit ist das widerlegt, was sie angeführt haben. Wenn zwischen ihnen Uneinigkeit besteht, der Hausherr sagt: „Ich habe dir das Betreten nicht gestattet“, und der Vormund des Verstorbenen behauptet, er habe es ihm gestattet, so ist die Aussage des Eigentümers maßgeblich, da er derjenige ist, der die Behauptung bestreitet. Wenn er sagt: „Er war unbedeckt“, und der andere sagt: „Er war abgedeckt“, so ist die Aussage des Vormunds des Verunglückten maßgeblich, da der äußere Anschein für ihn spricht; denn es ist offensichtlich, dass er, wenn er unbedeckt gewesen wäre, nicht hineingefallen wäre. Es ist möglich, dass die Aussage des Eigentümers maßgeblich ist, da das Grundprinzip die Freiheit von der Haftung ist, sodass diese nicht durch Zweifel belastet werden darf, und weil der Ursprungszustand das Fehlen einer Abdeckung ist.
Abschnitt: Wenn jemand in seinem Grundbesitz eine Mauer errichtet, die zur Straße oder zum Grundbesitz eines anderen hin geneigt ist, und dadurch etwas zugrunde geht oder sie auf etwas fällt und es zerstört, so haftet er dafür; denn er ist dadurch ein Rechtsbrecher, da es ihm nicht zusteht, durch einen Bau in den Luftraum des Eigentums eines anderen oder in einen gemeinsamen Luftraum zu profitieren. Zudem setzt er ihn der Gefahr aus, auf etwas außerhalb seines Grundbesitzes zu fallen; dies ähnelt dem Fall, als hätte er dort eine Sichel aufgestellt, um damit zu jagen. Dies ist die Lehre von asch-Schafi'i, und mir ist kein Widerspruch dazu bekannt. Wenn er sie jedoch in seinem Grundbesitz aufrecht oder zu seinem eigenen Grundbesitz hin geneigt errichtet hat und sie ohne Einsturz oder Neigung einstürzt, so trifft den Eigentümer keine Haftung für das, was dadurch zugrunde gegangen ist; denn er hat mit seinem Bau nicht die Grenzen überschritten, und von seiner Seite lag kein Versäumnis vor.
(43) In B: "saifan" (Schwert). In M: "saif" (Schwert). (44) In B, M: "bihi nafsahu" (sich selbst damit). (45) In B, M: "ra'sahu" (seine Öffnung/sein Kopf). (46) In M: "wa-qala" (und er sagte). (47) Fehlt in: B. (48) In B, M: "wa-saqata" (und stürzte ein).
الدَّاخلُ دخَلَ بغيرِ إذْنِه، فلا ضَمانَ على الحافرِ؛ لأنَّه لا عُدْوانَ منه. وإن دخَلَ بإذْنِه، والبئرُ بَيِّنَةٌ مَكْشُوفةٌ، والداخلُ بَصِيرٌ يُبْصِرُها، فلا ضَمانَ أيضًا؛ لأنَّ الواقِعَ هو الذي أهْلَكَ نفسَه، فأشْبَهَ ما لو قَدَّمَ إليه سِكِّينًا (٤٣)، فقَتَلَ [نَفْسَه بها] (٤٤) وإن كان الدَّاخلُ أعْمَى، أو كانت في ظُلْمةٍ لا يُبْصِرُها الدَّاخلُ، أو غَطَّى رَأْسَها (٤٥)، فلم يَعْلَم الدَّاخلُ بها حتى وقَعَ فيها، فعليه ضَمانُه. وبهذا قال شُرَيْحٌ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، وحَمَّادٌ، ومالكٌ. وهو أحدُ الوَجْهينِ لأصْحابِ الشافعىِّ. وقالوا (٤٦) في الآخَرِ: لا يَضْمَنُه؛ لأنَّه هَلَكَ بفِعْلِ نَفْسِه (٤٧). ولَنا، أنَّه تَلِفَ بسَبَبِه، فضَمِنَه، كما لو قَدَّمَ له طَعامًا مَسْمُومًا فأكَلَه، وبهذا يَنْتَقِضُ ما ذكَرُوه. وإن اخْتَلَفا، فقال صاحبُ الدارِ: ما أَذِنْتُ لك في الدخولِ. وادَّعَى وَلِىُّ الهالِكِ أنَّه أَذِنَ له، فالقولُ قولُ المالِكِ؛ لأنَّه مُنْكِرٌ. وإن قال: كانت مَكْشوفةً. وقال الآخَرُ: كانت مُغَطَّاةً. فالقولُ قولُ ولِىِّ الواقعِ؛ لأنَّ الظاهِرَ معه، فإنَّ الظاهرَ أنَّها لو كانت مكْشُوفةً لم يَسْقُطْ فيها. ويَحْتَمِلُ أنَّ القولَ قولُ المالِكِ؛ لأنَّ الأصْلَ بَراءةُ ذِمَّتِه، فلا تَشْتَغِلُ بالشَّكِّ، ولأنَّ الأصْلَ عَدَمُ تَغْطِيَتِها.
فصل: وإذا بَنَى في مِلْكِه حائِطًا مائِلًا إلى الطريقِ، أو إلى مِلْكِ غيرِه، فتَلِفَ به شيءٌ، أو سَقَطَ (٤٨) على شيءٍ فأتْلَفَه، ضَمِنَه؛ لأنَّه مُتَعَدٍّ بذلك، فإنَّه ليس له الانْتفاعُ بالبِنَاءِ في هَواءِ مِلْكِ غيرِه، أو هواءٍ مُشْتَرَكٍ، ولأنَّه يُعَرِّضُه للوُقُوعِ على غيرِه في غيرِ مِلْكِه، فأشْبَهَ ما لو نَصَبَ فيه مِنْجَلًا يَصِيدُ به. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. ولا أعلمُ فيه خِلافًا. وإن بَنَاهُ في مِلْكِه مُسْتَوِيًا، أو مائِلًا إلى مِلْكِه، فسَقَطَ من غيرِ اسْتِهْدامٍ ولا مَيْلٍ، فلا ضَمانَ على صاحِبِه فيما تَلِفَ به؛ لأنَّه لم يَتَعَدَّ ببِنائِه، ولا حَصَلَ منه تَفْرِيطٌ
(٤٣) في ب: "سيفا". وفي م: "سيف".(٤٤) في ب، م: "به نفسه".(٤٥) في ب، م: "رأسه".(٤٦) في م: "وقال".(٤٧) سقط من: ب.(٤٨) في ب، م: "وسقط".